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Landgericht Köln·28 O 558/06·04.10.2007

Geldentschädigung wegen Veröffentlichung vertraulicher E-Mail im Internet

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte immateriellen Schadensersatz, weil der Beklagte eine vertrauliche, an einzelne Empfänger gerichtete E-Mail des Klägers auf einer Website veröffentlichte. Streitpunkt war, ob darin ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt und ein Geldentschädigungsanspruch besteht. Das LG Köln hielt das Versäumnisurteil aufrecht und bestätigte 3.000 € Geldentschädigung. Die Veröffentlichung verletze die Geheimsphäre schuldhaft; Rechtfertigungsgründe (u.a. „berechtigte Interessen“, Informationsinteresse) seien nicht erkennbar, und ein anderweitiger Ausgleich sei nicht möglich.

Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg; Versäumnisurteil (3.000 € Geldentschädigung) wurde aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Veröffentlichung einer an einzelne Empfänger gerichteten, offensichtlich vertraulichen E-Mail greift als Verletzung der Geheimsphäre in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.

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Eine an eine oder wenige Personen gerichtete E-Mail bleibt trotz Versands der Geheimsphäre zuzuordnen und ist insoweit einem verschlossenen Brief vergleichbar.

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Eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt eine schwerwiegende Beeinträchtigung und ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung voraus, insbesondere wenn kein anderweitiger Ausgleich möglich ist.

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Ein Handeln „zur Aufdeckung von Straftaten“ rechtfertigt die öffentliche Zugänglichmachung privater Korrespondenz nicht, wenn konkrete Tatsachen zur Eignung der Veröffentlichung zur Aufklärung einer Straftat fehlen und eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden naheliegt.

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Für die Bemessung der Geldentschädigung können Art und „Gehalt“ der veröffentlichten Mitteilung sowie Reichweite und mögliche Folgewirkungen der Veröffentlichung maßgeblich sein.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG§ 202a StGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO, Satz 3 mit Satz 1 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 14.03.2007 – LG Köln 28 O 558/06 – wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Frage der Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzanspruches wegen Veröffentlichung einer privaten E-Mail des Klägers durch den Beklagten.

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Der Kläger gehört einem Personenkreis an, der in einem Artikel der Zeitschrift "H" als "Berufsopponenten" oder auch "Berufsaktionäre" bezeichnet wird. Der Kläger führt mit 19 Klagen die in dieser Zeitschrift aufgeführte Liste der Kläger gegen Aktiengesellschaften an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 (Bl. 76 ff. d.A.) verwiesen. Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Firma "N" kam es wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug zu einer Anklage gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Bei der Staatsanwaltschaft Köln laufen, wie in einem Bericht der Zeitschrift "P" (Ausgabe 29/2006, s. Anlage B 1, Bl. 73 ff.) mitgeteilt wurde, Ermittlungen gegen u.a. den Kläger als Aufsichtsratsmitglied im Zusammenhang mit dem Betrieb der Firma I wegen Verdachts auf Insolvenzverschleppung. Der Beklagte betrieb unter der Internet-Adresse www.anonym1.de eine Internetinformationsplattform, innerhalb derer er über die Aktiengesellschaft I informiert. Er sprach, wie er gegenüber einem Polizeibeamten äußerte, auch mit einem Reporter des "P". Jedenfalls die Webseite wurde im Februar 2006 mehr als 60.000 Mal aufgerufen; über die Frage, wie oft die (noch) streitgegenständliche E-Mail aufgerufen wurde, streiten die Parteien.

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Am 06.02.2007 stellte der Kläger fest, dass der Beklagte auf seiner Homepage zwei vertrauliche E-Mails (Anlagen K 3 und K 4) veröffentlichte, die der Kläger verfasst und an den jeweiligen Empfänger versandt hatte; es ist nicht bekannt, wie der Beklagte an die E-Mails gelangt ist. In diesem Zusammenhang erwirkte der Kläger gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung (LG Köln 28 O 78/06). Es kam, da der Beklagte die Abgabe einer Abschlusserklärung verweigerte, zu einem Hauptsacheverfahren (LG Köln 28 O 178/06), im Rahmen dessen dem Beklagten durch Urteil vom 06.09.2007 die Veröffentlichung der E-Mails wie im Verfügungsverfahren verboten, eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt und der Beklagte auf Auskunfterteilung verurteilt wurde. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Entscheidung wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.

