Einstweilige Verfügung: Unterlassung von Ankündigung und Aufführung trotz Künstlerexklusivvertrag
KI-Zusammenfassung
Gestritten wurde im Verfügungsverfahren über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Künstlervertrags mit Exklusivitätsbindung sowie über ein Verbot, einen mit Drittproduzent hergestellten Titel anzukündigen/aufzuführen. Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung, weil der Künstlervertrag vom 01.08.2003 wirksam und unbedingt zustande gekommen sei und fortbestehe. Eine außerordentliche Kündigung sei nicht hinreichend begründet und ein AGB-Verstoß nicht glaubhaft gemacht, da das Vorliegen von Geschäftsbedingungen nicht bewiesen sei. Aus dem Vertrag folge zudem, dass nicht nur die Ankündigung, sondern auch die Aufführung zu unterlassen sei.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Ankündigung und Aufführung des Titels ohne Einwilligung wurde bestätigt; Kosten trägt die Verfügungsbeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren kann auf einen wirksam zustande gekommenen Künstlerexklusivvertrag gestützt werden, wenn ein vertragswidriges Tätigwerden mit Drittproduzenten droht oder erfolgt.
Behauptete Vorbehalte gegen den Abschluss eines schriftlich unterzeichneten Vertrages sind vomjenigen zu beweisen, der sich auf den Vorbehalt beruft; bleibt der Beweis aus, ist von einem unbedingten Vertragsschluss auszugehen.
Wer sich auf die Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln nach §§ 305 ff. BGB beruft, hat darzulegen und zu beweisen, dass es sich bei den Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
Eine außerordentliche Kündigung eines Künstlervertrags wegen behaupteter Drohungen setzt regelmäßig eine substantiiert nachvollziehbare Herleitung des Kündigungsgrundes voraus; eine lediglich vorsorglich erklärte Kündigung ohne Bezugnahme auf den behaupteten Kündigungsgrund trägt diese nicht ohne Weiteres.
Aus einer vertraglichen Regelung kann sich eine Unterlassungspflicht nicht nur hinsichtlich der Ankündigung, sondern auch hinsichtlich der Aufführung eines vertragswidrig produzierten Musikwerks ergeben.
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.02.2004 - 28 O 58/04 -
wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Rubrum
T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über Zustandekommen, Bestand und Wirksamkeit eines vom Verfügungskläger vorgelegten Künstlervertrages vom 01.08.2003, der von der Verfügungsbeklagten am 01.08.2003 auf Seite 14 an zwei Stellen unterzeichnet wurde, wobei streitig ist, was genau sie unterschrieb. Die Verfügungsklägerin ist ein Tonträgerunternehmen, die Verfügungsbeklagte ist Künstlerin. Durch Vertrag aus dem Jahr 2002 hatte sich die Verfügungsbeklagte durch Künstlerexklusivvertrag gegenüber der Q Group vertraglich gebunden, diesen Vertrag indes mit Schreiben vom 09.07.2003 gekündigt unter anderem unter Bezugnahme auf eine Mitteilung seitens Q, dass dort kein weiteres Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Verfügungsbeklagten bestehe. Sie suchte daher im Sommer 2003 einen Partner, der mit ihr Produktionen machen wollte und kam so mit dem Verfügungskläger in Kontakt. Bei einem Gespräch am 01.08.2003 erhielt die Verfügungsbeklagte einen Vorschuss in Höhe von 2000 €, dessen Erhalt sie auf einem mit Künstlervertrag überschriebenen Vertragsentwurf auf Seite 14 quittierte. Mit gleichem Datum unterschrieb sie in der Zeile darunter (über "Ort, Datum"), nicht dort, wo "Künstler" vorgesehen war. Wegen der Einzelheiten des Textes wird auf die Anlage K 1 zur Antragsschrift Bezug genommen sowie auf das Originalexemplar, das der Verfügungskläger im Termin eingereicht hat (in Hülle Bl. 118 d.A.).
