Einstweilige Verfügung: Verbot der Nutzung des Namens Horst Schlämmer in Wahlwerbung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin die Nutzung des Namens der Kunstfigur Horst Schlämmer in Wahlwerbung für die Partei der Republikaner untersagt werden sollte. Zentrale Frage war, ob dadurch schutzwürdige Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Das Landgericht gab dem Antrag statt und erließ die Verfügung aufgrund glaubhaft gemachter Anspruchsgrundlage (§§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG) sowie dringender Eilbedürftigkeit (§§ 935 ff., 937 ZPO). Die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Nutzung des Namens Horst Schlämmer in Wahlwerbung für die Republikaner stattgegeben; Unterlassung und Kostenauferlegung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die unbefugte Nutzung des Namens einer Kunstfigur in politischer Wahlwerbung kann einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG begründen, wenn dadurch schutzwürdige Persönlichkeitsinteressen verletzt werden.
Für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO müssen der geltend gemachte Anspruch und die Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden; hierfür genügen geeignete Urkunden, veröffentlichte Äußerungen oder sonstige konkrete Tatsachen.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf die Identität bzw. den Namen einer Kunstfigur, soweit deren Verwendung geeignet ist, dem Schutzberechtigten Nachteile oder eine beeinträchtigte Reputation zuzufügen.
Ist die Eilbedürftigkeit gegeben, kann das Gericht nach § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung erlassen.
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers vom 14.09.2009 wird, nachdem dieser durch Vor-lage von Urkunden, nämlich u.a. Umfrage der BILD-Zeitung aus August 2009 „Die 100 beliebtesten Deutschen“, stern-Umfrage vom 12.08.2009 „Fast jeder Fünfte würde Schlämmer wählen“, veröffentlichte Äußerungen des Antragstellers im Vorfeld der Ausstrahlung des Films „Horst Schlämmer – Isch kandidiere“, veröffentlicht unter www.kino.de („Schlechter als die Anderen bin ich auch nicht“ und „Was die nicht können, das kann ich auch“), Angabe der Sendezeiten des unter www.rep-kommunal.de/btw09/material/ abrufbaren Werbespots und vorprozessualen Schriftverkehr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
Rubrum
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
ohne Zustimmung des Antragstellers den Namen der Kunstfigur "Horst Schlämmer" im Rahmen von Wahlwerbung für die Partei der Republikaner zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Streitwert: 50.000,00 €