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Landgericht Köln·28 O 601/03·13.04.2004

Schadensersatzklage wegen irreführender Ad‑hoc‑Mitteilungen abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtKapitalmarkt- und WertpapierrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich falscher Ad‑hoc‑Mitteilungen der Beklagten nach § 826 BGB aufgrund von Kursverlusten nach Aktienkauf im April 2001 und Verkauf im Juni 2001. Das Landgericht Köln wies die Klage ab, da die Unrichtigkeit der Mitteilungen erst Anfang 2002 bekannt wurde und daher nicht ursächlich für den Kursrückgang im fraglichen Zeitraum sein könne. Zudem seien § 88 BörsG/§ 15 WpHG keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und Prospekthaftung greife nicht.

Ausgang: Klage des Käufers auf Schadensersatz wegen angeblich falscher Ad‑hoc‑Mitteilungen nach § 826 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB ist erforderlich, dass die sittenwidrige Täuschung bzw. falsche Angabe dem Geschädigten ursächlich vor dem eingetretenen Schaden bekannt war; Angaben, deren Unrichtigkeit erst nach dem schädigenden Verfügungsvorgang bekannt werden, begründen keine Kausalität für frühere Kursverluste.

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Erhebliche Kursvolatilität und andere marktunabhängige Einflussfaktoren können die Kausalität zwischen irreführenden Unternehmensangaben und Kursverlusten entfallen lassen; wiederkehrende erhebliche Kursschwankungen sprechen gegen eine alleinige Verursachung durch Fehlinformationen.

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Bestimmungen wie § 88 BörsG und § 15 WpHG dienen vorrangig der Marktintegrität und sind regelmäßig nicht als Schutzgesetze im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB ausgestaltet; sie begründen deshalb keine eigenständigen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche zugunsten des einzelnen Anlegers.

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Die Prospekthaftung findet auf Börsenerwerbe im freien Handel nur eingeschränkt Anwendung; der bloße Erwerb von Aktien am Markt begründet nicht ohne Weiteres die Vermutung einer ursächlichen Bindung zwischen Prospektangaben und Anlageentscheidung.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 BörsG alter Fassung und/oder § 15 Abs. 6 Wertpapierhandelsgesetz§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger kaufte am 10. April 2001 1000 Aktien der Beklagten über die C Bank und zahlte hierfür 21.748,41 EUR, was einem Stückpreis von 21,60 EUR entspricht. Am 14. Juni 2001 veräußerte der Kläger diese Aktien für 9135,91 EUR, was einem Stückpreis von 9,20 EUR entspricht. Der Aktienkurs der Beklagten schwankte erheblich. Ende des Jahres 1999, kurz nach dem Börsengang, stieg der Aktienkurs erheblich auf über 50 EUR pro Stück. Im Laufe der ersten Hälfte des Jahres 2000 sank der Kurs beträchtlich auf unter 30 EUR pro Stück. In der zweiten Hälfte des Jahres 2000 stieg er dann auf seinen Höchstkurs von über 60 EUR, bevor er zum Jahresende dann wieder auf unter 40 EUR absackte. Zu Beginn des Jahres 2001 stieg der Kurs erneut auf über 50 EUR. Danach fiel der Kurs deutlich ab und bewegte sich zum Jahreswechsel 2002 bei ungefähr 10 EUR. Anschließend fiel der Kurs in der ersten Hälfte des Jahres 2002 bis in den Cent-Bereich. Die Beklagte gab u. a. so genannte Ad-hoc-Mitteilungen heraus, in denen sie sich zum Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit äußerte. Auf die mit Schriftsatz vom 28. Januar 2004 von dem Kläger beispielhaft vorgelegten Ad-hoc-Mitteilungen (Blatt 255 bis 265 der Akten) wird Bezug genommen. Zu Beginn des Jahres 2002 wurden Umstände bekannt, wonach der Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht dem entsprach, was von ihr in den Ad-hoc-Mitteilungen als tatsächliche Umsätze und betriebliche Tätigkeit aufgeführt war. Tatsächlich war die geschäftliche Aktivität der Beklagten wesentlich geringer.

