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Landgericht Köln·28 O 56/21·15.11.2022

Unterlassung wegen Lügen- und Verleumdungsvorwurf in Social-Media-Beiträgen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Künstlerin verlangte Unterlassung und Kostenerstattung wegen Äußerungen eines YouTubers in N.-Stories und einem Z.-Video, in denen er ihr „Lügen“, „Scheiße labern“ und „Verleumdung“ vorwarf sowie das Löschen von Beweisen behauptete. Das LG Köln gab der Klage statt und untersagte die beanstandeten Aussagen, weil sie als (ehr-)tatsachenhaltige Vorwürfe zu werten und vom Beklagten nicht als wahr bewiesen seien. Für den Vorwurf der üblen Nachrede greife eine Beweislastumkehr zu Lasten des Äußernden ein; ein „Recht auf Gegenschlag“ rechtfertige die unwahren Behauptungen nicht. Die Widerklage auf Unterlassung der ursprünglichen Belästigungsschilderung wurde abgewiesen, da das Gericht diese Äußerungen nach Parteivernehmung als wahr ansah.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Kostenerstattung zugesprochen; Widerklage auf Unterlassung der Klägerin abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB wegen Äußerungen ist die Rechtswidrigkeit durch Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und allgemeinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) festzustellen.

2

Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinung ist ihr objektiver Sinngehalt im Gesamtzusammenhang aus Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten maßgeblich; auch Werturteile können einen überprüfbaren Tatsachenkern enthalten.

3

Wer einer Person ehrverletzend „Lügen“ bzw. „Verleumdung“ vorwirft, stellt regelmäßig eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung bzw. ein Werturteil mit Tatsachenkern auf; in Fällen der üblen Nachrede trägt der Äußernde die Beweislast für die Wahrheit (§ 186 StGB als Beweisregel im Deliktsrecht).

4

Die Beweislast-Rückausnahme zugunsten des Kritisierten greift nicht, wenn dessen Reaktion über eine sachliche Bestreitung hinausgeht und eigenständige ehrenrührige Tatsachenbehauptungen sowie Motivunterstellungen enthält.

5

Unwahre oder nicht bewiesene ehrbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen sind regelmäßig nicht durch ein „Recht zum Gegenschlag“ gerechtfertigt und begründen einen Unterlassungsanspruch.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG§ 823 BGB

Tenor

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a)

„In meinem heutigen Video hört ihr sechs Beweise, dass E. Scheiße labert und endgültig lügt"

„...also das war der endgültige und auch der sechste Beweis, dass E. Scheiße gelabert hat aber der heftigste Beweis, dass E. gelogen hat"

wenn dies geschieht wie jeweils in der auf dem N.-Account von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten N.-Story (Anlage K 4) geschehen;

b)

„Ich hab jetzt hart auf hart meine Beweise gebracht, dass E. Scheiße gelabert hat und einfach gelogen hat ... und Verleumdung betrieben hat"

„E. sagt, P. war mit mir alleine am Start`, obwohl alle Zeugen sagen ,Nee stimmt nicht, ich war nie alleine am Start"`

wenn dies geschieht wie jeweils in der auf dem N.-Account von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten N.-Story (Anlage K 5) geschehen;

c)

„...und E. selbst sagt schon, L. komm lass es, ich hab schon so viel Scheiße gelabert, ich hab schon alles entfernt, ich hab schon die ganzen Chats gelöscht. Denn durch die ganze Scheiße, die ich gelabert hab, kamen noch mehr Beweise gegen mich"`.

wenn dies geschieht wie in dem auf dem Z.-Kanal von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten Video „Danke an L... ` ab Minute 43:09 (Anlage K 6) geschehen;

d)

„E. (...) hat irgendwann einfach alles gelöscht und hat gemerkt, je mehr ich laber, desto mehr Widersprüchlichkeiten kommen."

wenn dies geschieht wie in dem auf dem Z. Kanal von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten Video „Danke an L...“ ab Minute 44:17 (Anlage K 6) geschehen;

2. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 765,14 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

2

Die Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden: Klägerin) ist als Künstlerin insbesondere in den Bereichen des Bodypaintings und der Tattoo-Art sowie als Make-Up-Artist tätig. Ferner unterhält sie unter anderem auf Z. unter ihrer Firma J. einen eigenen Z.-Channel und ist auf N. aktiv. Der Beklagte und Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) ist unter dem Pseudonym K. äußerst erfolgreich auf Z. mit einem eigenen Kanal aktiv. Die Z.-Videos des Beklagten erreichen regelmäßig sechsstellige Abrufzahlen.

