Antrag auf Protokollberichtigung nach §164 ZPO überwiegend zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin beantragte die Berichtigung des Sitzungsprotokolls, insbesondere die Einfügung bestimmter Worte. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da der Vorstand in der Verhandlung gehört wurde und der Protokollierung in der vorliegenden Form zugestimmt hatte. Nach §164 Abs.1 ZPO sind nachträgliche Ergänzungen nicht zulässig, orthographische Korrekturen wurden zugestanden.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Protokolls größtenteils zurückgewiesen, lediglich orthographische Korrektur zugestanden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung der Niederschrift nach § 164 Abs. 1 ZPO setzt das Vorliegen einer zu berichtigenden Unrichtigkeit der protokollierten Äußerungen voraus.
Wurde der Erklärende in der Verhandlung angehört und hat er der Protokollierung zugestimmt, schließt dies eine Berichtigung der protokollierten Wortlaute aus.
§ 164 Abs. 1 ZPO ermöglicht keine nachträgliche "dem Verständnis dienende Ergänzung" durch Einfügung nicht tatsächlich geäußerter Worte; solche Änderungen würden den Vorschriften der §§ 159 ff. ZPO zuwiderlaufen.
Orthographische Berichtigungen, die den Inhalt nicht verändern, sind hingegen zulässig und können im Protokoll berichtigt werden.
Tenor
wird der Antrag vom 20.09.2011 auf Berichtigung des Protokolls vom 31.08. 2011 zurückgewiesen, soweit nicht gemäß Berichtigungsvermerk vom heutigen Tage eine orthographische Berichtigung des Begriffs „Geldallokationen“ erfolgt ist.GRÜNDE:Der Antrag auf Protokollberichtigung ist unbegründet, soweit die Verfügungsklägerin beantragt, dass die Wörter „sie besicherten“ in den hier maßgeblichen Passus eingefügt werden.In der mündlichen Verhandlung ist der Vorstand der Verfügungsklägerin, Herr T, persönlich gemäß § 141 ZPO angehört worden. Seine Angaben sind diktiert und ihm zum Teil auf seinen Wunsch noch einmal vorgespielt worden. In dieser Form hat er die Protokollierung seiner Angaben genehmigt. Die maßgebliche Stelle lautet laut dem Protokoll wie folgt:“… Ich habe sodann sinngemäß geäußert, dass, wenn beide keine Werte hätten, sondern reine Geldallokationen bildeten, dass dann ein Schneeballsystem vorliege…“Eine zu berichtigende Unrichtigkeit im Sinne von § 164 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Die Protokollierung ist in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten erfolgt, der Vorstand der Verfügungsklägerin hatte Gelegenheit, auf die Protokollierung seiner Angaben Einfluss zu nehmen, was er auch getan hat. In der protokollierten Form hat er der Aufnahme seiner Angaben zugestimmt. Eine Unrichtigkeit liegt daher nicht vor. Eine „dem Verständnis dienende Ergänzung“ protokollierter Angaben (s. Antrag vom 20.09.2011) auf Wunsch einer Partei ist nach dieser Vorschrift nicht vorgesehen, aber auch nicht geboten. Insbesondere widerspräche es den Vorschriften der §§ 159 ff. ZPO, das Protokoll im Nachhinein durch im Termin in Wahrheit so nicht gefallene Wendungen zu verfälschen. Dies würde auch dann gelten, wenn die Ergänzung keine inhaltliche Änderung, jedoch die Klarstellung einer in Wirklichkeit so nicht gefallenen möglicherweise missverständlichen Äußerung bedeutete.