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Landgericht Köln·28 O 553/95·02.04.1996

Namensnennung in Schaubild „rechtsextremistisches Netz“: keine Geldentschädigung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Journalist verlangte vom Verlag Auskunft sowie Feststellung von Schadensersatzpflicht und Schmerzensgeld wegen seiner namentlichen Nennung in einem Schaubild zum „rechtsextremistischen Netz in Deutschland“. Das LG Köln wertete die Zuordnung zum „rechtsextremistischen Netz“ überwiegend als von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung und sah keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Zwar könne die Klammerzuordnung auch zu „Deutsche Konservative“ missverständlich sein, ein konkreter Schaden sei aber nicht substantiiert dargetan. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung und schweres Verschulden als Voraussetzungen einer Geldentschädigung verneinte das Gericht; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Geldentschädigung wegen Namensnennung im Schaubild abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung deliktischer Schadensersatzansprüche setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten Delikts dem Grunde nach gegeben sind.

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Die Einordnung einer Person in ein politisches „Netz“ oder „Umfeld“ kann eine Meinungsäußerung sein, wenn der verwendete Begriff einer objektiven Wahrheitsprüfung nicht zugänglich ist; sie fällt dann grundsätzlich unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG.

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Sind Tatsachenelemente und Wertung einer Äußerung untrennbar verbunden und tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Bewertung in den Hintergrund, ist die Äußerung als Werturteil mit Tatsachenkern zu behandeln.

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Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt eine schwere Persönlichkeitsverletzung sowie regelmäßig ein erhebliches Verschulden voraus; bloße Missverständlichkeit ohne schwerwiegende Folgen genügt nicht.

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Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichung ist ein substantiiertes Vorbringen zu eingetretenen oder drohenden konkreten Schäden erforderlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 260 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ 847 BGB§ Art. 5 Abs. 1 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 2.300,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Auskunft, Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Nennung seines Namens in einem Schaubild, welches in einem von der Beklagten verlegten Buch erschien. Der Kläger ist Journalist und war 19 Jahre Leiter des "A-Magazins". Er ist Jude und fast seine gesamte Familie wurde im 3.Reich von den Nazis ermordet. Der Kläger gehörte "entfernt" zunächst als Vorsitzender des Kuratoriums und später als stellvertretender Vorsitzender bis Ende 0000 an. über das Vermögen des Vereins wurde im Oktober 0000 das Konkursverfahren eröffnet; im November 0000wurde er aus dem Vereinsregister gelöscht.

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Die Beklagte betreibt einen Verlag und vertreibt Unterrichtsmaterial, darunter auch das Buch unter dem Titel "Projekt-

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handbuch: entfernt" der Autoren Q. und Klaus T (B1. 31-208 des Anlagenbandes) Das Buch erschien 0000. Auf Seite 00 des Buches sowie in einem zusätzlichen Beiblatt im Anhang (B1. 25, 26 des Anlagenbandes) wurde ein Schaubild unter dem Titel "Das rechtsextremistische Netz in Deutschland" gezeigt, in dem der Name des Klägers in Klammern in einem Kästchen unter dem Oberbegriff "entfernt" sowie über (den)"Deutsche Konservative" genannt wurde. Auf der linken Seite des Schaubildes wird erläutert: "Nur vordergründig wirkt die rechtsextremistische Szene zersplittert. Im Alltag sind diese Organisationen und Strömungen miteinander verflochten. Deutlich wird dies inbesondere bei der GdNF, die öffentlich kaum in Erscheinung tritt, im Hintergrund aber die Fäden zieht. Viele Rechtsextremisten gehören zu verschiedenen Organisationen; dabei gehen sie oft arbeitsteilig vor. Für den Fall von Verbotsandrohungen bereiten sie schon früh die Möglichkeit zum Wechsel in eine andere Organisation vor".

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In dem bei der Kammer anhängig gewesenen Verfügungsverfahren 28 0 493/94 wurde der Beklagten durch Beschluß vom 20.12.1994 (B1. 4-7 des Anlagenbandes) verboten, in bezug auf den Kläger diese Darstellung zu verbreiten. Insoweit gab die Beklagte am 7.2.1995 eine sogenannte Abschlußerklärung ab (B1. 3 des An-lagenbandes). Aufgrund des Schreibens der Klägervertreter vom 20.11.1995 gaben durch Schreiben vom 4.12.1994 die Autoren Q und T die geforderte Unterlassungserklärung ab (B1. 10-16 des Anlagenbandes).