3

Bei der „D. Tour", einer Tournee erfolgreicher Z. im deutschsprachigen Raum im Mai 2016, war die Klägerin als Make-Up Artist gebucht, um zwei Fans des Beklagten so zu schminken wie eine Figur in dem Actionfilm A., X.. Auftraggeber der Klägerin war die Firma G.. In dem Schminkraum vor Ort im Y.-Kulturhaus, F.-straße, 00000 C., kam es am 26.05.2016 zu einem Aufeinandertreffen zwischen der Klägerin und dem Beklagten, wobei die genauen Einzelheiten streitig sind.

4

Ein weiterer Z. namens L. warf im August 2020 dem Beklagten und einem weiteren Z. in einem Videobeitrag vor, die Z. R. Q. beim Web-Videopreis im Jahr 0000 sexuell belästigt zu haben. Der Beklagte wies dies am 14.08.2020 auf Z. in einem Video mit dem Titel „Titel entf." zurück. Da die Klägerin nach ihrer Darstellung mit dem hiesigen Beklagten ähnliche Erfahrungen gemacht hatte (bei dem Vorfall vom 26.05.2016), sah sie sich durch das Verhalten des Beklagten veranlasst, ihre behaupteten Erfahrungen nun in einer N.-Story zu schildern (vgl. Anlage K1). Diese N.-Story der Klägerin war, wie bei N. grundsätzlich der Fall, nach 24 Stunden ab ihrer Veröffentlichung dort nicht mehr abrufbar. Sie wurde aber auch durch Dritte nachfolgend auf Z. weiterverbreitet.

5

Im Nachfolgenden sah sich der Beklagte veranlasst, in mehreren N.-Stories und Z.-Videos die Richtigkeit der Aussagen der Klägerin anzugreifen. Hier streitgegenständlich sind die über den Z.-Kanal sowie den N.-Account des Beklagten vorgenommenen Veröffentlichungen vom 12. und 13. September 2020:

6

a)

7

In der N.-Story vom 12.09.2020 behauptete der Beklagte unter Bezugnahme auf die vorherigen Aussagen der Klägerin, dass diese „Scheiße labert" und gelogen habe, wie sich aus von ihm beigebrachten Beweisen ergebe. Die von dem Beklagten am 12.09.2020 auf N. veröffentlichte Story wurde ebenfalls auf Z. durch Dritte erneut veröffentlicht (vgl. Mitschnitt Anlage K4).

8

b)

9

In einer weiteren am 12.09. und 13.09.2020 abrufbaren N.-Story des Beklagten stellte dieser weitere Behauptungen zum Nachteil der Klägerin auf (vgl. Mitschnitt Anlage K5). In dem Z.-Video bei Minute 6:43 behauptet er, er habe Beweise dafür erbracht, dass „E. Scheiße gelabert" und einfach gelogen habe. Überdies habe sie zu seinem Nachteil „Verleumdung betrieben".

10

c)

11

In einem über den Z.-Kanal des Beklagten veröffentlichten Video mit dem Titel „Danke an L...“ (vgl. Anlage K6) äußerte sich der Beklagte erneut über die Klägerin. Ab Minute 43:09 erklärt der Beklagte, der Umstand, dass der Z. L. sich zu den Vorgängen nicht weiter eingelassen hat, sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin ihn „zurückgepfiffen" habe, da sie erkannt habe, dass sie ihre Begegnung mit dem Beklagten falsch dargestellt hat. Diese Erkenntnis sei der Klägerin dadurch gewachsen, dass „durch die ganze Scheiße," die sie „gelabert" habe, noch mehr Beweise gegen sie „gekommen" seien. Mithin habe die Klägerin auch „schon die ganzen Chats gelöscht". Der Beklagte behauptet ferner ab Minute 44:17 des Videos, die Klägerin habe „irgendwann einfach alles gelöscht und (...) gemerkt, je mehr ich laber, desto mehr Widersprüchlichkeiten kommen."

12

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2020 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (vgl. Anlage K7). Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht. Die Kammer erließ auf Antrag der Klägerin am 15.10.2020 eine einstweilige Verfügung (Az. 28 O 371/20).