Unmittelbar nach der Unterzeichnung begab sich die Verfügungsbeklagte nach Bremen und erbat von dort aus telefonisch die Übersendung eines Vertragsexemplars per Fax. Sie erhielt in diesem Zusammenhang ein nicht unterschriebenes Exemplar eines Vorentwurfs.
In der Folge fertigte der Verfügungskläger mit der Verfügungsbeklagten Tonaufnahmen und auch ein Musikvideo. Die Veröffentlichung des Tonträgers steht unmittelbar bevor.
Für die Februar-Ausgabe des Magazins "Q2" ließ sich die Verfügungsbeklagte - unter anderem für die Titelseite - mit der Ankündigung ablichten: "O, Deutschlands schönster Popstar ganz nackt". In einem Interview kündigte sie zudem das Erscheinen ihrer nächsten Schallplatte an und berichtete über das in Miami gedrehte Video. Zudem kündigte sie auf ihrer Homepage an, anlässlich der Miss-Germany-Wahl am 31.01.2004 einen Musiktitel zu veröffentlichen, den sie mit einem anderen Produzenten aufgenommen hatte.
Auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 31.01.2004/05.02.2004 hat die Kammer - nach teilweiser Antragsrücknahme - am 06.02.2004 der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, das Musikwerk ”B” ohne Einwilligung des Verfügungsklägers als ihre neue Single anzukündigen und/oder aufzuführen.
Der Verfügungskläger behauptet, dem Unterzeichnungstermin vom 01.08.2003 seien mehrere Gespräche vorangegangen. Wegen der Fassung des Vertrages habe die Verfügungsbeklagte einen Rechtsanwalt beauftragt gehabt um die Verträge zu entwerfen; dieser sei irrig davon ausgegangen, die Verfügungsbeklagte sei minderjährig. Diesen Entwurf hätte die Verfügungsbeklagte etwa drei Wochen vor Vertragsunterzeichnung erhalten. Etwa zwei Wochen vor dem 01.08.2004 habe die Verfügungsbeklagte 2.000 € Vorschuss erbeten, um ihre Miete bezahlen zu können. Der Verfügungskläger habe ihr dies in Aussicht gestellt, jedoch erst bei Vertragsunterzeichnung. Das Dokument sei ohne Vorbehalte von der Verfügungsbeklagten so unterzeichnet worden, wie es vorgelegt worden sei; insbesondere habe weder die Adresse gefehlt und die Ziffern 1.8, 16.8 und 16.9 seien durchgestrichen gewesen. Auf jeder Seite finde sich die Paraphe der Verfügungsklägerin. Einen Vorbehalt hinsichtlich ihres Vertrages mit Q habe die Verfügungsbeklagte nicht gemacht; insbesondere habe es den Auflösungsvertrag vom 09.07.2003 gegeben. Allerdings sei das angegebene Enddatum hinsichtlich der Vertragsdauer ein Schreibfehler; richtigerweise hätte es heißen müssen, dass der Vertrag bis 01.08.2004 laufe. Einen Kündigungsgrund habe es nicht gegeben. Der Verfügungskläger habe lediglich geäußert, die Verfügungsbeklagte werde Schwierigkeiten bekommen, wenn sie sich vertragswidrig verhalte. Auch im übrigen sei der Vertrag wirksam.
Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 06.02.2004 aufzuheben und den Antrag auf
ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie behauptet, ein Vertrag zwischen den Parteien sei überhaupt nicht zustande gekommen. In dieser Form sei er ihr im übrigen nicht bekannt. Am 01.08.2003 habe sie auf den noch bestehenden Künstlervertrag mit Q hingewiesen und mitgeteilt, dass dort sämtliche Rechte lägen. Erst wenn der Vertrag gelöst sei, könne sie einen Künstlervertrag mit dem Verfügungskläger abschließen. Herr U habe zugesichert, er werde sich darum kümmern. Zwischen den Parteien habe Einigkeit bestanden, dass der Künstlervertrag noch nicht abgeschlossen werden solle. Herr U habe ihr 2.000 € Vorschuss angeboten, um ihr Misstrauen auszuräumen und ihr zu signalisieren, dass der Verfügungskläger mit der Verfügungsbeklagten arbeiten wolle und sie keine Veranlassung habe, mit einem anderen Produzenten in Kontakt zu treten. Bis zur Auflösung des Vertrags mit Q habe sich Herr U um potentielle Investoren bemühen wollen; zur Legitimation Dritten gegenüber und zur Quittierung des Erhalts des Geldbetrages habe die volljährige Verfügungsbeklagte den Entwurf eines Künstlervertrages unterzeichnen sollen, der für die minderjährige G entworfen worden sei. Die Verfügungsbeklagte sei einverstanden mit der Quittierung des Geldbetrages gewesen und auch damit, gegenüber Dritten kundzutun, dass sie mit dem Verfügungskläger in Kontakt stehe. Herr U habe darauf vorgeschlagen, sie solle den Entwurf des Künstlervertrages für G unterschreiben; die endgültigen Vertragsverhandlungen würden geführt, wenn er die vertragsauflösung mit Q herbeigeführt habe. Sie habe, seinem Vortrag Glauben schenkend, hinter dem Hinweis ”Vorschuss in bar erhalten” unterzeichnet. An der Stelle ”Künstler” habe sie nicht unterschrieben, um bei Q nicht den Eindruck zu erwecken, sie habe mit dem Verfügungskläger bereits einen Künstlervertrag geschlossen. Die Paraphierungen stammten nicht von ihr. Den für die minderjährige G entworfenen Künstlervertrag habe sie an dem Tag nicht unterschrieben. Sie habe auch kein Vertragsexemplar erhalten. Das von ihr unterschriebene Dokument sei nicht der als Anlage K 1 überreichte Vertrag; das von ihr unterzeichnete Dokument habe nicht auf ihren Namen gelautet, es habe ihre Adresse gefehlt und die Passagen 1.8, 16.8 und 16.9 seien nicht durchgestrichen gewesen.
Aus Bremen habe sie um die Übersendung des von ihr unterzeichneten Dokuments gebeten; statt dessen habe sie den für G entworfenen Vertrag erhalten. Auf ihre Bitten gegenüber Herrn U, den Vertrag mit Q zu lösen habe dieser sie immer wieder vertröstet. Am 09.01.2004 habe sie nochmals um Übersendung des am 01.08.2003 unterzeichneten Dokuments gebeten und nochmals den auf die minderjährige G entworfenen Kunstlervertrag erhalten. Am 12.01.2004 habe es einen Termin zwischen den Parteien geben sollen, in dem die Parteien den Inhalt des Künstlervertrages aushandeln wollten; den Termin habe Herr U nicht eingehalten. Letzten Endes habe er damit gedroht, die Verfügungsbeklagte fertig zu machen, so dass sie in der Musikbranche erledigt sei. Der Künstlerexklusivvertrag mit der Q sei erst am 16.02.2004 mit Hilfe von Rechtsanwalt C2 aufgelöst worden.
Sie macht geltend, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB nichtig. Hilfsweise sei er spätestens mit Anwaltschreiben vom 12.01.2004 fristlos gekündigt worden, was mit Rücksicht auf die Aussage des Verfügungsklägers, er werde die Verfügungsbeklagte fertig machen, gerechtfertigt sei. Jedenfalls könne das Aufführungsrecht der Verfügungsbeklagten nicht untersagt werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2004 verwiesen.
.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung der Kammer war zu bestätigen.
Auch nach Verhandlung und Beweiserhebung über den Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung der Kammer ergibt sich, dass diese ungeachtet der Einwände der Verfügungsbeklagten zu Recht ergangen ist, weil der Verfügungskläger ihr gegenüber einen entsprechenden Unterlassungsanspruch aus dem Vertrag hat.
Soweit die Verfügungsbeklagte rügt, dass eine Schutzschrift ihres damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten seitens der Kammer nicht berücksichtigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass hier ersichtlich eine Schutzschrift in dieser Sache überhaupt nicht eingegangen ist.
