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Landgericht Köln·28 O 567/05·23.05.2006

eBay-Auktion: Schadensersatz nach Verkauf eines Rübenroders trotz Höchstgebot

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz, nachdem er bei einer eBay-Auktion mit 51 € Höchstbietender war, der Beklagte aber nicht lieferte. Das LG Köln bejahte einen wirksamen Kaufvertrag über den Rübenroder zu 51 € durch Einstellen des Angebots und Annahme durch Höchstgebot. Eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) scheiterte, weil der Beklagte im Bewusstsein handelte, den Inhalt nicht sicher zu kennen. Der Schaden wurde als positives Interesse auf 60.000 € abzüglich Kaufpreis nach § 287 ZPO geschätzt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz statt der Leistung (59.949 €) vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Einstellen eines Angebots bei einer Online-Auktion stellt ein bindendes Vertragsangebot dar, das durch das Höchstgebot wirksam angenommen wird.

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Eine Willenserklärung liegt auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als rechtsverbindliche Erklärung verstanden wird.

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Ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Erklärende die Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen.

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Ist eine Anfechtung unwirksam, kann der Käufer bei Nichtleistung Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB nach dem positiven Interesse verlangen.

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Die Schadenshöhe kann bei feststehender Haftung dem Grunde nach gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung konkreter Anhaltspunkte, insbesondere des eigenen Parteivortrags zum Wert, geschätzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 144 BGB§ 119 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 141 ZPO§ 431 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 281 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.949,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist Landwirt mit eigenem Hof. Der Beklagte stellte bei eBay unter dem Mitglieds-Namen "Bez.Nr." das Angebot eines Rübenroders Holmer Classik, 1994, mit einem Startpreis von 1,00 € ein. Gleichzeitig war die Angabe "Sofort Kaufen: 60.000" von dem Beklagten eingestellt worden; weiter unten war ein Nettopreis von 60.000 € angegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Angebots (Anlage B1, Blatt 21 der Akten) Bezug genommen. Das Angebot begann am 21. Juli 2005. Bei Angebotsende am 28. Juli 2005 hatte der Kläger das Höchstgebot mit 51,00 € abgegeben. Der Kläger zahlte am 1. August 2005 den Kaufpreis von 51,00 € und forderte erfolglos den Beklagten zur Übergabe auf. eBay bestätigte den Vertragsschluss noch am 28. Juli 2005. Der Beklagte übermittelte ebenfalls am 28. Juli 2005 eine e-mail mit dem Inhalt, dass die Maschine leider schon verkauft sei und das Angebot aus dem Internet nicht bis zum Ende der Aution gelöscht werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie (Anlage zur Klageschrift, Blatt 6 der Akte) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 2. August 2005 forderten die Klägervertreter den Beklagten zur Übergabe auf und kündigten andernfalls Schadensersatzansprüche an. Darauf reagierte der Beklagte und erklärte die Anfechtung mit Schriftsatz vom 8. August 2005.

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Der Beklagte bietet auf der Seite www.(anonymisiert1) sowie unter www(anonymisiert2) und www(anonymisiert3) landwirtschaftliche Geräte an. Umstritten ist, ob dies in "großem Stil" erfolgte.

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Der Kläger weist auf die eBay Geschäftsbedingungen hin (auszugsweise vorgelegt mit Schriftsatz vom 29. März 2006), wonach ein bindendes Angebot erfolgt sei. Er behauptet, der Beklagte habe bewusst keinen Mindestpreis angegeben, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Mit der e-mail vom 28. Juli 2005 habe der Beklagte zudem den Kauf konkludent bestätigt, so dass eine Anfechtung nach § 144 BGB ausgeschlossen sei. Darüber hinaus legt der Kläger Angebote für Rübenroder des gleichen Typs, nur vom Baujahr 1993, über 75.000 € und 55.000 € vor (Blatt 4 der Akte).

