Unzulässige Fotoveröffentlichung: Prominenter beim Besuch der Strafverteidigerin
KI-Zusammenfassung
Ein Moderator klagte gegen eine Zeitungsverlegerin und deren Online-Portal auf Unterlassung und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Veröffentlichung eines ohne Einwilligung aufgenommenen Fotos. Das Gericht prüfte § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht. Es verneinte einen hinreichenden Bezug des Fotos zur zeitgeschichtlichen Wortberichterstattung über den Strafprozess und sah die Privatsphäre des Klägers betroffen. Die Beklagten wurden zur Unterlassung sowie zur Freistellung von 26,32 Euro vorgerichtlicher Kosten verurteilt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Fotoveröffentlichung und Freistellung vorgerichtlicher Kosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ohne Einwilligung des Abgebildeten ist die Veröffentlichung eines Bildnisses nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 23 KUG eingreift und keine berechtigten Interessen i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden.
Ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit anhand des Informationsinteresses der Öffentlichkeit.
Bei der Prüfung des Zeitgeschichtsbezugs eines Fotos ist die begleitende Wortberichterstattung einzubeziehen; ein Bild ist jedoch unzulässig, wenn es den Wortbericht nicht ergänzt, dessen Aussagegehalt nicht erweitert und keine Authentizitäts- bzw. Belegfunktion erfüllt.
Die Vorbereitung eines Angeklagten auf eine öffentliche Hauptverhandlung, insbesondere im Umfeld eines Verteidigerkontakts, kann der Privatsphäre zuzuordnen sein, auch wenn die Situation von außen begrenzt einsehbar ist.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung wegen rechtswidriger Bildnisveröffentlichung sind als Schaden bzw. nach GoA-Grundsätzen im Wege der Freistellung (§ 257 BGB) ersatzfähig.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Tenor
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das als Anlage K1 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie auf Seite 8 der Zeitung „Y“ vom 00.00.00 unter der Überschrift „Y1“.
2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 26,32 Euro freizustellen.
3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das als Anlage K2 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie auf www.anonym1.de im Artikel vom 00.00.00, 1:22 Uhr, unter der Überschrift „L lacht, seine Ex weint“.
4. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 26,32 Euro freizustellen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 und zu 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Rubrum
hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Kölnaufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.06.2013durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Reske, den Richter am Landgericht Dr. Robertz und den Richter Elsen
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das als Anlage K1 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie auf Seite 8 der Zeitung „Y“ vom 00.00.00 unter der Überschrift „Y1“.
2. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 26,32 Euro freizustellen.
3. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das als Anlage K2 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie auf www.anonym1.de im Artikel vom 00.00.00, 1:22 Uhr, unter der Überschrift „L lacht, seine Ex weint“.
4. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 26,32 Euro freizustellen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1 und zu 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Der Kläger ist Moderator, Journalist und Unternehmer. Am 20.3.2010 wurde der Kläger wegen des Verdachts der Vergewaltigung verhaftet. Er wurde in die JVA N verbracht, wo er bis zum 29.7.2010 in Untersuchungshaft saß. Er wurde durch das Urteil des Landgerichts N vom 31.5.2011 rechtskräftig freigesprochen.
Die Beklagte zu 1 verlegt die Zeitungen „Y2“ und „Y“. Die Beklagte zu 2 betreibt unter der Domain www.anonym1.de die Online-Ausgabe dieser beiden Zeitungen.
Die Beklagte zu 1 veröffentlichte in der Zeitung „Y“ vom 00.00.00 auf Seite 8 im Rahmen des Artikels unter der Überschrift „Y1“ ein Foto des Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K4, Bl. 17 d.A., Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2 veröffentlichte auf der Internetseite www.anonym1.de im Artikel vom 00.00.00 um 1:22 Uhr unter der Überschrift „L lacht, seine Ex weint“ einen Ausschnitt dieses Fotos. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K2 und K5, Bl. 13 und 18 d.A., Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.3.2011 wurden die Beklagten abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Auf Antrag des Klägers hat die Kammer der Beklagten zu 1 mit einstweiliger Verfügung vom 5.4.2011 (Az. 28 O 254/11) und der Beklagten zu 2 mit einstweiliger Verfügung vom 6.4.2011 (Az. 28 O 256/11) untersagt, das streitgegenständliche Foto zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten.