13

Die Klägerin trägt vor, dass die geltend gemachten Ansprüche ihr gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs.1 GG zustehen würden. Die streitbefangenen Veröffentlichungsbestandteile bewirkten jeweils eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin bei fortwirkender Wiederholungsgefahr. Der Beklagte bezichtige die Klägerin wiederholt im Hinblick auf die von ihr geschilderten Erfahrungen mit ihm die Unwahrheit gesagt und sogar gelogen zu haben. Tatsächlich seien die Schilderungen der Klägerin aber zutreffend.

14

In einer Situation, nachdem die von der Klägerin geschminkten Fans des Beklagten bereits die Maske verlassen gehabt hätten, habe sich die Klägerin mit dem Beklagten allein in dem Schminkraum befunden. In dieser Situation habe der Beklagten damit begonnen, unerwünschten Körperkontakt zur Klägerin herzustellen und ihr zu sagen, wie hübsch sie sei. Die Klägerin habe reagiert, indem sie sich den körperlichen Annäherungen des Beklagten entzogen und ihm auch mitgeteilt habe, dass sie einen Freund habe. Als sie sich über den Schminktisch gebeugt habe, um ihre Utensilien einzuräumen, habe sich der Beklagte von hinten genähert und unaufgefordert damit begonnen, der Klägerin den Nacken zu massieren. Zudem habe er sie gefragt, was sie an dem Abend noch vorhätte. Ihrem festen Freund V. O., den sie dem Beklagten gegenüber erwähnt gehabt hätte, habe die Klägerin die Erlebnisse mit dem Beklagten über den Nachrichtendienst U. geschildert, was sich auch aus der Anlage K2 ergebe.

15

Für die Glaubwürdigkeit der Klägerin im vorliegenden Falle spreche, dass sie ihre Erlebnisse mit dem Kläger nicht aus einem irgendwie gearteten Eigeninteresse öffentlich gemacht, sondern dies erst getan habe, als sich der Beklagte im Fall R. Q. als Unschuldslamm geriert habe. Anders als der Beklagte könne die Klägerin den Hergang der Ereignisse an jenem 26.05.2016 auch minutiös nachzeichnen (vgl. im Einzelnen Bl. 118 ff GA). Überdies habe die Klägerin innerhalb von weniger als zwei Stunden nach der Situation mit dem Beklagten ihrem von der ganzen Situation mittelbar ebenfalls betroffenen Lebensgefährten hiervon in dem vorgelegten Chat berichtet. Sie habe dies zugleich auch gegenüber weiteren engen Freunden getan.

16

Das vermeintliche Paradeargument des Beklagten solle insoweit sein, dass die Klägerin zunächst behauptet habe, die Situation mit dem Beklagten habe sich „direkt“ im Anschluss an das Schminken der Mädchen abgespielt und der Beklagte sei „dageblieben“. Indes sei der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe zu irgendeinem Zeitpunkt der Vergangenheit behauptet, die Szene mit ihm habe sich „direkt“ im Anschluss an das Schminken der Mädchen abgespielt, nachweislich falsch. Die Klägerin habe dies zu keinem Zeitpunkt getan, insbesondere nicht in der als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten N.-Story. Richtig sei allein, dass die Klägerin in dieser Story eine auf die wesentlichen Ereignisse beschränkte Zusammenfassung ihrer Erfahrungen mit dem Beklagten geschildert habe. Hierin habe sie in der Tat davon gesprochen, dass der Beklagte mit ihr im Schminkraum „geblieben“ sei. Das sei aber nach ihrer Wahrnehmung der Geschehnisse auch so gewesen. Denn als sie nach dem Schminken der Mädchen, welches in der Tat zwischen 17:20 Uhr und 17:30 Uhr beendet gewesen sei, wieder den Raum betreten habe, was zwischen 18:35 Uhr und 18:40 Uhr gewesen sein müsse, habe sie dort eben niemanden mehr außer dem Beklagten vorgefunden. Sie könne allerdings heute nicht mehr mit letzter Gewissheit sagen, ob der Beklagte schon im Raum gewesen sei, als sie von draußen kam, oder unmittelbar danach dazugestoßen sei. Es spiele aber für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten der Klägerin gegenüber auch nicht die geringste Rolle, wer zuerst das Zimmer betreten habe.

17

Soweit der Beklagte behaupte, sie habe selbst ein N. „Story Highlight“ mit den Vorwürfen gegen den Beklagten gelöscht und damit ihre Schuld eingestanden, sei dies nicht wahr. Sie habe den Beitrag lediglich in das Story Highlight „Selfies“  verschoben, wo er bis heute abrufbar sei.

