Teilweise stattgegeben: Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach unzulässiger Verdachtsberichterstattung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte gegen die Beklagte wegen identifizierender Verdachtsberichterstattung Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend. Das Gericht stellte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung fest und verurteilte zur Freistellung von Anwaltskosten (EUR 335,00). Den Unterlassungsanspruch lehnte es wegen fehlender Wiederholungsgefahr nach endgültiger Abschlusserklärung der Beklagten ab.
Ausgang: Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen, Unterlassungsantrag mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Identifizierende Verdachtsberichterstattung über einen Beschuldigten ist nur zulässig, wenn das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt; dies ist regelmäßig nur bei schwerer Kriminalität oder besonderem öffentlichen Interesse der Fall.
Eine unzulässige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht berechtigt den Betroffenen zum Ersatz der erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB; die Erstattungsfähigkeit bemisst sich an den maßgeblichen VV RVG-Beträgen.
Die schuldhafte Überschreitung zulässiger Grenzen der Verdachtsberichterstattung begründet Verschulden im Sinne des § 276 BGB, wenn das Fehlverhalten für den Berichterstatter erkennbar war.
Eine abschließende Abschlusserklärung des Unterlassungsschuldners, mit der er eine einstweilige Verfügung als endgültig anerkennt und auf Widerspruch verzichtet, beseitigt die Wiederholungsgefahr und schließt einen weitergehenden Unterlassungsanspruch mangels konkreter Wiederholungsgefahr aus.
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung aus der Rechnung der Anwaltskanzlei F & F vom 25.10.2010 in Höhe von EUR 335,00 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 87 % und der Beklagte zu 1) zu 13 % auferlegt. Der Kläger trägt die außeraußergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 87 % und des Beklagten zu 2) in voller Höhe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 1) können die Vollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreut auf freiberuflicher Basis die B AG als Investor-Relations-Manager und gibt für sie Pressemitteilungen heraus. Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitschrift „Info-Markt“, deren Chefredakteur der Beklagte zu 2) ist.
Am 00.00.00 berichtete die Beklagte zu 1) in dem Artikel unter der Überschrift „Y“ über Hausdurchsuchungen und strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Insiderhandels gegen insgesamt elf Beschäftigte aus dem Umkreis der B AG. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Bericht:
„Auch der Bereich „Pressemeldungen Investor Relations“ ist mit Dr. G2, einem engen Mitarbeiter des amtierenden Finanzvorstands Dr. L, in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Er selbst steht aber nicht in der Ermittlungsakte.“
Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1), zu Händen des Beklagten zu 2), mit Schreiben vom 15.07.2010 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, da der Kläger aufgrund des Artikels identifizierbar sei (Anlage K 5). Die vom Kläger vorformulierte Erklärung enthielt unter Ziffer 2 außerdem die Verpflichtung, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Veröffentlichung entstanden sie und noch entstehen werde (Anlage 5a). Die Beklagten lehnten die Abgabe einer solchen Erklärung ab.
Der Kläger nahm den Beklagten zu 1) daraufhin vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-03 O 338/10, im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.07.2010 (Anlage K 9) wurde der Beklagten zu 1) verboten, über den Kläger als Beschuldigten eines Strafverfahrens wegen Insiderhandels gegen Mitarbeiter der B AG durch seinen Titel und seine Initialien („Dr. G2“) sowie seine Funktion für das Unternehmen (im „Bereich Pressemitteilungen Investor Relations“) in identifizierender Weise zu berichten. Eine entsprechende Verfügung erließ das Landgericht Köln auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19.07.2010 auch gegen den Beklagten zu 2), Aktenzeichen 28 O 384/10.
Mit Schreiben vom 02.08.2010 zeigte der Prozessbevollmächtige der Beklagten zu 1) im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main die Vertretung der Beklagten zu 1) an und gab in ihrem Namen folgende Erklärung ab (Bl. 50/51 d. A.):
1. Die Antragsgegnerin wird gegen den Beschluss des angerufenen Gerichts keinen Widerspruch einlegen. Sie erkennt die Entscheidung als endgültig an.
2. Die Antragsgegnerin wird dem Antragssteller auch keine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen.
3. Mit der Übersendung des Antrags des Antragstellers und den Unterlagen ist die Angelegenheit erledigt.
Eine gleichlautende Erklärung gab der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auch im Verfahren vor dem Landgericht Köln für den Beklagten zu 2) ab.
Der Kläger ist der Auffassung, der Kläger sei aufgrund der Berichterstattung der Beklagten durch die Nennung seiner Initiale und seiner Funktion für die B AG eindeutig identifizierbar. Seine namentliche Nennung sei jedoch im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens unzulässig. Die von der Beklagten zu 1) abgegebene Erklärung sei im Übrigen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr in der Hauptsache entfallen zu lassen.
