Themis
Anmelden
Landgericht Köln·28 O 565/14·23.07.2015

Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO): Bestreiten mit Nichtwissen genügt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands, weil die Beklagte behauptet hatte, ein Oberstaatsanwalt habe eine Zeugin telefonisch kontaktiert. Die Frage war, ob das Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist und ob der Kläger die in einem anderen Verfahren erhobene Beweislage substantiiert widerlegen muss. Das Landgericht gab dem Antrag statt und stellte fest, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist, da es sich nicht um eigene Wahrnehmung handelt. Eine qualifizierte Entgegnung gegen Beweisergebnisse aus einem fremden Verfahren kann nicht verlangt werden.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO stattgegeben; Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO als zulässig anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO ist zu gewähren, wenn im Urteil Tatsachen fälschlich als unstreitig dargestellt sind und eine Berichtigung erforderlich ist.

2

Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung muss fristgerecht nach Zustellung des Urteils eingelegt werden; die im Urteil genannte zweiwöchige Frist ist zu beachten.

3

Ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist für solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei betreffen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind.

4

Die Durchführung oder Ergebnis einer Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren begründet nicht die eigene unmittelbare Wahrnehmung der Partei und verpflichtet diese nicht zu einer qualifizierten, substantiellen Gegendarstellung im hiesigen Verfahren.

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 320 Abs. 1 ZPO§ 138 Abs. 4 ZPO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 10.06.2015 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 3 Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt wird:

K war zuvor durch Auswertung des Handys des Klägers als mögliche Zeugin ermittelt worden und - was zwischen den Parteien streitig ist - sodann von Oberstaatsanwalt H kontaktiert worden. Dieser erstellte am 29.11.2010 einen Aktenvermerk über den vermeintlichen Inhalt dieses Gesprächs.

Gründe

2

Dem Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung ist gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zu entsprechen.

3

Der bei Gericht am 3.7.2015 eingegangene Antrag ist nach Zustellung des Urteils bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.6.2015 innerhalb der zweiwöchigen Frist eingegangen.

4

Der Antrag ist auch begründet, da es im Tatbestand zu Unrecht als unstreitig dargestellt worden ist, dass Oberstaatsanwalt H die Zeugin K telefonisch im Anschluss an deren Ermittlung als potentielle Zeugin kontaktiert habe. Der Kläger hat diese - für die Entscheidungsgründe  nicht erhebliche - Behauptung der Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Denn nach § 138 Abs. 4 ZPO ist ein Bestreiten mit Nichtwissen für solche Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei betreffen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Dies ist hinsichtlich der Frage, ob das Telefonat tatsächlich stattgefunden hat, der Fall, da der Kläger bei diesem Telefonat nicht zugegen war. Ein Bestreiten ist insofern auch nicht deshalb unzulässig, weil das entsprechende Telefonat nebst Zeugenvernehmung des Oberstaatsanwalts H im gegen den Kläger geführten Strafverfahren thematisiert worden ist. Denn daraus ergibt sich keine eigene unmittelbare Wahrnehmung des Klägers über den von der Beklagten und dem  Zeugen in dem Strafverfahren behaupteten Vorgang selbst. Ein qualifiziertes Bestreiten in dem Sinne, dass einer in einem anderen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme substantiiert entgegengetreten werden müsste, kann von dem Kläger im hiesigen Verfahren jedoch nicht verlangt werden.