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Landgericht Köln·28 O 619/08·23.09.2008

Einstweilige Verfügung (UrhG) gegen Veröffentlichung von News auf Webseite erlassen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch auf der Internetseite der Antragsgegner zugängliche News. Die zentrale Frage war, ob Verletzungstatbestand und Dringlichkeit glaubhaft gemacht sind. Das LG Köln hielt die vorgelegten Webseiten-Auszüge, das Abmahnschreiben und die eidesstattliche Versicherung für ausreichend und erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung; bei Zuwiderhandlung wurden Ordnungsmittel angedroht. Die Verfahrenskosten wurden den Antragsgegnern auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung des Antragstellers wegen Urheberrechtsverletzung auf der Website erlassen; Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen einer mutmaßlichen Urheberrechtsverletzung genügt die glaubhafte Darstellung des Verletzungstatbestands sowie die Darlegung der Dringlichkeit.

2

Das Gericht kann im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 935 ff., 916 ZPO und § 97 UrhG ohne vorherige mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Voraussetzungen der Dringlichkeit glaubhaft gemacht sind.

3

Zur Glaubhaftmachung einer Urheberrechtsverletzung können Auszüge der betroffenen Webseiten, das vorgerichtliche Abmahnschreiben und eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ausreichen.

4

Bei Unterlassungsverfügungen kann das Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) androhen; die Kosten des Verfahrens sind regelmäßig der unterliegenden Partei ganz oder anteilig aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 935 ff. ZPO§ 916 ff. ZPO§ 97 UrhG§ 937 ZPO

Tenor

Urheberrechtssache

Auf den Antrag des Antragstellers vom 23.09.2008 wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich Auszügen aus der Homepage des Antragstellers, Auszügen aus der Homepage der Antragsgegnerin zu 2. nebst Impressum, des vorgerichtlichen Abmahnschreibens und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 23.09.2008 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Rubrum

1

Den Antragsgegnern wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,

2

die vom Antragsteller formulierten, auf der Internetpräsent http://www.######## zugänglichen News

3

3 reinkopierte Seiten

4

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern zu je 1/2 auferlegt.

5

Streitwert: 10.000,00 €