Die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Regelung ist gegeben. Die Verfügungsbeklagte verhält sich, wie noch darzulegen sein wird, vertragsbrüchig, wenn sie nunmehr mit anderen Produzenten Songs einspielt und veröffentlicht und hierfür Werbung betreibt. Hierdurch gefährdet sie die Investitionen, die der Verfügungskläger mit bislang etwa 75.000 € glaubhaft gemacht hat. Durch das Ankündigen und Aufführen ihrer mit einem anderen Produzenten hergestellten neuen Single ”B” gefährdet sie den geschäftlichen Erfolg des Verfügungsklägers hinsicht lich des dort aufgenommenen und zudem bereits mit einem Video produzierten Titels ”C”. Der Verfügungskläger hat seit Kenntniserlangung von dem Vertragsbruch auch nicht zu lange zugewartet, sondern zügig – nach Scheitern einer außergerichtlichen Regelung – um gerichtlichen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung ersucht.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der darin durchgeführten Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass der Vertrag vom 01.08.2003 wirksam und unbedingt zustande gekommen ist und noch Bestand hat. Den entgegen der unterzeichneten Schriftform von ihr erhobenen Vorbehalt hat die Verfügungsbeklagte nicht beweisen können. Bereits der Vortrag der Verfügungsbeklagten ist schwer nachvollziehbar. Er besagt, dass sie einen auf eine Frau G lautenden Vertrag unterzeichnen sollte, dies aber deshalb nicht getan habe – nur so kann sie verstanden werden – weil sie den mit dem Ihr später gefaxten Exemplar (Bl. 62 ff. d.A.) identischen Entwurf nur hinsichtlich der Quittierung und ein weiteres Mal neben der Zeile ”Künstler” unterschrieben habe; letzteres, um potentiellen Investoren ihr Interesse am Vertragsschluss mit dem Verfügungskläger zu signalisieren. Demgegenüber ist ihr Vortrag bereits insofern widerlegt, als sie geltend macht, das ihr übersandte Exemplar habe jedes Mal auf G gelautet, während diese von ihr selbst vorgelegte Unterlage (Bl. 62 ff. der Akte) auf ihren Namen lautet.
Dass sie wegen des noch laufenden Vertrags mit der Q auch keine vertragliche Bindung mit dem Verfügungskläger habe eingehen können und diesen Vorbehalt auch gemacht habe, ist ebenfalls bereits nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten zweifelhaft. Zum einen hat der Verfügungskläger im Termin als zweites bei ihm verbliebenes Exemplar eine Kündigungserklärung der Verfügungsbeklagten selbst an die Q vom 09.07.2003 vorgelegt, die dann von ihr auch nicht weiter bestritten worden ist. Zum anderen ist die einvernehmliche Auflösung dieses Vertrages nach ihren Darlegungen bezogen auf genau dieses Datum erfolgt, so dass davon auszugehen ist, dass eine einvernehmliche – nach dem Wortlaut auch von Q gewünschte – Vertragsbeendigung schon vor Unterzeichnung des Vertrages mit dem Verfügungskläger von ihr in die Wege geleitet worden war. Unerklärlich ist, warum die Verfügungsbeklagte diese Unterlage nicht selbst erwähnt, sondern vorgetragen hat, die Vertragsauflösung hätte durch den Verfügungskläger erst herbeigeführt werden sollen.
Dagegen, dass sie sich nicht gegenüber dem Verfügungsklägerin vertraglich gebunden fühlte, spricht auch der weitere Gang der Dinge. So ist bei dem Verfügungskläger eine Single eingespielt worden und die Verfügungsbeklagte ist zur Aufnahme eines Videos immerhin nach Miami gefahren. Wie dies bei einer weiter bestehenden vertraglichen Bindung gegenüber Q und ohne abgeschlossenen Künstlervertrag mit dem Verfügungskläger geschehen sein soll ist bereits schwer nachvollziehbar.