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 59.949,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16. November 2005 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, er habe widersprüchliche Angaben zum Kaufpreis gemacht und daher keine Willenserklärung, bzw. – hilfsweise – ein Angebot für mindestens 60.000 € machen wollen und gemacht. Weiter hilfsweise habe ein Irrtum vorgelegen, und zwar ein Irrtum über die Erklärungshandlung nach § 119 Abs. 1 2. Fall BGB. Denn der Wille des Beklagten sei es gewesen, den Rübenroder mindestens für 60.000 € zu verkaufen, versehentlich habe er den Rübenroder mit einem Mindestpreis von 1 € eingestellt, er habe sich vertippt. Er habe nur geringe Erfahrung mit eBay und sei zum anderen der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig gewesen. Auch habe er kein Eigentum an dem Rübenroder besessen, sondern ihn nur in Kommission für eine Fa. C verkauft. Der Beklagte bestreitet höchstvorsorglich, dass für die Maschine ein verkehrsüblicher Marktpreis von 60.000 € angesetzt werden könne. Da der Kläger sich nicht nach Einzelheiten oder sonstigem Zustand des Rübenroders erkundigte, habe er die Maschine ernsthaft gar nicht kaufen wollen. Der Beklagte behauptet ferner, dass er versucht habe, die Seite zu ändern, nachdem ihm von potenziellen Käufern telefonisch mitgeteilt worden sei, dass die Auktion fehlerhaft gestaltet gewesen sei. Er weist daraufhin, dass die Möglichkeit, ein Angebot vorzeitig zu beenden, wenn bereits Gebote vorliegen, allenfalls eine theoretische Möglichkeit darstelle.

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Das Gericht hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 5. April 2006 (Blatt 75 bis 79 der Akten) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 431 Abs. 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB in Höhe von 59.949,00 €.

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1. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag im Sinne von § 433 Abs. 1 BGB über den streitgegenständlichen Rübenroder zum Kaufpreis von 51,00 € dadurch zu Stande gekommen, dass der Beklagte ein verbindliches Verkaufsangebot in die Online-Auktion eingestellt (§ 145 BGB, § 9 Nr. 1 S. 1 AGB) und der Kläger dieses Verkaufsangebot durch Abgabe des Höchstgebots angenommen hat (§ 9 Nr. 2 S. 1 AGB), wobei der Vertragsabschluss gemäß § 158 BGB in Verbindung mit § 9 Nr. 2 S. 2 AGB unter der auflösenden Bedingung stand, dass kein anderer Bieter während der Laufzeit ein höheres Gebot abgab (vgl. BGH, NJW 2002, 363; KG NJW 2005, 1053). Die Willenserklärung des Beklagten hat den angebotenen Kaufgegenstand ausreichend konkretisiert. Hinsichtlich der Person des Vertragspartners und der Höhe des Kaufpreises genügte eine hinreichende Bestimmbarkeit (vgl. BGH, NJW 2002, 363; KG NJW 2005, 1053). Diese war vorliegend auch gegeben, weil ohne weiteres erkennbar war, dass der Beklagte im Rahmen des Bieterwettstreits einen Kaufvertrag mit demjenigen Auktionsteilnehmer abschließen wollte, der innerhalb der Bietzeit das Höchstgebot abgab, und zwar zu eben dem von diesem genannten (Höchst-)Betrag (vgl. auch § 9 Nr. 1 S. 3 AGB).

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Unerheblich ist, ob sich der Beklagte bei Abgabe seiner Willenserklärung und Freischaltung der Angebotsseite des verbindlichen Charakter seiner Erklärung bewusst war. Denn trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende - wie der Beklagte - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte (BGH NJW 2002, 363, 365). Vor diesem Hintergrund sind die Einwände des Beklagten, er habe gar keine Erklärung mit dem Inhalt, den Rübenroder für einen Startpreis von 1 € anzubieten, abgegeben bzw. abgeben wollen, ebenso unerheblich wie die hilfsweise vorgebrachte Erwägung, die Willenserklärung habe auf Abgabe eines Angebotes für einen Kaufpreis von 60.000 € gelautet. Denn tatsächlich war es so, dass der Beklagte die Option der Versteigerung mit einem Startpreis von 1 € gewählt hat. Der Umstand, dass der Startpreis mit 1 € angegeben war, ist dem Beklagten bei der Erstellung seiner Angebotsseite auch bewusst geworden, wie er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt hat. Dass er dann den nach seiner im Prozess vorgebrachten Auffassung aufgetretenen Widerspruch zwischen einem Preis von 1 € und 60.000 € nicht aufgelöst hat, zeigt, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt hat.

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2. Die Willenserklärung des Beklagten ist nicht durch Anfechtung nach §§ 119 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB untergegangen.