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Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger im Hinblick auf die Veröffentlichung beider E-Mails Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz geltend gemacht, und zwar insgesamt die Zahlung von mindestens 6.000 € nebst Zinsen begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2007 gegen den seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretenen Beklagten hat der Kläger nach Erörterung die Klage im Hinblick auf die zweite streitgegenständliche E-Mail (Anlage K 4) zurückgenommen. Daraufhin ist wegen der Veröffentlichung der ersten streitgegenständlichen E-Mail (Anlage K 3) gegen den Beklagten Versäumnisurteil ergangen, mit dem er verurteilt worden ist, an den Kläger 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2006 zu zahlen bei Kostenaufteilung zu jeweils 50 % auf den Kläger und den Beklagten. Hiergegen richtet sich der Einspruch des Beklagten.

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Der Kläger beruft sich auf den geschehenen Eingriff in seine Geheimsphäre und das vorsätzliche Handeln des Beklagten. Er macht ferner geltend, Beweggrund des Beklagten bei der geschehenen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sei die Befriedigung eines Rachegefühls, das er gegen ihn hege, was durch den Umstand belegt werde, dass der Beklagte nach einem Einbruch in sein Haus den Kläger als einzig möglichen Täter angegeben und gegen ihn Strafanzeige erstattet habe. Er habe, wie er in einer Vernehmung im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens angegeben habe, bei dem Investment in Aktien der I AG einen Schaden von 80.000 € erlitten. Demgegenüber habe er ihm nach dem Aktienrecht mögliche zivilrechtliche Schritte nicht ergriffen. Vielmehr versuche er, den Kläger unter Druck zu setzen. So habe er die von ihm betriebene Webseite im Internetforum www.anonym2.de unter Verweis auf den Kläger immer wieder publikumswirksam mit Suggestionen von strafbarem Verhalten beworben und damit den Eindruck erweckt, er sei im Besitz von Unterlagen, die ein strafbares Verhalten des Klägers belegen könnten. Auch gehe P-Artikel offensichtlich auf die Weitergabe der rechtswidrig erlangten E-Mails durch den Beklagten zurück.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln, Aktenzeichen 28 O 558/06 vom 14. März 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte macht geltend, er hege keine unlauteren Absichten gegenüber dem Kläger und bezieht sich auf die Veröffentlichungen über dessen Person. Insbesondere sei seine Motivation nicht verwerflich, daran mitzuwirken, dass ihm vorliegendes Beweis- und Indizienmaterial möglichst sinnvoll eingesetzt werde. Er habe ein Zeichen der Zivilcourage setzen wollen. Der Beklagte möchte hiermit, wie er vorträgt, mögliche Straftaten aufklären und weitere Straftaten verhindern. Insbesondere seien die E-Mails nur von wenigen Nutzern betrachtet worden, wie er durch eine Download-Statistik noch belegen werde – was allerdings nicht geschehen ist. Insbesondere sei auch der Betrag des durch das Versäumnisurteil ausgeurteilten Betrages überhöht im Vergleich zu Persönlichkeitsverletzungen durch die Boulevardpresse an hochgradig Prominenten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem noch zu entscheidenden Umfang begründet.