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Der Kläger behauptet, daß durch das Schaubild in seiner grafischen Gestaltung und Anordnung der einzelnen Kästen der Eindruck erweckt werde, daß er mit verfassungsfeindlichen Organisationen, wie z.B. der NS-Kampfgruppe, der WSG Wehrsportgruppe oder der HIAG (Hilfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit), Bundesverband der Soldaten der ehemaligen Waffen-SS, arbeitsteilig zusammenarbeite und aktiver Rechtsextremist sei. Er vertritt die Ansicht, daß er dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht schwer getroffen werde und die Beeinträchtigung seines Lebensbildes nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden könne. Das streitgegenständliche Schaubild unter einem Hakenkreuz stelle den von Nazis verfolgten Kläger als Sympathisant derer dar, die ihn verfolgt und Teile seiner Familie ermordet haben.

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Der Kläger beantragt,

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1.         die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang (Auflage) sie Handlungen, wie sie mit dem Beschluß des Landgerichts Köln vom 20.12.1994, Az.: 28 0 493/94, untersagt wurden, bisher begangen hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Monaten unter Angabe von Namen und Anschrift der Erklärungsempfänger.

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2.         festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die mit Beschluß des Landgerichts Köln vom 20.12.1994, Az.: 28 0 493/94, untersagte Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird. hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, einen nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1 noch zu beziffernden Betrag zu zahlen,

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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, jedoch mindestens 10.000,- DM, nebst 4% Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, daß es sich bei dem Schaubild um eine Meinungsäußerung handele, die nicht die Grenzen zur Schmähkritik überschreite. Die Begriffe "Netzwerk" und "Rechtsextremismus" seien dem Beweise nicht zugänglich, und die Meinungsäußerung, daß der Kläger ins rechtsextreme Umfeld gehöre, habe einen sachlichen Bezug. Insoweit beruft sie sich auf zahlreiche Veröffentlichungen von und über die "entfernt" (B1. 28-33 d.A., Bl. 213, 214, 226-231, 240-244 des Anlagenbandes).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung nach §§ 242, 260 I BGB und keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 1004, 847 BGB.

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Ein Anspruch auf Auskunftserteilung verlangt bei einem deliktischen Schadensersatzanspruch, daß alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (dazu: Palandt, 55.Aufl., § 261,

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Rdnr. 11). Daran fehlt es aber. Durch das streitgegenständliche Schaubild greift die Beklagte nicht rechtswidrig und schuldhaft in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein.

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Das streitgegenständliche Schaubild stellt den Kläger namentlich in einem Kasten in den Zusammenhang mit der "entfernt" und den "Deutschen Konservativen". Dabei wird dieses Schaubild unter den Titel "Das rechtsextremistische Netz in Deutschland" gestellt und auf der linken Seite erläuternd von der arbeitsteiligen Tätigkeit der Organisationen gesprochen.

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Soweit das Schaubild in diesem Gesamtzusammenhang betrachtet wird, ist ein Teil Meinungsäußerung und nur der Teil, wonach die aufgezeigten Organisationen oft arbeitsteilig zusammenarbeiten, dem Beweise zugänglich. Demgegenüber ist der Begriff des rechtsextremistischen Netzes nicht dem Beweise zugänglich. Bei der Zuordnung des Klägers zu diesem Begriff handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die vom Schutz des

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Art. 5 I GG erfaßt wird.

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Die Beweiszugänglichkeit einer Äußerung bestimmt sich danach, ob ihr Inhalt dem Wahrheitsbeweis durch Augenschein, Parteivernehmung, Sachverständige, Zeugen, Urkunden oder richterlichen Erfahrungssatz unterzogen werden kann (OLG Köln,

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AfP 1987, 696). Der Begriff der Meinung ist demgegenüber geprägt durch die Elemente der Stellungnahme, des Meinens und Dafürhaltens (siehe Läffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 3.Aufl. 1994, S. 295, Rdnr. 23). Lassen sich die Elemente Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung nicht trennen, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund, so handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung in Form eines Werturteils mit Tatsachenkern (vgl. BVerfG, NJW 1984, 1745).

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Bei der Zuordnung des Klägers zu der "entfernt" handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die wahr ist. Der Kläger gehörte ausweislich des Auszuges aus der Niederschrift der Mitgliederversammlung vom 13.9.1986 und der Mitteilung an das Amtsgericht München vom 17./22.9.1986

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(B1. 210-212 des Anlagenbandes) dieser Gruppierung bis 0000 in der Funktion als Kuratoriumsvorsitzender und stellvertretender Vorsitzender an. Insoweit ist die eidesstattliche Versicherung, die der Kläger im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (28 0 493/94) abgegeben hat, unrichtig, wonach er - der Kläger - nach internen Auseinandersetzungen seit 0000/00 keine Funktion mehr ausgeübt habe.