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a) Zwar scheidet eine Anfechtung nicht schon deshalb aus, weil der Beklagte den Kauf (konkludent) im Sinne von § 144 BGB bestätigt hat. Denn in der E-Mail des Beklagten vom 28. Juli 2005 hat der Beklagte nicht die Umstände des Kaufes bestätigt, sondern im Gegenteil mitgeteilt, dass die Maschine schon verkauft sei und deshalb - nach seiner Auffassung - der Kaufvertrag mit dem Kläger gerade nicht geschlossen werden könne. Im übrigen ist auch der Hinweis darauf, dass das Angebot nicht vor Ende der Auktion gelöscht werden kann, eine Äußerung des Beklagten, die darauf hinweist, dass er sich an einen Kaufvertrag mit dem Kläger gerade nicht gebunden fühlen will.

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b) Es fehlt jedoch an einem Anfechtungsgrund. Ein vom Beklagten geltend gemachter Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch versehentliche Eingabe eines Startpreises von 1 € an Stelle von 60.000 € lag nicht vor. Es fehlte insoweit an einer entsprechenden Fehlvorstellung. So hat der Beklagte im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO eingeräumt, dass er nicht alles verstanden habe und (dennoch) sehr schnell "auf den Knopf gedrückt" und damit seine Eingaben bestätigt habe. An einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum fehlt es aber, wenn der Erklärende die Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht genau zu kennen (vgl. OLG Hamm, NJW 2001, 1142, 1145). Es sind auch keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die es hätten gerechtfertigt erscheinen lassen, dass der Beklagte keine weiteren Erkundigungen eingezogen hat. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Beklagte der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist. Denn in der mündlichen Verhandlung und seiner persönlichen Anhörung war die Verständigung mit dem Beklagten auf deutsch gut möglich, nur in einigen wenigen Punkten hat der Beklagte sich zur Klarstellung von seinem ebenfalls anwesenden Sohn, der gut deutsch spricht, aushelfen lassen. Selbst wenn aber seine Deutschkenntnisse in der konkreten Situation der Erstellung des Angebots nicht ausgereicht hätten, hätte nichts näher gelegen, als seinen Sohn um Hilfe zu bitten. Denn dass der Beklagte das Angebot derart eilig hätte erstellen müssen, dass eine solche Hilfestellung ausgeschlossen gewesen wäre, ergibt sich nicht. Außerdem deutet der Inhalt des Angebotes im übrigen, das in einwandfreiem Deutsch u.a. auf die Besichtigungsmöglichkeit der Maschine hinweist, darauf hin, dass der Beklagte doch bessere Deutschkenntnisse als vorgetragen hat oder er sich jedenfalls entsprechender Hilfe bedient hat. Dem Beklagten war auch das Prozedere von eBay bekannt. Zwar mag es sein, dass er bis dorthin keine derart wertvollen Gegenstände verkauft oder gekauft hat, wie es bei dem Rübenroder der Fall war. Nach seiner eigenen Bekundung hatte der Beklagte jedoch bereits fünf oder sechs mal Computerteile bei eBay gekauft und verkauft, sodass ihm die Funktionsweise von eBay durchaus bekannt war.

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Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an einem Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB in Form eines Irrtums in der Erklärungshandlung, da der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspreche, wie der Beklagte weiterhin hilfsweise geltend macht. Denn der Beklagte hat sich nicht vertippt oder in ähnlicher Weise geirrt, sondern lediglich die von ihm wahrgenommene Eintragung von 1 € als Startpreis in seinem Angebot stehen gelassen, ohne sich um den Widerspruch zu seiner Eingabe von 60.000 € zu kümmern.