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Dem Kläger steht nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen den Beklagten wegen der geschehenen Veröffentlichung der noch streitgegenständlichen E-Mail zu. Der zulässige Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist nicht geeignet, dessen Begründetheit in Zweifel zu ziehen. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen persönlichen und offensichtlich vertraulichen E-Mail des Klägers stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, der auch schuldhaft erfolgte. Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit ist im Rahmen des geschehenen Bruchs der Vertraulichkeit des Worts nicht ersichtlich. Auch ergibt eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung auch des Vortrags des Beklagten, dass ein unabweisbares Bedürfnis für die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes besteht, dessen Höhe auch nach nochmaliger Überprüfung insgesamt angemessen erscheint. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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I.

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Wie bereits in dem Urteil vom 06.09.2006 zu Aktenzeichen 28 O 178/06 ausgeführt, stellt die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, und zwar in Gestalt der Verletzung seiner Geheimsphäre.

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Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll. Hierunter fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, aber auch persönliche Briefe (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 5.40), weiterhin auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (Burkhardt, a.a.O., Rn. 5.41; BGH NJW 1962, 32). Um derartige Aufzeichnungen handelt es sich unzweifelhaft. Es geht um persönliche Mitteilungen im Anschluss an ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und dem Adressaten. In der E-Mail wird geschäftliches Vorgehen abgesprochen, Eindrücke von Personen und Situationen niedergelegt, dies alles in einer sehr vertraulichen Art und Weise. Wie die Kammer bereits in der vorzitierten rechtskräftigen Entscheidung dargelegt hat, hat sich der Kläger sich mit dieser E-Mail – anders als möglicherweise bei einem in einem nicht abgeschirmten Raum geführten Telefongespräch – nicht mit dem Versenden der Nachricht in eine allgemeine Sphäre begeben. Dies mag anders sein, wenn an einen größeren, nicht abgegrenzten Personenkreis E-Mails versandt werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall einer an eine bzw. zwei Personen gerichteten und versandten E-Mail. Diese ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen. Auch der Inhalt der Nachricht, der Überlegungen zu weiterem geschäftlichem Vorgehen enthält, belegt deren Vertraulichkeit.

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Als ein Beispiel von schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen, bei denen eine Geldentschädigung in Betracht kommt, wird nach allgemeiner Meinung gerade die Verletzung der persönlichen Eigensphäre genannt (vgl. Burkhardt a.a.O., Rn 14.103 m.w.N.). Das gilt gerade für Eingriffe in die Geheimsphäre. Zwar ist unbekannt geblieben, wie der Beklagte an die streitgegenständliche E-Mail gekommen ist; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des § 202 a StGB verwirklicht ist. Allerdings setzt bei der Verletzung der Geheimsphäre die erforderliche Eingriffsschwere lediglich voraus, dass die Publikation eine Nichtachtung der persönlichen Eigensphäre bedeutet. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger auch nicht selbst in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Preisgabe der in der E-Mail enthaltenen Überlegungen einverstanden sein könnte.

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Auch Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar. Insbesondere kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, er habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Wenn er der Auffassung war, er habe mit seinem Verhalten Straftaten aufdecken wollen, so hätte nichts näher gelegen, als sich mit seinem Wissen – woher auch immer er es haben mag – an Strafverfolgungsbehörden zu wenden – wenn das Beweismittel nicht ohnehin einem Beweisverwertungsverbot unterlag. Insbesondere aber hat der Beklagte auch nicht dargelegt, inwieweit er gerade durch die noch streitgegenständliche Veröffentlichung eine Straftat (welche?) aufdecken wollte. Es ist nicht erkennbar, wie die - aus dem Zusammenhang - allein in Betracht kommende Insolvenzverschleppung bei der I durch die E-Mail in irgendeiner Weise belegt werden könnte. Ein allgemeines Informationsinteresse kann insoweit ebenfalls nicht gesehen werden. Es mag sein, dass der Kläger im Wirtschaftsleben eine schillernde Persönlichkeit ist; deshalb allein ist seine Korrespondenz aber nicht von allgemeinem Interesse. Das gilt auch im Zusammenhang mit den von dem Beklagten angesprochenen Publikationen, die sich in erster Linie mit dem die Öffentlichkeit besonders berührenden Thema der "Berufsaktionäre" befassen. Das den Beklagten interessierende Thema der I – von der er sich in unbestimmter Weise geschädigt fühlt - ist nur in dem P-Artikel erwähnt und nur dahingehend, dass es ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung gebe. Auch sonstige Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar.