Auch die Vernehmung des von ihr gestellten Zeugen N hat ihren Vortrag nicht bestätigt. Hiernach soll die Verfügungsbeklagte nur eine einzige Unterschrift geleistet haben, nämlich die Quittierung des erhaltenen Vorschusses. Darüber hinaus weist die Aussage des Zeugen eine Reihe von Widersprüchen auf, die dazu führen, dass die Kammer Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hat. So hat der Zeuge bekundet, dass der ihm gezeigte Vertrag in vielerlei Hinsicht anders sei als das von seiner Schwester unterzeichnete Exemplar. Das, was man nach Bremen gefaxt habe, sei das, was die Verfügungsbeklagte unterschrieben habe. Dennoch hat er bekundet, dass der in Ziffer 8 abgedruckte Passus aus der Anlage K 1 zu dem Vorschuss von 2.000 € dort nicht so niedergelegt gewesen sei. Dennoch ist Ziffer 8 in dem von der Verfügungsbeklagten eingereichten Exemplar wortgleich – wenn auch in falschem Deutsch – mit der unterzeichneten Version. Gleiches gilt für Punkt 7.2 des Vertrages, der ebenfalls in beiden Versionen gleich ist und dem Erwähnen eines DM-Betrages auf Bl. 2 unten in beiden Exemplaren. Im übrigen konnte der Zeuge zu den Paraphen auf dem Vertrag keine Angaben machen; schließlich hat er auch bekundet, dass er nicht die gesamte Zeit über anwesend gewesen sei, so dass er auch gar nicht beobachtet habe, wie die Verfügungsbeklagte unterschrieben habe.
Mit den im summarischen Verfahren möglichen Beweismitteln ist daher davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Künstlervertrag zustande gekommen ist.
Soweit die Beklagte geltend macht, dieser sei jedenfalls hilfsweise fristlos gekündigt worden, geht die Kammer nicht davon aus, dass eine außerordentliche Kündigung wirksam gewesen ist. Die Kammer verkennt nicht, dass die Verfügungsbeklagte eine eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt C2 vorgelegt hat, in der dieser bekundet hat, dass der Verfügungskläger in einem Telefonat am 12.01.2004 mitgeteilt habe, dass er von der Verfügungsbeklagten betrogen worden sei und gedroht habe, dass er sie ”fertig” machen wolle. Sie dürfe in der Musikbranche keinen Vertrag mehr bekommen und solle für die Musikbranche erledigt sein. Dennoch ist sein Schreiben vom 12.01.2004 nicht so zu verstehen, als hätten er oder die Verfügungsbeklagte diese Äußerung als Drohung aufgefasst oder besonders ernst genommen, so dass jedenfalls zweifelhaft ist, ob ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung nunmehr darauf gestützt werden kann. In dem genannten Schreiben (Bl. 78 ff. der Akte) führt Rechtsanwalt C2 zunächst umfassend aus, dass der Vertrag nicht zustande gekommen, jedenfalls aber sittenwidrig sei. Erst dann führt er in einem Satz aus: ”Rein vorsorglich kündige ich hiermit Namens und im Auftrage meiner Mandantin den Künstlervertrag vom 1. August 2003”, um darauf auszuführen, dass die Verfügungsbeklagte daran interessiert sei, kurzfristig mit dem Verfügungskläger über das weitere Vorgehen in Bezug auf die Auswertung der gemeinsam erstellten Ton- und Bildtonaufnahmen aufzunehmen. Eine Drohung, die Kündigungsgrund hätte sein können, ist hierin nicht erwähnt. Auch das Schreiben von Rechtsanwalt C2 vom 30.01.2004, das die Hoffnung auf eine einverständliche Vertragsauflösung erwähnt, spricht nicht dafür, dass Rechtsanwalt C2 eine Äußerung des Verfügungsklägers besonders ernst genommen haben könnte, sonst hätte er sich auf eine erfolgte außerordentliche Kündigung berufen.
Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, der Vertrag sei sittenwidrig und verstoße gegen §§ 305 ff. BGB, kann dem so nicht gefolgt werden, weil nicht davon auszugehen ist, dass es sich um Geschäftsbedingungen im Sinne der genannten Vorschriften handelt. Zum einen stehen sich die Behauptungen der Parteien, ob es sich um einen vom Verfügungskläger vorformulierten Text oder aber einen von einem von ihr beauftragten Rechtsanwalt ausgearbeiteten Text handelt, unvereinbar gegenüber. Soweit die Verfügungsbeklagte dies durch Zeugnis/eidesstattliche Versicherung ihres Bruders belegen will, gelingt ihr dies im Hinblick auf die Zweifel der Kammer an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht. Auch im übrigen gibt es im summarischen Verfahren keine Hinweise, die die eine oder andere Version zwangsläufig belegen, während es allerdings gewichtige Indizien gibt, die zugunsten des Verfügungsklägers sprechen. Richtig ist sicher, dass z.B. der Passus unter Ziffer 8 des Vertrages betreffend den Vorschuss in einem derart eklatant schechten Deutsch formuliert ist, dass er sicherlich kaum aus der Feder eines Rechtsanwalts stammen dürfte. Andererseits könnte diese Passage – folgt man im übrigen dem Vortrag des Verfügungsklägers – auf den Wunsch der Verfügungsbeklagten nach einem Vorschuss kurz vor dem Termin vom 01.08.2003 von den Beteiligten, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, hinzugefügt worden sein. Dafür, dass vor dem 01.08.2003 der Vertragstext vorbereitet worden ist, spricht ebenfalls der Umstand, dass entgegen dem Vortrag der Verfügungsbeklagten ihr Name dort vorgedruckt erscheint. Auch, dass einzelne Passagen durchgestrichen sind, belegt eher, dass die Beteiligten den Vertrag im einzelnen durchlasen und besprachen, einzelnes durchstrichen und die Seiten mit ihrem Paraphen versahen – Herr U in der Mitte der Seite, die Verfügungsbeklagte jeweils unten auf der Seite. Insgesamt ist der Vortrag des Verfügungsklägers, ein Rechtsanwalt habe den Vertrag in der Meinung vorformuliert, die Vertragschließende sei minderjährig, plausibel. Wer sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, muss im Streitfall beweisen, dass die zum Vertragsbestandteil gemachten Klauseln Geschäftsbedingungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sind. Der Fall, in dem dies prima facie anzunehmen ist, weil ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk oder Muster eines anderen Teils verwendet worden ist, liegt nicht vor.
Auch ansonsten belastet der Vertrag mit der Exklusivitätsklausel die Verfügungsbeklagte nicht einseitig. Zum einen ist – wie auch die Entscheidung BGH GRUR 2001, 764 ff. zeigt, die Bindung eines Sängers mittels Exklusivvertrag durchaus nicht unüblich; eine ähnliche Vertragskonstruktion ist vorliegend gewählt worden. Die Kammer folgt den Darlegungen des Verfügungsklägers in der Antragsschrift und im Schriftsatz vom 18.03.2004 dahingehend, dass im Hinblick auf die erheblichen Investitionen eine Exklusivität als Gegenleistung gerechtfertigt ist. Zum anderen belastet die vertragliche Konstruktion die Verfügungsbeklagte nicht einseitig. Im übrigen ist die Vertragsdauer von einem Jahr, die ausdrücklich vereinbart worden ist, auch unter Berücksichtigung der viermaligen Verlängerungsoption nicht derart lang, dass die Verfügungsbeklagte hierdurch in ihrem Fortkommen oder ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt ist. Der Vertrag ist insoweit eindeutig, so dass es sich bei dem Datum "31.01.2006” um einen offensichtlichen Fehler handelt.
Aus Ziffer 6.2 des Vertrages ergibt sich zugleich, dass die Verfügungsbeklagte nicht nur die Ankündigung, sondern auch die Aufführung ihres vertragswidrig eingespielten Musikwerks zu unterlassen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich auch ohne besonderen Ausspruch aus der Natur des Verfahrens.
Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 15.000 €