Der Kläger behauptet, während des gesamten Strafverfahrens und darüber hinaus ständig und beharrlich von Journalisten und Paparazzi-Fotografen verfolgt worden zu sein. Der Kläger behauptet ferner, dass das Bild zeige, wie er sich mit einer Mitarbeiterin seiner Strafverteidigerin auf dem Parkplatz ihrer Kanzlei befinde und aufgenommen worden sei, als er sich für einen Verhandlungstermin vor dem Landgericht N vorbereitet habe und hierzu noch Absprachen mit seiner Verteidigerin habe treffen müssen. Er habe nicht damit gerechnet und habe es auch nicht müssen, dass er in dieser Situation von Paparazzi abgelichtet werde. Das streitgegenständliche Foto zeige ihn – was unstreitig ist - in unterschiedlichen Ausschnitten im Innenhof der Kanzlei T, G D & Kollegen in I, der sich hinter den Kanzleiräumen befinde, nachdem er – was ebenfalls unstreitig ist - seine Strafverteidigerin aufgesucht habe. Der Innenhof sei nur durch eine Toreinfahrt einsehbar und im Übrigen von mehrstöckiger Wohnbebauung umgeben. Es handele sich um ein Privatgelände, welches der Allgemeinheit nicht zur Verfügung stehe.
Der Kläger ist der Meinung, dass die öffentliche Zurschaustellung des heimlich aufgenommenen Fotos in einer erkennbar rein privaten Situation unzulässig sei. Eine Einwilligung des Klägers zur öffentlichen Zurschaustellung des Fotos liege nicht vor. Ferner handele es sich nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte. Die abgebildete Situation sei der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Ein Besuch des Klägers bei seiner Strafverteidigerin stelle kein Ereignis mit zeitgeschichtlicher Bedeutung dar. Diese Situation sei für die öffentliche Meinungsbildung über den „Fall“ des Klägers schlicht ohne Bedeutung, da dem streitgegenständlichen Bildnis jegliche Eignung fehle, einen Beitrag zur Meinungsbildung zu leisten. Selbst wenn der Bereich, in dem sich der Kläger im Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos befunden habe, nicht weitestgehend gegen Einblicke von außen geschützt gewesen sei, habe sich der Kläger sicher fühlen dürfen, in dieser Situation von Nachstellungen durch die Presse geschützt zu sein. Der Aufenthalt in der Kanzlei seiner Strafverteidigerin bzw. auf den dortigen Parkplatz sei dem privaten Lebensbereich des Klägers zuzuordnen. Auch durch die dazugehörige Textberichterstattung des Artikels könnte die Beklagte zu 1 ein Berichterstattungsinteresse nicht konstruieren, da der Artikel allein Spekulationen über das Privatleben des Klägers behandele. Auch der Artikel der Beklagten zu 2 sei beliebig austauschbar. Er behandele den Verlauf eines Verhandlungstages vor dem Landgericht N und stehe mit dem streitgegenständlichen Foto des Klägers in keinem Zusammenhang. Die Textberichterstattung zu dem streitgegenständlichen Foto bilde allein den Aufhänger und Rahmen für dessen Zurschaustellung. Die Beklagten versuchten, einen Anlass für die Abbildung prominenter Persönlichkeiten zu konstruieren, ohne dass die Veröffentlichung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste.
Zudem würden die berechtigten Interessen des Klägers das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegen. Denn der Kläger habe nicht damit gerechnet, dass Fotografen ihn während seiner gesamten Privataktivitäten beobachteten und verfolgten. Die Verbreitung des Fotos verstoße überdies auch deswegen gegen die berechtigten Interessen des Klägers, weil sie das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Strafverteidigerin empfindlich störten. Für eine ordnungsgemäße Verteidigung des Klägers sei es unerlässlich, dass er bei Unterredungen mit seiner Anwältin außerhalb des Gerichts von der Presse absolut unbehelligt bleibe.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das als Anlage K1 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie auf Seite 8 der Zeitung „Y“ vom 00.00.00 unter der Überschrift „Y1“.
2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 26,32 Euro freizustellen.
3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das als Anlage K2 wiedergegebene Foto des Klägers ohne dessen Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie auf www.anonym1.de im Artikel vom 00.00.00, 1:22 Uhr, unter der Überschrift „L lacht, seine Ex weint“.
4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, den Kläger von der Forderung der J Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 26,32 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da der Kläger keine ladungs- oder zustellungsfähige Adresse genannt habe.