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II. Die öffentliche Zugänglichmachung der E-Mail des Klägers geschah schuldhaft. Der Beklagte wusste, dass er an private Korrespondenz des Klägers gekommen war; trotzdem veröffentlichte er sie.

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III. Angesichts der Natur der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit nicht gegeben. Die einmal geschehene öffentliche Zugänglichmachung der E-Mail ist – ähnlich wie eine geschehene unzulässige Bildnisveröffentlichung – nicht durch anderweitigen Rechtsschutz auszugleichen.

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IV. Die Kammer verkennt nicht, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung nur begründet ist, wenn nach einer Gesamtbeurteilung ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung gegeben ist; die Abwägung ergibt allerdings auch unter Berücksichtigung der Argumente des Beklagten aus der Einspruchsbegründung ein derartiges Bedürfnis. Ein unabwendbares Bedürfnis liegt vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlage der Persönlichkeit richtet, ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt, insbesondere beim Umgang mit der eigenen Umgebung, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht. Diese Beurteilung kann anhand der Lebenserfahrung oder gerichtsbekannter Umstände getroffen werden (Burkhardt, a.a.O., Rn. 14. 128).

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Vorliegend ist davon auszugehen, dass aufgrund der geschehenen Veröffentlichung der E-Mail-Korrespondenz des Klägers nicht nur in dessen Geheimsphäre eingegriffen worden ist, was grundsätzlich einen Angriff gegen die Grundlage der Persönlichkeit darstellt. Darüber hinaus ergibt sich ein Gefühl des Ausgeliefertseins, wenn der Betreffende, dessen Korrespondenz veröffentlicht worden ist, damit rechnen muss, dass seine per E-Mail geäußerten vertraulichen Überlegungen nun durch unlautere Eingriffe womöglich unbefugten Dritten bekannt sind.

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Es ist auch nicht so, dass das unabwendbare Bedürfnis deshalb fehlen könnte, weil der Ruf des Klägers ohnehin weniger günstig ist (vgl. hierzu Burkhardt a.a.O, Rn. 14.129). Tatsächlich ist der Kläger bundesweit im Zusammenhang mit Klagen gegen Aktiengesellschaften bekannt; dass er aber im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Fa. I bereits einen schlechten Ruf haben könnte, ist nicht vorgetragen. Der Umstand, dass – auf wessen Anzeige auch immer – es ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung geben könnte, beseitigt das unabweisbare Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung gerade nicht. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn die derzeitige Diskussion um die Auswertung des Inhalts von Computern im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren und die Voraussetzungen eines derartigen Eingriffs bedacht werden.

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V. Der zuerkannte Betrag von 3.000,00 € erscheint nach nochmaliger Abwägung, auch unter Berücksichtigung der Argumente des Beklagten, nach wie vor angemessen. Die Veröffentlichung eines derart "gehaltvollen" Textes stellt indes – anders als das im Hinblick auf die E-Mail, hinsichtlich derer die Klage zurückgenommen worden ist – hinsichtlich des Ausmaßes der Persönlichkeitsrechtsverletzung keine "Bagatelle" dar. Sie ist geeignet, zu erheblichen Weiterungen zu führen, wie auch gerade P-Artikel zeigt, der derartige E-Mail-Nachrichten aufgreift. Hinsichtlich der angeblich geringen Anzahl der Abrufe hat der Beklagte nicht dargetan, dass sie abweichend von seiner Auskunft deutlich unter der Zahl von 60.000 gelegen haben könnte.

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VI.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 3 mit Satz 1 ZPO. Streitwert: bis zur Teilklagerücknahme am 14.03.2007: 6.000,00 € danach (auch für das Versäumnisurteil): 3.000,00 €