18

Die Klägerin beantragt,

19

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

20

a)

21

„In meinem heutigen Video hört ihr sechs Beweise, dass E. Scheiße labert und endgültig lügt"

22

„...also das war der endgültige und auch der sechste Beweis, dass E. Scheiße gelabert hat aber der heftigste Beweis, dass E. gelogen hat"

23

wenn dies geschieht wie jeweils in der auf dem N.-Account von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten N.-Story geschehen;

24

b)

25

„Ich hab jetzt hart auf hart meine Beweise gebracht, dass E. Scheiße gelabert hat und einfach gelogen hat ... und Verleumdung betrieben hat"

26

„E. sagt ,P. war mit mir alleine am Start`, obwohl alle Zeugen sagen ,Nee stimmt nicht, ich war nie alleine am Start"`

27

wenn dies geschieht wie jeweils in der auf dem N.-Account von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten N.-Story geschehen;

28

c)

29

„...und E. selbst sagt schon,L. komm lass es, ich hab schon so viel Scheiße gelabert, ich hab schon alles entfernt, ich hab schon die ganzen Chats gelöscht. Denn durch die ganze Scheiße, die ich gelabert hab, kamen noch mehr Beweise gegen mich"`.

30

wenn dies geschieht wie in dem auf dem Z.-Kanal von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten Video „Danke an L... ` ab Minute 43:09 geschehen;

31

d)

32

„E. (...) hat irgendwann einfach alles gelöscht und hat gemerkt, je mehr ich laber, desto mehr Widersprüchlichkeiten kommen."

33

wenn dies geschieht wie in dem auf dem Z. Kanal von „K." am 12.09.2020 veröffentlichten Video „Danke an L...“ ab Minute 44:17 geschehen;

34

2. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 765,14 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

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Widerklagend hat er ursprünglich beantragt:

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Der Klägerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf den Beklagten zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

39

„In einer Situation bei der D. Tour 2016, nachdem die von mir geschminkten Fans des Beklagten bereits die Maske verlassen hatten, befand ich mich mit dem Beklagten alleine in dem Schminkraum. In dieser Situation fing er damit an, unerwünschten Körperkontakt zu mir herzustellen und mir zu sagen, wie hübsch ich sei. Ich reagierte, indem ich mich den körperlichen Annährungen entzog und ihm sagte, dass ich einen Freund habe. Als ich mich über einen Schminktisch beugte, um meine Utensilien einzuräumen, näherte sich der Beklagte von hinten und begann unaufgefordert damit, mir den Nacken zu massieren. Ich erinnere mich auch, dass er mich fragte, was ich an dem Abend noch vorhätte.“

40

wie in ihrer N. Story gem. Anlage K1 geschehen.

41

Nun beantragt er:

42

Der Klägerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf den Beklagten zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

43

„Ich wurde auch belästig von K. und zwar schon im Mai 2016“

44

„….er ist mit mir dageblieben und er fing dann an so flirty Sprüche zu machen, ah, bist ja hübsch und ist dann extra nah an einem vorbeigegangen, so gestreift…“

45

„Auf jeden Fall kam er dann an, hat mich hier so gestreift, hier unter der Brust an der Taille…“

46

„Dann kam der, zieht mich so zu sich ran und fängt so an meine Schultern zu massieren..“

47

„und er nur so, ja, was machst Du denn heute Abend noch so…“

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wie in ihrer N. Story gem. Anlage K1 geschehen.

49

Die Klägerin beantragt,

50

              die Widerklage abzuweisen.