Die Beklagten behaupten, dass sich der Kläger, als die Fotografie aufgenommen worden sei, direkt hinter einer Hofeinfahrt neben einem Fahrzeug befunden habe, so dass er für jeden Passanten oder Führer eines vorbeifahrenden Fahrzeugs auf der Straße sichtbar gewesen sei, ohne dass der Betrachter das Gelände betreten oder aber irgendwelche Sicht- oder sonstigen Hindernisse hätte überwinden müssen. Die streitgegenständliche Fotografie sei von dem Mittelstreifen der öffentlichen Straße aufgenommen worden, was nicht möglich gewesen wäre, hätte sich der Kläger auf irgendeinem umbauten und sichtgeschützten Innenhof befunden. Es sei ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter oder Beauftragter der Beklagten den Innenhof betreten habe, um den Kläger auf dem vermeintlichen Parkplatz zu fotografieren. Damit habe sich der Kläger gerade nicht in einem Bereich befunden, der gegen Einblicke von außen weitestgehend geschützt gewesen sei. Denn der Kläger habe sich gerade in einer Toreinfahrt und somit in einem Bereich befunden, der von jedermann einsehbar gewesen sei. Auch zeige die Fotografie den Kläger nicht bei dem Aufsuchen seiner Anwältin, sondern beim Verlassen des Geländes, um zum Landgericht N zu fahren. Der Kläger sei bei der Fertigung der Fotografie weder körperlich noch verbal bedrängt worden. Niemand habe sich ihm in den Weg gestellt oder in veranlasst, seine Richtung oder Geschwindigkeit zu ändern. Ferner habe ihn auch niemand angesprochen.
Bei der Entstehung der streitgegenständlichen Fotografie sei der Journalist W zugegen gewesen. Herr W habe auf dem Mittelstreifen der öffentlichen Straße gestanden, als der Kläger mit seinem Fahrzeug in die Einfahrt eingebogen sei. Er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und kurz darauf sei die auf dem Foto abgebildete junge Frau erschienen, die den Kläger begrüßt und anschließend einen Aktenkoffer aus dem Fahrzeug des Klägers in ein anderes Fahrzeug umgeladen habe. Der Kläger, der Herrn W bereits vor dem Einfahren in den Innenhof als Pressefotografen ausgemacht habe, habe diesen fixiert, sich an junge Frau gewandt und etwas gesagt. Hierauf habe sich auch die junge Frau Herrn W zugewandt und ihn ebenfalls fixiert. Sodann hätten der Kläger und die junge Frau gelacht und hierbei Blickkontakt zu Herrn W gehalten. Dann habe Herr W seinen Standort verlassen und sei mit seinem PKW zum Landgericht N gefahren. Dem Kläger sei somit bewusst gewesen, dass ein Journalist und Pressefotograf seine Ankunft wahrgenommen, den Umstiegsvorgang beobachtet und Fotografien gefertigt habe. Somit habe er sehr wohl damit gerechnet, in dieser Situation abgelichtet zu werden.
Die Beklagten behaupten, dass die Toreinfahrt weder durch ein Tor noch durch eine Schranke noch in sonstiger Weise gesichert sei, so dass jeder Anlieger, sei es ein Mieter, sei es ein Besucher oder potentieller Kunde eines Mieters des Gebäudes, die Toreinfahrt passieren und sein Fahrzeug auf dem dahinter befindlichen Hof abstellen könne.
Die Beklagten sind der Meinung, dass sich der Kläger nicht in einer erkennbar privaten Situation befunden habe, da die streitgegenständliche Fotografie keinen in irgendeiner Hinsicht privaten Inhalt aufweise. Es handele sich um ein kontextbezogenes Foto im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, denn es zeige den Kläger als Angeklagten am Tag der Hauptverhandlung vor Beginn der Verhandlung auf dem Weg zum Gericht. Die Benutzung eines allgemein zugänglichen und durch jedermann einsehbaren Parkplatzes einer Anwaltskanzlei sei der Sozialsphäre, nicht etwa der Privatsphäre zuzuordnen. Der Rechtsanwalt und der Mandant kämen im Rahmen einer geschäftlichen Beziehung zusammen, mögen die hierbei von dem Rechtsanwalt zu erbringenden Dienste auch auf einer besonderen Vertrauensgrundlage erfolgen. Dies verleihe jedoch weder dem Vertragsverhältnis als solchem privaten Charakter noch erst recht dem örtlichen Umkreis eine Anwaltskanzlei den Schutz der Privatsphäre.