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Der Kläger beruft sich auf eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB und behauptet, er habe die einschlägige Wirtschaftspresse, wie zum Beispiel das Handelsblatt, das Manager-Magazin und die Wirtschaftswoche gelesen. Auch habe er die Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten gelesen. Auf Grund dieser Informationen habe er den Eindruck gehabt, dass es sich bei der Beklagten um ein werthaltiges Unternehmen handele. Deshalb habe er die Aktien erworben. Er hätte die Aktien nicht gekauft, wenn er um den tatsächlichen Zustand des Unternehmens der Beklagten gewusst hätte. Er ist der Auffassung, dass der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten vorsätzlich zur Schädigung der Anleger und damit auch des Klägers gehandelt habe. Es sei auch so, dass die Manipulation der Beklagten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf und dem zeitnahen Verkauf der Aktien durch den Kläger ruchbar geworden sei. Zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger sei es so gewesen, dass die Aktien allenfalls einen Wert von 2,16 EUR je Aktie gehabt hätten. Der Kläger macht als Schaden die Differenz des von ihm gezahlten Kaufpreises für die Aktien zu dem Verkaufspreis geltend, die der Klageforderung entspricht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.612,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 10. April 2001 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält entgegen, dass es an sämtlichen Voraussetzungen aus § 826 BGB fehlen. Sie ist ferner der Auffassung, dass eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB mangels einschlägigem Schutzgesetz nicht in Betracht komme. Dies trägt sie im Einzelnen vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 826 BGB. Unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen aus § 826 BGB gegeben sind, fehlt es jedenfalls an der Ursächlichkeit der falschen Mitteilungen für den Wertverlust der Aktien des Klägers, den er in der Zeit zwischen dem Kauf im April 2001 und dem Verkauf im Juni 2001 erlitten hat. Denn die Unrichtigkeit der Mitteilungen des damaligen Vorstandes der Beklagten wurden erst Anfang des Jahres 2002 bekannt. Damit kann jedoch der Kursverfall der Aktien nicht auf die Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilungen zurückgeführt werden.

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Soweit der Kläger dazu vorträgt, es spiele keine Rolle, wann die Manipulationen bekannt geworden seien, es komme vielmehr einzig und allein darauf an, dass er die Aktien nicht gekauft hätte, wenn er von der Fehlerhaftigkeit der Meldungen und dem tatsächlichen Zustand der Beklagten gewusst hätte, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn wäre es dem Kläger auf die Wahrheitsgemäßheit der Äußerungen angekommen, ist sein Verkauf der Aktien im Juni 2001 und damit nur kurze Zeit nach dem Kauf im April 2001 unverständlich. Denn auch zu diesem Zeitpunkt war die Fehlerhaftigkeit der Informationen und die Umstände der Bekanntgabe durch den damaligen Vorstand der Beklagten noch nicht bekannt. Hätte er aber auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen an die Werthaltigkeit des Unternehmens geglaubt, hätte er auch an ein erneutes Ansteigen der Aktien glauben müssen und sie nicht wieder abgestoßen.

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Soweit der Kläger ferner vorträgt, "dass die Manipulation der Beklagten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf und dem zeitnahen Verkauf der Aktien durch den Kläger ruchbar" geworden sei, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und damit unerheblich. Es bleibt völlig unklar, welche "Manipulation" gemeint sind. Offen bleibt ferner, was der Kläger mit "zeitlichen Zusammenhang" gemeint. Maßgeblich ist, ob falsche Angaben der Beklagten zu ihrer Geschäftstätigkeit vor dem Verkauf der Aktien des Klägers bekannt geworden sind und der Aktienkurs dadurch gesunken ist. Ein "zeitlichen Zusammenhang" mit dem Kauf und Verkauf kann auch dann bestehen, wenn nach dem Verkauf durch den Kläger die Umstände bekannt werden. Offen bleibt schließlich, was des bedeuten soll, wenn der Kläger behauptet, die Manipulationen seien "ruchbar" geworden. Ausschlaggebend kann insoweit nur sein, ob die Unrichtigkeit der Angaben des damaligen Vorstandes der Beklagten tatsächlich bekannt geworden sind. Versteht man "ruchbar" dahingehend, dass die Unrichtigkeit der Angaben nur hätte bekannt werden können, sind sie aber aus welchen Gründen auch immer dennoch unbekannt geblieben, ergäbe sich nichts anderes. Der angebotene Beweis durch Parteivernehmung des jetzigen Vorstandes der Beklagten war damit nicht zu erheben.