51

Der Beklagte trägt vor, dass er die von der Klägerin erhobenen Beschuldigungen entschieden von sich weise. Seine streitgegenständlichen Beiträge auf Z., hinsichtlich derer die Klägerin Unterlassung beantrage, seien eine Reaktion auf den Beitrag der Klägerin in als Anlage K1 vorgelegten N.-Story gewesen, in welchem sie die auch mit der Klageschrift wiederholte, wahrheitswidrige Geschichte über den Beklagten verbreitet habe. Bei dem angeblichen Vorfall sei der Beklagte kurz in den Schminkraum geholt worden, während die Klägerin die Fans geschminkt habe, dort ein paar Minuten verblieben und habe dann als Erster der Anwesenden den Schminkraum wieder verlassen. Sowohl die beiden Fans und deren Freunde als auch M. I. T. seien bei der Klägerin im Schminkraum verblieben. Der Beklagte sei zunächst in den D. vor dem Schminkraum gegangen und habe dann das Gebäude verlassen, um sich in den Vorhof des Gebäudes zu begeben, wo er sich anschließend mit anderen dort anwesenden Personen unterhalten habe. Nachdem die Klägerin die beiden Fans fertig geschminkt habe, hätten auch diese mit ihren Freunden den Schminkraum verlassen und sich im davorliegenden D. aufgehalten. Die Klägerin sei im Schminkraum verblieben. Der Beklagte, der sich zu diesem Zeitraum außerhalb des Gebäudes im Vorhof befunden habe, sei von M. I. T. wieder ins Gebäude gerufen worden, um im D. vor dem Schminkraum — wie ursprünglich vorgesehen — Fotos mit den beiden fertig geschminkten Fans zu machen. Als die Fotos fertig gewesen seien, sei der Beklagte — ohne Umweg über den Schminkraum — direkt wieder in den Vorhof außerhalb des Gebäudes gegangen. Die von der Klägerin beschriebene Situation, in welcher sie angeblich mit dem Beklagten nach dem Schminken alleine im Schminkraum geblieben sei, nachdem alle anderen den Schminkraum verlassen hatten, habe es demnach nachweislich so nicht gegeben. Es habe auch zu keiner anderen Zeit ein Szenario gegeben, bei dem der Kläger versucht habe, „unerwünschten Körperkontakt“ herzustellen und/oder der Klägerin zu sagen „wie hübsch sie sei“. Die Geschichte der Klägerin sei frei erfunden. Er behauptet weiter, dass die Klägerin selbst ein N. „Story Highlight“ mit ihren Vorwürfen gegen P. selbst gelöscht und damit eingestanden, dass ihre Aussagen falsch gewesen seien, was er als „Beweis“ in seinen Beiträgen nur aufgegriffen habe.

52

In der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2022 sind die Klägerin und der Beklagte zum Vorfall vom 26.05.2016 persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2022 Bezug genommen.

53

Die Kammer hat sodann Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2022 Bezug genommen.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

56

I.

57

Die zulässige Klage ist begründet.

58

Der Klägerin steht gegen den Beklagten hinsichtlich der unterschiedlichen streitgegenständlichen Behauptungen in den N.- und Z.-Videos des Beklagten vom 12.09.2020 ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu.

59

1.

60

Die Äußerungen berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in rechtswidriger Weise. Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Auflage 2019, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06).

61

Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).

62

Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102). Eine Rückausnahme gilt allerdings dann, wenn Streitgegenstand der Vorwurf des Kritikers (Klägers) ist, die Verteidigung des Kritisierten (Beklagten) gegen einen ihm gegenüber erhobenen Vorwurf sei unwahr. In diesem Fall hat nicht der Kritisierte die Wahrheit seiner Verteidigung, sondern der Kritiker deren Unwahrheit nachzuweisen, weil andernfalls die Regel verletzt würde, dass niemand eine üble Nachrede hinzunehmen braucht, wenn nicht der ehrenrührige Vorwurf erwiesen ist (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung Kap. 12 Rz. 139).

63

2.

64

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen bzw. um Meinungsäußerungen mit dem Tatsachenkern, dass die Klägerin in ihren Stories gelogen und den Beklagten verleumdet habe. Der Beklagte trägt die Beweislast für die Wahrheit dieser Behauptungen. Der Vorwurf, dass die Klägerin gelogen und ihn verleumdet habe, ist ehrenrührig und führt somit zu einer Beweislastumkehr. Es kommt auch nicht zu einer Rückausnahme, weil sich der Beklagte mit dem Vorwurf der Lüge nicht lediglich gegen ihm selbst gemachte ehrenrührige Vorwürfe zur Wehr setzt. Denn eine erneute Beweislastumkehr wäre nur dann denkbar, wenn der Beklagte die durch die Klägerin erhobenen Vorwürfe schlicht sachlich negiert hätte. Hierüber geht der Beklagte jedoch erheblich hinaus, indem er die Klägerin beschimpft, ihr seinerseits eine Verleumdungskampagne unterstellt und über die Motive für ihr Verhalten seit der Veröffentlichung ihrer N.-Storys spekuliert.

65

Der Beklagte hat die Unwahrheit des von der Klägerin in ihrer N.-Story geschilderten Vorfalls indes nicht bewiesen.