Die Beklagten sind ferner der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Fotografie das Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Strafverteidigerin nicht empfindlich gestört habe, da die Fotografie nicht vor irgendeiner Besprechung des Klägers mit seiner Verteidigerin entstanden sei, da sich der Aufenthalt des Klägers auf ein schlichtes Umladen seines Koffers und ein Umsteigen in ein anderes Fahrzeug beschränkt habe.
Die Beklagten sind zudem der Meinung, dass die die streitgegenständlichen Fotografien begleitende Wortberichterstattung keine intimen oder privaten Angelegenheiten des Klägers betreffe, sondern zum einen den Verlauf der öffentlichen Sitzung der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts N am 25.3.2011 und zum anderen eine Frage, die ein Mitglied der Großen Strafkammer in öffentlicher Sitzung an den Angeklagten gerichtet habe. Denn die Frage, ob der Kläger während des Strafverfahrens geheiratet habe, habe das Gericht selbst in öffentlicher Sitzung aufgeworfen. Dazu sei es auch berechtigt gewesen, da der Angeklagte eines Strafverfahrens auch zu seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sei. Hinzu sei vorliegend gekommen, dass der Kläger eine Zeugin geheiratet habe, was für die Bewertung ihrer Aussage von Bedeutung gewesen sein könnte.
Die Beklagten sind zudem der Meinung, dass der Kläger eine prominente Person im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei und als solche grundsätzlich eine identifizierende Berichterstattung über seine Person zu dulden habe, wenn sie der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen könne, erst recht jedoch, wenn es sich hierbei um skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen handele. Letztgenannte hätten den Ausgang nicht nur des gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens, sondern auch den Gegenstand der hiesigen Berichterstattung gebildet. Beide Artikel befassten sich ausschließlich mit dem Prozess in einer öffentlichen Sitzung des Landgerichts N. Soweit in dem Beitrag vom 28.3.2011 die Frage nach der zwischenzeitlichen Eheschließung des Klägers erörtert werde, stehe auch diese Frage in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verfahren. Denn in dem Beitrag würden die diesbezügliche Frage des Vorsitzenden Richters an den Angeklagten und die Antwort des Verteidigers in der öffentlichen Hauptverhandlung wiedergegeben. Da der Kläger ausweislich der Bildunterschriften auf dem Weg ins Landgericht gezeigt werde, also im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, von dem die Beiträge berichteten, sei der Zusammenhang zwischen der Abbildung und dem Gegenstand der Berichterstattung unbestreitbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I. Zulässigkeit
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß erhoben. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehört zur ordnungsgemäßen Klageerhebung die Bezeichnung der Parteien. Die Angabe der Anschrift ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben; gleichwohl ist sie nach gefestigter Rechtsprechung im Regelfall Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Kläger seine aktuelle Anschrift jedenfalls im laufenden Verfahren mitgeteilt hat.
II.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann sowohl Unterlassung als auch Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von den Beklagten begehren.
1. Der Kläger kann von den Beklagten jeweils gemäß §§ 1004, 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG die Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder verlangen.
Da der Kläger unstreitig nicht in die Bildnisveröffentlichung eingewilligt hat, ist die Frage der Zulässigkeit an den Ausnahmetatbeständen des § 23 KUG zu messen, von denen vorliegend allein die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG in Betracht kommt. Es kommt damit für die Zulässigkeit der Veröffentlichung entscheidend darauf an, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt und die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt.
Der Begriff der Zeitgeschichte ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen (BVerfG, NJW 2000, 1021). Bereits die Frage, ob das Bild eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse betrifft, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (BGH, NJW 2010, 3025 (3026)). Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BVerfG, NJW 2008, 3138) mit dem Ziel eines möglichst schonenden Ausgleichs zum Persönlichkeitsschutz des Betroffenen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (BGH, NJW 2010, 3025 (3027)).
Nach diesen Maßstäben bildet das Bild selbst kein Ereignis der Zeitgeschichte ab. Dass der Kläger sich vor einer Strafverhandlung zu seiner Verteidigerin begibt, auf dem Hinterhof die Fahrzeuge wechselt und ein Koffer von einem Pkw in den anderen verbracht wird, ist kein Ereignis der Zeitgeschichte, sondern – wie die Beklagten zutreffend anführen - eine Verhaltensweise, die der Kläger an jedem Prozesstag an den Tag gelegt hat. Gleichsam wäre auch die Abbildung eines Fotos des Klägers, auf dem er auf seinem Grundstück vor dem Prozess das Haus verlässt oder in seinen Pkw steigt kein Bildnis, welches für sich betrachtet dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen wäre.