Der Kläger hat ursprünglich neben seinem Unterlassungsbegehren gegenüber den Beklagten den Antrag verfolgt, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, gegenüber dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass in der Publikation „Info-Markt“ vom 00.00.00 der Kläger als Beschuldigter eines Strafverfahrens wegen Insiderhandels, insbesondere durch seinen Titel und seine Initiale („Dr. G2“) und seine Funktion für das Unternehmen B AG (im „Bereich Pressemeldungen Investor Relations“) öffentlich identifiziert wurde. Auf das Anerkenntnis der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.11.2010 hat das Gericht am 25.11.2010 eine entsprechende Feststellung im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils getroffen. Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
den Kläger als Beschuldigten eines Strafverfahrens wegen Insiderhandels, insbesondere durch öffentliche Nennung seines Titels und seiner Initiale („Dr. G2“) und seine Funktion für das Unternehmen B AG öffentlich zu identifizieren.
2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte in Höhe von EUR 335,00 freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die von der Beklagten zu 1) am 02.08.2010 abgegebene Erklärung beseitige die Wiederholungsgefahr. Ein Anlass für die Erhebung des Feststellungsantrags habe nicht bestanden. Insbesondere seien die Beklagten nicht zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit ihrem Klageantrag zu 2) begründet.
Im Übrigen war sie abzuweisen.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 335,00 verlangen.
Der Kläger ist durch die streitgegenständliche Veröffentlichung der Beklagten zu 1) in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen, da er durch die Nennung seiner Initiale und seiner Funktion für das Unternehmen B identifizierbar ist. Die Beklagte zu 1) ist für den Inhalt der Zeitschrift Info-Markt verantwortlich und daher passiv legitimiert.
Die identifizierbare Berichterstattung über den Klägers im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren war unzulässig. Die namentliche Erwähnung eines Beschuldigten im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung setzt unter anderem voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dies ist grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten von besonderem öffentlichen Interessen anzunehmen (BGH NJW 2000, 1036, 1038). Vorliegend ist weder ein Fall schwerer Kriminalität noch ein besonderes öffentliches Interesse dargelegt worden.
Die Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft im Sinne des § 276 BGB, da das Überschreiten der zulässigen Grenzen der Verdachtsberichterstattung erkennbar gewesen wäre.
Als Folge des unzulässigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 1 BGB von der Beklagten zu 1) die Freistellung von den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung für das Abmahnschreiben vom 15.07.2010 verlangen. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag von EUR 335,00 ist unter Zugrundelegung einer 0,65 Geschäftsgebühr bei einem Streitgegenstandswert von bis zu EUR 10.000,00 gemäß Nr. 2300 VV RVG und einer Auslagenpauschale von EUR 20,00 gemäß Nr. 7002 VV RVG rechtlich der Höhe nach nicht zu beanstanden.
2.
Dem Kläger steht dagegen der mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB mangels Wiederholungsgefahr nicht zu.
Erkennt der Unterlassungsschuldner eine einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung als endgültig an, beseitigt das die Wiederholungsgefahr ebenso wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 32). Eine solche Abschlusserklärung hat die Beklagte zu 1) im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main zugunsten des Klägers abgegeben. Die Erklärung der Beklagten zu 1) ist auch insofern eindeutig. Denn sie hat ausdrücklich erklärt, gegen die Entscheidung keinen Widerspruch einlegen und die Entscheidung als endgültige Regelung anerkennen zu wollen. Die Beklagte zu 1) hat damit auf ihre Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO verzichtet. Dass die Beklagte zu 1) daneben erklärt hat, dem Kläger keine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen zu wollen, hat im Gesamtzusammenhang der Erklärung rein klarstellende Bedeutung. Die Erklärung stellt jedoch keinen Vorbehalt dar, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung aus anderem Grund, etwa wegen geänderter Umstände, noch beanspruchen zu können. Denn die Erklärung der Beklagten zu 1) ist als endgültige Erklärung zu verstehen, wie dies etwa aus dem letzten Satz der Erklärung, mit der sie die Angelegenheit als erledigt ansieht, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 93, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dem Kläger waren sämtliche Kosten des Beklagten zu 2) aufzuerlegen, da dieser keinen Anlass zur Erhebung der Klage im Sinne des § 93 ZPO gegeben hat. Der Beklagte zu 2) hat den gegen ihn erhobenen Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 10.11.2010 sofort anerkannt, ohne zuvor vom Kläger zur Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung aufgefordert worden zu sein. Die vom Kläger vorgelegte Abmahnung vom 15.07.2010 (Anlage K 5) war allein an die Beklagte zu 1) adressiert.
Im Übrigen hat das Gericht entsprechend dem Beschluss aus der mündlichen Verhandlung ausgehend von einem Streitwert von EUR 10.000,00 die Kostenquote ermittelt, wobei für den Feststellungsantrag ein Streitwert von EUR 2.000,00 und den Unterlassungsantrag ein Streitwert von EUR 8.000,00 zugrunde zu legen war.