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3. Eine andere Beurteilung kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in Betracht. Insbesondere kann der Beklagte sich nicht auf die Wertung in der Entscheidung des OLG München vom 15. November 2002 (vgl. MMR 2003, 274) berufen. Denn der hiesige Fall ist mit dem von dem OLG München entschiedenen Fall nicht vergleichbar. Dort hat es das Oberlandesgericht München als unbillig angesehen, dass ein First-Class-Ticket zum Preis von einem Economy-Class-Ticket erworben worden war. Dabei verhielt es sich so, dass die Fluggesellschaft tatsächlich einem Irrtum unterlegen war, der einem Vertippen gleichkommt, und das OLG München nach den getroffenen Feststellungen ferner davon ausgegangen ist, dass es dem dortigen Antragsteller lediglich darauf an kam, die beklagte Fluggesellschaft zur Zahlung einer "Vergleichssumme" veranlassen wollte. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Wie dargelegt, lag bei dem Beklagten gerade kein dem bloßen Vertippen vergleichbarer Fall vor, da er die Eintragung von 1 € als Startpreis bewusst wahrgenommen hat und es unterlassen hat, die Widersprüchlichkeit zu dem von ihm angegebenen Preis von 60.000 € aufzuklären. Hinzukommt im vorliegenden Fall, dass es dem Kläger ersichtlich auch nicht um Zahlung einer "Vergleichssumme" gegangen ist. Denn anders als der Kläger/Antragsteller im Fall des OLG München hat sich der hiesige Kläger ernsthaft um einen Rübenroder bemüht. Er ist Landwirt mit eigenem Hof und somit unzweifelhaft daran interessiert, die Maschine für sich einzusetzen. Dass der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des Rübenroders und der Angebotssumme derart erheblich ist, ändert daran nichts. Denn es entspricht den Gepflogenheiten bei eBay, dass der Anbieter auch bei wertvolleren Gegenständen mit einem Startpreis von 1 € beginnt, um die mit einem höheren Startpreis verbundenen erhöhten Gebühren von eBay zu sparen. Es wäre dem Beklagten auch ein leichtes gewesen, dieses Risiko auszuschließen, wenn er etwa einen höheren Startpreis eingegeben oder die ihm bekannten und von ihm auch genutzten Handelseiten wie www.(anonymisiert1), www(anonymisiert2) oder www(anonymisiert3) für das Angebot des Rübenroders genutzt hätte.

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4. Der Höhe nach besteht der Anspruch mit 59.949,00 €.

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Zu ersetzen ist das positive Interesse. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, es sei nur das negative Interesse zu ersetzen, trifft dies nicht zu. Denn dieser so genannte Vertrauensschaden ist gemäß § 122 Abs. 1 BGB dann zu ersetzen, wenn eine Willenserklärung wirksam angefochten worden ist. Dies ist jedoch wie dargelegt nicht der Fall.

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Bei der Bestimmung des Wertes des Rübenroders, der - abzüglich der vom Kläger an den Beklagten entrichteten 51,00 € - den Schaden des Klägers ausmacht, hat sich die Kammer auch auf § 287 ZPO gestützt. § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast (BGH, NJW-RR 1987, 210; NJW-RR 1992, 202). Steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, muss der Tatrichter im Rahmen des Möglichen den Schaden nach § 287 ZPO schätzen (BGH NJW-RR 1992, 202). Zwar ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen. Dies hat der Kläger jedoch im vorliegenden Fall getan bzw. sind diese Umstände unstreitig. Insbesondere ist dem Beklagten auch bekannt, in welchem Zustand sich der Rübenroder befunden hat, sodass er den Wert der Maschine selbst gut beurteilen konnte. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte mit dem Bestreiten des Wertes von 60.000 € nicht gehört werden. Denn auf der Grundlage seines eigenen Vortrages sollte der Rübenroder einen Wert von 60.000 € netto besitzen, was sich insbesondere aus dem von ihm vorgelegten Schreiben seines - angeblichen - Auftraggebers, der Firma C, vom 1. Juli 2005 (Anlage B 6) ergibt. Damit deckt sich der Vortrag des Klägers, der gestützt auf die Vorlage von Vergleichsangeboten für Maschinen des hier verkauften Typs, die ein Jahr früher als der hier streitgegenständliche Rübenroder hergestellt worden sind, behauptet, dass sich der Preis für einen solchen Rübenroder zwischen 55.000 und 75.000 € bewegt. Angesichts dieser sich aus dem Vortrag beider Parteien ergebenden konkreten Anhaltspunkte für den Wert des Rübenroders hätte es dem Beklagten konnte die Kammer dies für die Festsetzung des Schadens auf 60.000 € zugrunde legen. Demgegenüber hätte es dem Beklagten oblegen, konkrete Umstände vorzutragen, die einen geringeren Wert des streitgegenständlichen Rübenroders begründen würden; es wäre mithin an dem Beklagten gewesen, den Wert von 60.000 € für den von ihm angebotenen Rübenroder substantiiert zu bestreiten.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 59.949,00 €