Allerdings ist bei der Beurteilung, ob ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung bebildert wird, auch die dazu gehörende Wortberichterstattung zu berücksichtigen. In deren Kontext ist der Informationswert des Bildes zu ermitteln. Auch wenn Bildnisse als solche keine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthalten, kann ihre Verwendung dennoch zulässig sein, wenn sie eine ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffende Wortberichterstattung ergänzen und der Erweiterung ihres Aussagegehaltes dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten (BVerfG, NJW 2008, 1793).
Unter Berücksichtigung dessen ist davon auszugehen, dass die vorliegende Wortberichterstattung über die Ereignisse des Strafverfahrens gegen den Kläger – und zwar auch die Frage des Vorsitzenden nach der Heirat des Klägers mit einer Zeugin - ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft. Allerdings steht das Bild nicht in Zusammenhang damit. Es ergänzt daher weder die Wortberichterstattung noch erweitert es deren Aussagegehalt und unterstreicht auch nicht die Authentizität des Geschilderten.
Es fehlt daher auch unter Berücksichtigung der begleitenden Wortberichterstattung bereits an einer ausreichenden Beziehung des Bildnisses zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Wollte man dies unter Hinweis darauf, dass ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen auch darin liegen kann, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfG, NJW 2008, 1793), so überwögen aber jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG).
Die Zulassung von kontextneutralen Bildern hat das BVerfG damit gerechtfertigt, dass die Nutzung von Bildern, die außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind, dazu beitragen kann, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten, wäre die Bebilderung eines Berichtes allein mit im Kontext des berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Es handelt sich bereits nicht um ein kontextneutrales Foto und zudem werden durch dessen Verwendung gerade keine Belästigungen vermieden, sondern solche geschaffen, in dem der Kläger nunmehr in anderem Zusammenhang fotografiert wird, um exklusive und aktuelle Fotos zu erhalten.
Selbst wenn man aber einen Bezug zwischen Bildnis und zeitgeschichtlichem Ereignis annähme, verletzte diese Bildberichterstattung den Kläger nach Abwägung der widerstreitenden Interessen unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in seinen berechtigten Interessen i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG.
Das Bildnis selbst ist ohne Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. Der Wortberichterstattung mag zwar öffentliches Interesse zukommen, mit dieser steht das Bild aber in keinem unmittelbaren Zusammenhang: weder ergänzt noch erweitert es den Gegenstand der Wortberichterstattung. Es hat mit Blick auf diesen auch keine Belegfunktion, da die Frage, ob der Kläger sich zum Prozess bzw. zuvor zu seiner Strafverteidigerin begibt, für die geschilderten Ereignisse bedeutungslos ist. Das einzige Interesse liegt daher allein in der Verbreitung von exklusiven und aktuellen Bildnissen, um die Aufmerksamkeit des Lesers für die Wortberichterstattung zu wecken. Auch dieses Interesse mag zwar als von Art. 5 Abs. 1 GG als geschützt anzusehen sein; allerdings überwiegen insoweit die geschützten Interessen des Klägers aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG.
Denn der Kläger wird in seiner Privatsphäre betroffen. Auch wenn der Strafprozess öffentlich ist, ist die Vorbereitung des Klägers auf diesen gleichwohl seinem privaten Bereich und nicht lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen. Daran ändert nichts, dass sich der Kläger in einem – jedenfalls begrenzt - einsehbaren und zugänglichen Hinterhof befand. Auch in diesem besteht der Anspruch auf Privatheit. Durch die Anfertigung und Veröffentlichung dieses Bildnisses wird gerade eine Belästigungssituation geschaffen und nicht vermieden. Angesichts des geringen Informationsinteresses an dem Bildnis – auch im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung – überwiegen danach die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG.
2. Der Kläger kann des Weiteren wegen dieser rechtswidrigen und zumindest auch fahrlässigen Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 BGB sowie nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag die Freistellung (§ 257 BGB) von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese sind der Höhe nach zutreffend berechnet. Die Beklagten erheben insoweit auch keine Einwendungen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 40.000,- Euro