Unterlassungsurteil gegen Verbreitung bestimmter Behauptungen per E‑Mail
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung gegen Beklagte wegen in einer E‑Mail vom 23.02.2010 verbreiteter Aussagen über Zitatwiedergabe und angebliche Kundenklagen. Zentral war, ob die konkret bezeichneten Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen. Das Landgericht verbot die Verbreitung der benannten Formulierungen, drohte Ordnungsmittel an und verurteilte die Beklagten zur Freistellung außergerichtlicher Anwaltskosten (1.192,60 EUR). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Unterlassungsantrag der Klägerin stattgegeben; Beklagte zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann gerichtlich dadurch durchgesetzt werden, dass dem Gegner untersagt wird, konkret bezeichnete Tatsachenbehauptungen zu behaupten oder zu verbreiten.
Zur Sicherung der Wirksamkeit eines Unterlassungsgebots kann das Gericht Ordnungsmittel (insbesondere Ordnungsgeld und, bei Nichtzahlung, Ordnungshaft) androhen und Höchstbeträge festlegen.
Im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs kann der Verletzte die Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen.
Ein Anerkenntnis- oder Unterlassungsurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten.
Tenor
1. Den Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
a) zu behaupten bzw. behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:
„Das Kölner Landgericht stellt hierzu fest, dass wir das Urteil nicht korrekt zitiert hätten und stellte fest, dass die Vertreiberfirma nicht selber eingeräumt habe, das eventuelle Erfolge mangels fehlender Nachweisbarkeit zu jetzigen Zeitpunkt nicht vorhanden seien, sondern lediglich, dass die Nachweisbarkeit zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei.“
wie geschehen in der E-Mail vom 23.02.3010 an W. P.;
b) zu behaupten bzw. behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:
„Im Prozess haben wir zahlreiche Beweisangebote unterbreitet, in denen unzufriedene Kunden gegen die Firma D., bzw. ihre Vertreiber Klage erhoben haben.“
wie geschehen in der E-Mail vom 23.02.2010 an W. P.;
2. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin bzgl. außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.192,60 Euro durch Zahlung freizustellen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Streitwert: 40.000,00 Euro.