66

a) Zunächst war der Ablauf des Geschehens als streitig anzusehen. Die Klägerin hat die Darstellung des Beklagten, der Vorfall habe sich nie zugetragen, substantiiert bestritten, so dass Beweis zu erheben gewesen wäre. Insbesondere ist der Vortrag des Beklagten nicht deshalb als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen, weil der Vortrag der Klägerin in sich widersprüchlich gewesen wäre. Insoweit hat der Beklagte maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin in ihrer N.-Story so verstanden werden musste, als hätten sich die Annäherungsversuche des Beklagten unmittelbar nach dem Schminken ereignet, während sie im Klageverfahren angegeben hat, dass zwischen beiden Ereignissen mindestens eine Stunde gelegen haben muss. Die Klägerin hat diese Abweichung aber nachvollziehbar damit erklären können, dass sie in dem N.-Beitrag den Fokus auf das Kerngeschehen lenken wollte und ihr Publikum nicht mit für das Kerngeschehen belanglosen Details wie dem Abholen der Pässe langweilen und ablenken wollte. In ihrem Vortrag hat sie die zeitlichen Abläufe wiederum widerspruchsfrei erklärt, so dass sie den Vortrag des Beklagten insgesamt substantiiert bestritten hat.

67

b) Beweis für die Tatsache, dass sich der Vorfall nicht wie von der Klägerin geschildert ereignet hat, hat der Beklagte nicht angeboten. Der Beklagte hat lediglich seine Parteivernehmung als Beweismittel angeboten. Die Klägerin hat dieser widersprochen, § 447 ZPO. Eine Vernehmung von Amts wegen war ebenfalls nicht angezeigt.

68

Bietet eine beweisbelastete Partei für einen von ihr selbst wahrgenommenen Vorgang keinen Zeugen, sondern nur ihre eigene Aussage an, ist sie zur persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO zu laden. Ergibt sich hieraus noch keine Wahrheitsüberzeugung, aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Darstellung und sind vorrangige Beweismittel nicht ersichtlich oder ausgeschöpft, kann durch Beweisbeschluss (§ 450 ZPO) die Vernehmung von Amts wegen angeordnet werden, ohne dass die andere Partei dem zuzustimmen braucht (Zöller/Greger, ZPO, § 448, Rn. 4a).

69

Die Kammer hat den Beklagten persönlich zu den Geschehnissen vom 26.05.2016 angehört. Aus seiner Darstellung ergibt sich aber keine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Darstellung. Der Beklagte hat lediglich angegeben, dass er während des Schminkens der Fans mit im Raum gewesen sei. Er habe dann vor den anderen den Raum verlassen und sei zu seinen Freunden in den Hof gegangen. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was er danach gemacht habe, mit wem er sich aufgehalten habe, ob er noch einmal in den Raum zurückgegangen sei und ob er sich dort mit der Klägerin alleine aufgehalten habe. Er wisse nur noch, dass es den Vorfall wie von der Klägerin vorgetragen nicht gegeben habe.

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Dieser dürftigen und lückenhaften Schilderung kann die Kammer kein Anzeichen dafür entnehmen, dass sich der Vorfall wie vom Beklagten behauptet zugetragen haben könnte. Allein die bloße theoretische Möglichkeit, dass der Beklagte die Wahrheit gesagt hat, reicht für einen Anbeweis jedoch nicht aus.

71

c) Auch soweit der Beklagte in den mit den Anträgen zu 1 c) und d) angegriffenen Äußerungen behauptet hat, die Klägerin habe Beweise „entfernt“ und „gelöscht“, hat er die Wahrheit seiner Äußerungen nicht darlegen können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Beklagten insoweit überhaupt substantiiert ist. Soweit er ausgeführt hat, die Klägerin habe ihre N.-Story, in der sie den Beklagten beschuldigt hat, gelöscht, hat die Klägerin dies substantiiert bestritten und ausgeführt, die Story lediglich aus dem „Story-Highlight „K.“ in das Story-Highlight „Selfies“ verschoben zu haben, weil sie die Thematik um ihre Auseinandersetzung mit dem Beklagten nicht mehr so prominent auf ihrer Seite, die sich hauptsächlich mit anderen Themen beschäftigt, präsentieren wollte. Hierzu ist kein substantiierter Vortrag des Klägers mehr erfolgt, sondern er hat schlicht seine ursprüngliche Aussage, dass die Story gelöscht sei, wiederholt. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil der Beklagte auch insoweit keinen Beweis für seine Behauptung angeboten hat.

