Einstweilige Verfügung wegen Vervielfältigung und Veröffentlichung von Leitsätzen (§97 UrhG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO i.V.m. § 97 UrhG, um dem Antragsgegner zu verbieten, vom Antragsteller formulierte Leitsätze auf mehreren Internetseiten zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Das Gericht hielt die Voraussetzungen der Dringlichkeit und eines glaubhaft gemachten Eingriffs in Urheberrechte für erfüllt und erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Es drohte Ordnungsmittel an und legte die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auf.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung und Vervielfältigung der Leitsätze auf bestimmten Internetseiten erlassen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr einer Urheberrechtsverletzung kann der Anspruchsteller nach § 97 UrhG vorläufigen Unterlassungsschutz durch eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO verlangen, wenn die Verletzung glaubhaft gemacht ist und Dringlichkeit vorliegt.
Das Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen geschützter Textwerke durch Bereitstellung auf Internetseiten begründet regelmäßig einen Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG.
Bei dringendem Schutzbedürfnis kann das Gericht nach § 937 ZPO die einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung anordnen.
Zur Durchsetzung der Verfügung sind Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) zu verhängen, wenn der Verfügungsadressat die verbotenen Handlungen weiter begeht.
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers vom 10.09.2008, ergänzt durch Schriftsatz vom 12.09.2008, wird, nachdem dieser durch Vorlage von Urkunden, nämlich Auszügen aus den Internetseiten http://www.anonym1a.de und http://www.anonym2a.de, Kopien der Entscheidungsgründe des AG Fuerstenfeldbrück (Az. 3 Cs 33 Js 6775/07), OVG Münster (Az.: 4 B 606/08) und LG Köln (Az.: 84 O 33/08), Auszügen der Internetseite http://anonym3a.de, eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 10.09.2008 und Abmahnschreibens vom 07.09.2008 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Rubrum
Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
die vom Antragsteller formulierten, auf den Internetseiten http://www.anonym1.de und http://www.anonym2.de zugänglichen Leitsätze
Werden bei einem Pokerturnier die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete,
selbst oder durch Dritte zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wie dies auf den Internetseiten
http://anonym3,
http://anonym4,
http://anonym5,
erfolgt ist.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Streitwert: 15.000,00 €