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Eine Ursächlichkeit der falschen Ad-hoc-Mitteilungen für den Wertverlust der Aktien der Beklagten im fraglichen Zeitraum scheidet auch wegen des Kursverlaufs in dem vorangegangenen Zeitraum von Ende 1999 bis Anfang 2001 aus. Denn in diesem Zeitraum erfolgten erhebliche Kurssprünge von teilweise über 40 Prozent des Kurswertes, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Während der ganzen Zeit sind aber die die geschäftliche Aktivität der Beklagten beschönigenden Mitteilungen herausgegeben worden. Dies belegt, dass die erheblichen Kursschwankungen unabhängig von jeglichen Falschmeldungen, die von der Beklagten herausgegeben worden sein mögen, auftraten. Der Aktienkurs hängt vielmehr von diversen Faktoren ab, insbesondere von der allgemeinen, von den konkreten Daten eines Unternehmens unabhängigen Stimmung an der Börse, die wiederum durch verschiedenste Faktoren beeinflusst ist. Auch vor diesem Hintergrund kann mithin eine Ursächlichkeit der falschen Angaben zum Unternehmen durch die Beklagte für den vom Kläger erlittenen Kursverlust nicht angenommen werden.

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Letztlich scheidet ein Schadensersatzanspruch auch deshalb aus, da dem Kläger auf der Grundlage seines Vortrages kein Schaden entstanden ist. Denn er berechnet seinen Schaden dergestalt, dass er die Differenz seines Kaufkurses zu dem seines Verkaufskurses bildet. Berücksichtigt man jedoch sein grundlegendes Argument, dass es maßgeblich auf die tatsächliche Werthaltigkeit des Unternehmens angekommen wäre, liegt kein Schaden vor. Denn nach seiner Behauptung, dass der Wert allenfalls bei 2,16 EUR zur Zeit seines Kaufs gelegen habe, müsste dieser Wert für die Berechnung ausschlaggebend sein. Dem Kläger ist es indes gelungen, noch einen Stückpreis von 9,20 EUR zu erzielen, als er im Juni 2001 die Aktien wieder veräußert hat.

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2. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 88 BörsG alter Fassung und/oder § 15 Abs. 6 Wertpapierhandelsgesetz kommt nicht in Betracht. Mit der herrschenden Ansicht ist die Kammer der Auffassung, dass § 88 BörsG keine individualschützende Norm ist und damit nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Zu Recht stützt sich etwa das OLG München (NJW 2003, 144, 145) auf die Gesetzesbegründung, in der es heißt, dass es mit der Norm um die Zuverlässigkeit und Wahrheit der Preisbildung und damit erst mittelbar auch um den Schutz des Kapitalanlegers geht. Eine solche Reflexwirkung ist zur Begründung einer zivilrechtlichen Haftung aber nicht geeignet (vgl. die Nachweise bei der Entscheidung des OLG München).

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Ebenso wenig handelt es sich bei § 15 Wertpapierhandelsgesetz um ein Schutzgesetz. Denn das Motiv des Gesetzgebers für die Schaffung dieser Norm war ausschließlich, die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts zu sichern. Damit ist die Norm ebenfalls nicht als Schutzgesetz ausgestaltet. Insbesondere folgt dies aus der Klarstellung von § 15 Wertpapierhandelsgesetz in Abs. 6 Satz 1, dass der Emittent von Aktien bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur ad-hoc-Publizität einem anderen nicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist (vgl. OLG München NJW 2003, 144, 146).

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3. Eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung scheidet im vorliegenden Fall aus. Der Kläger hat die Aktien im freien Handel an der Börse erworben und nicht nach Prospekt. Deshalb kommt ihm die im Rahmen der Prospekthaftung grundsätzlich bestehende Vermutung einer Ursächlichkeit zwischen der unrichtigen Prospektangaben und einer Anlageentscheidung nicht zu Gute, zumal der Kläger sich im wesentlichen nur auf die Ad-hoc-Mitteilungen beruft. Unabhängig davon könnte sich der Kläger nicht auf den Prospekt und die dort enthaltenen Angaben berufen, da diese lediglich den Zeitraum bis zum Börsengang abbilden, die ihm bekannten erheblichen Kursschwankungen des Aktienwerts vor seiner Kaufentscheidung die Angaben in dem Prospekt weit in den Schatten stellten.

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4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 12.612,50 EUR