72

Da der Beklagte mithin insgesamt nicht beweisen kann, dass seine Äußerungen wahr sind bzw. auf einem wahren Tatsachenkern beruhen, waren nach der gebotenen Abwägung aller Umstände die streitgegenständlichen Äußerungen als rechtswidrig einzustufen, da sie trotz des vorangegangenen Videos der Klägerin nicht durch ein Recht auf Gegenschlag gerechtfertigt sind und eigenständige unwahre Behauptungen enthalten, die Klägerin in ein erheblich schlechtes Licht rücken und sie medial an einen Pranger stellen, der nicht gerechtfertigt ist.

73

II.

74

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

75

An der Zulässigkeit der Widerklage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die in der Umformulierung der Anträge liegende Klageänderung sachdienlich.

76

Dem Beklagten steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Klägerin wegen der angegriffenen Äußerungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

77

Die Äußerungen der Klägerin berühren zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten, sind aber nicht rechtswidrig.

78

Bei der notwendigen Abwägung fällt hier entscheidend ins Gewicht, dass die Äußerungen wahr sind. Die insoweit wegen des ehrenrührigen Inhalts der Aussagen beweisbelastete Klägerin hat den Wahrheitsbeweis zur vollen Überzeugung der Kammer erbracht, § 286 ZPO.

79

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Klägerin von Amts wegen, § 448 ZPO. Deren Voraussetzungen lagen vor. Die Kammer hatte die Klägerin zuvor nach § 141 ZPO angehört und eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihrer Darstellung gesehen (siehe dazu sogleich).

80

In ihrer Parteivernehmung hat die Klägerin angegeben, am 26.05.2016 als Make-Up-Artist für die „D.-Tour“, an der der Beklagte teilnahm, gebucht gewesen zu sein. Sie sei morgens mit dem Zug von S. nach C. gefahren, die Rückfahrt sei für den Abend geplant gewesen. Sie habe um 15:00 Uhr im Y. Kulturhaus in C. mit ihrer Arbeit begonnen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, zwei Fans im „X.-Look“ zu schminken. Die beiden Fans hätten sich gewünscht, dass der Beklagte dazu geholt würde. Der Beklagte sei dann in den Raum, wo sie ihre Arbeit verrichtet habe, dazu gekommen und habe sich mit den Fans unterhalten. Eine Konversation zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe es nicht gegeben, weil sie mit ihrer Arbeit beschäftigt gewesen sei. Mit der Schminkaktion sei die Klägerin gegen 17:30 Uhr gewesen. Der Beklagte habe schon vorher den Raum verlassen. Die Klägerin sei dann auf die Straße gegangen, um auf einen Kurier zu warten, der etwa um 18:00 Uhr von der H. Botschaft kommen sollte, um ihr von dort mit W.-Stempeln versehene Ausweispapiere zu übergeben, die ihr Freund für eine Reise nach H. benötigte. Etwa um 18:30 Uhr sei sie dann wieder im Raum gewesen. Dies wisse sie deshalb, weil sie dann Fotos von den Ausweisdokumenten für ihren Freund habe anfertigen müssen und auf diesen Fotos die Uhrzeit festgehalten sei. Ob der Beklagte da bereits in dem Raum gewesen sei oder dazugekommen sei, wisse sie nicht mehr. Er habe jedenfalls ein Gespräch mit der Klägerin angefangen, in dem es zuerst um Tattoos gegangen sei. Die Klägerin habe dieses Gespräch als Flirtversuch empfunden. Der Beklagte sei dann irgendwann auf die Toilette gegangen und habe sich dabei unnötig nahe an der Klägerin vorbeigedrängt, was diese schon als aufdringlich empfunden habe. Sie sei auch zurückgewichen. Als der Beklagte zurückgekommen sei, habe er sie wieder gestreift, sich über sie gebeugt, im Schulterbereich angefasst und Fragen gestellt in der Richtung: „Was geht heute Abend?“. Die Klägerin sei inhaltlich auf die Frage nicht eingegangen, sondern habe sich weggedreht und nonverbal deutlich gemacht, dass sie darauf nicht antworten wolle. Sie habe sich dann beeilt, ihre Schminksachen aufzuräumen und sei ca. um 19:00 Uhr oder kurz danach mit dem Taxi zum Hauptbahnhof gefahren. Gegen 20:00 Uhr sei sie im Zug gewesen und habe dann ihrem Freund und in einer Chatgruppe Freunden von dem Vorfall erzählt.

81

Diese Aussage hält die Kammer für glaubhaft. Die Aussage ist in sich stimmig, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und detailreich. Die Klägerin schildert das Geschehen nicht nur im Kerngeschehen, sondern auch in Randdetails, räumt aber auch Erinnerungslücken ein, soweit sie sich an bestimmte Details nicht erinnern kann. Sie gibt wörtliche Rede wieder und schildert eigene Emotionen und macht in ihre Erzählung Einschübe und Zeitsprünge. Dies spricht für ein eigenes Erleben des Geschehens. Soweit sie darüber hinaus Unsicherheiten in der zeitlichen Einordnung des Geschehens gehabt hat, insbesondere wie lange die einzelnen Abschnitte gedauert und wann sie stattgefunden haben, ist dies angesichts der seitdem vergangenen Zeit nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin. Für die Glaubhaftigkeit spricht weiterhin, dass die Klägerin das Geschehen in dem streitgegenständlichen N.-Beitrag und in ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer im Wesentlichen gleich und konstant geschildert hat. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sie das Geschehen nie absolut gleichlautend wiedergegeben hat, sondern in ihrer Parteivernehmung manche Details weggelassen hat, die sie in der persönlichen Anhörung noch von sich aus genannt hat, die sie auf Nachfrage des Gerichts aber problemlos reproduzieren konnte. Dies gilt etwa für ihre Aussage, dass sie dem Beklagten „durch die Blume“ zu verstehen gegeben haben will, dass sie seine Annäherungsversuche zurückweist, indem sie von ihrem Freund erzählt hat. Andere Punkte hat sie auch von sich aus angesprochen und korrigiert, soweit sie der Meinung ist, dass diese im Protokoll ihrer persönlichen Anhörung missverständlich formuliert seien.

82

Die Kammer übersieht nicht, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen ihrer Aussage in der Parteivernehmung und dem N.-Beitrag darin besteht, dass man die Aussage im N.-Beitrag so verstehen muss, als hätten sich die Annäherungsversuche des Beklagten unmittelbar nach dem Schminken ereignet, während sie in der Parteivernehmung angegeben hat, dass zwischen beiden Ereignissen mindestens eine Stunde gelegen haben muss. Sie hat diese Abweichung nämlich damit erklären können, dass sie in dem N.-Beitrag den Fokus auf das Kerngeschehen lenken wollte und ihr Publikum nicht mit für das Kerngeschehen belanglosen Details wie dem Abholen der Pässe langweilen und ablenken wollte. Dies kann die Kammer nachvollziehen. Da bei N.-Stories damit gerechnet werden musste, dass das Publikum nach einer gewissen Zeit die Aufmerksamkeit verliert, ist eine Konzentration auf das Wesentliche verständlich. Für das Verständnis des Kerngeschehens sind der exakte zeitliche Ablauf und die Uhrzeit des Geschehens auch völlig unerheblich. Die Klägerin erhebt in ihrem N.-Beitrag nicht den Anspruch, den Ablauf des fraglichen Abends minutiös nachzuzeichnen. Der Nachweis von Unrichtigkeiten lenkt insofern vom Kern des Geschehens ab und stellt diesen nicht in Frage.

83

Andere Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Klägerin sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere berühren die Angaben des Beklagten in seiner Parteianhörung die Glaubhaftigkeit der Klägerin nicht, da der Beklagte sich in seinen Ausführungen lediglich darauf beruft, die Klägerin nicht unmittelbar nach dem Schminken angesprochen zu haben, was diese im Klageverfahren aber auch gar nicht behauptet hat. Seine Einlassungen gehen daher am Kern der Vorwürfe vorbei, weil er zu der Frage, was er eine Stunde nach dem Schminken gemacht hat, überhaupt keine Angaben machen kann und sich auf Erinnerungslücken beruft.

84

In der notwendigen Gesamtabwägung überwiegt daher insgesamt die Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten. Die Klägerin berichtet ausschließlich von einem tatsächlichen Geschehen und schaltet sich in eine bereits zu diesem Zeitpunkt geführte öffentliche Debatte über das Verhalten des Beklagten gegenüber Frauen ein, indem es nicht zuletzt um die Frage geht, ob der Beklagte gerade seine Position als bekannter Z. ausnutzt, um sich Frauen zu nähern. Der von der öffentlichen Aufmerksamkeit lebende Beklagte muss sich dieser Auseinandersetzung stellen und hat die Äußerungen der Klägerin daher hinzunehmen.

85

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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III.

87

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

88

Streitwert:

89

Klage: 30.000 Euro (10.000 Euro pro Video/Story)

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Widerklage: 10.000 Euro

91

Insgesamt: 40.000 Euro

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