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Daß andere führende Mitglieder in der "Entfernt " nicht genannt werden, reduziert nicht den wahren Kern der Aussage. Vielmehr ist es nachvollziehbar, daß der Kläger aufgrund seines öffentlichen Bekanntheitsgrades und in Anbetracht seiner herausgehobenen Rolle in der "Entfernt " repräsentativ in einem verkürzenden Schaubild genannt wird. Unwahr ist dagegen eine Behauptung, daß der Kläger repräsentativ für die "Deutschen Konservativen" stehe. Hiergegen kann zwar argumentiert werden, daß sich die Nennung in Klammern nur auf die davor genannte "entfernt" böeziehen soll und es mitgliedschaftliche Querverbindungen zwischen den beiden Gruppierungen gab. Ein flüchtiger Leser muß jedoch den Eindruck gewinnen, da der Name des Klägers in Klammern zwischen der Nennung "entfernt" und "Deutsche Konservative" steht, daß sich die Nennung des Namens des Klägers auf beide Gruppierungen bezieht. Insoweit ist diese Nennung möglicherweise mißverständlich und in diesem Sinne auch unrichtig.

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Allein daraus kann der Kläger jedoch weder einen Auskunfts-noch einen Schadensersatzanspruch herleiten. So erscheint bereits zweifelhaft, ob diese eventuell mißverständliche Darstellung von der Beklagten schuldhaft verursacht worden ist und damit von ihr zu vertreten wäre. Selbst wenn dem aber so wäre, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen welcher konkrete materielle Schaden ihm durch die hergestellte Beziehung zu den "Deutschen Konservationen" entstanden sein und zukünftig noch entstehen könnte. Insoweit hätte es aber eines substantiierten Vortrages schon deshalb bedurft, weil die Erstveröffentlichung des Buches immerhin drei Jahre zurückliegt und in der Neuauflage (B1. 208 a des Anlagenbandes) die angegriffenen Darstellungen nicht mehr enthalten sind.

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Ebenso ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht begründet. Weder liegt die hierfür erforderliche schwere Persönlichkeitsverletzung vor noch ist ein schweres Verschulden seitens der Beklagten gegeben. Der Kläger kann nicht ausreichend dartun, warum ihm die namentliche Nennung in dem Schaubild einen schwerwiegenden immateriellen Schaden zugefügt habe, der nicht in anderweitiger Weise beseitigt werden könne. Der persönliche Hintergrund des Klägers muß insofern unbeachtlich bleiben, da er nicht aufgrund seines jüdischen Glaubens in das Schaubild aufgenommen wurde, sondern aufgrund seiner führenden Tätigkeiten als Mitglied der Gruppierung "entfernt", politischer Fernsehjournalist und öffentlicher Vertreter umstrittener politischer Anschauungen. Das Schaubild erklärt nicht eindeutig, daß der Kläger persönlich arbeitsteilig mit nachweislich faschistischen, rechtsextremen und nationalsozialistischen Organisationen zusammenarbeite. Insofern relativiert der Begleittext die Zusammenarbeit, wonach eine Gruppe, die GdNF, herausgegriffen wird, und von einer häufigen arbeitsteiligen Zusammenarbeit im allgemeinen gesprochen wird.

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Auch liegt in dem Teil des Schaubildes, der eine Meinungsäußerung beinhaltet, keine unzulässige Schmähkritik im Sinne eines grob herabsetzenden Werturteils oder eines bloßen Verächtlichmachens ohne sachlichen Bezug, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. dazu: Löffler/Ricker, S. 298 Rdnr. 32). So ist die Tätigkeit der "Entfernt " in den 80er Jahren durch umstrittene öffentliche Aktionen gekennzeichnet, die ab September 0000 zum Beispiel darin mündeten, daß die Gruppierung massiv die Forderung nach Freilassung von I unterstützte. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, gerade aufgrund dieser Aktion und der Ausländerthematik sich für die Ablösung des verantwortlichen Geschäftsführers T1 eingesetzt und dessen Ausschluß aus der "Entfernt " beantragt zu haben. Jedoch ist nicht zu verkennen, daß er über 0000 hinaus in der Gruppierung Funktionen erfüllte und bis Ende 0000 stellvertretender Vorsitzender war. Auch ist der Kläger regelmäßiger Autor in den Zeitschriften "D" und "K", immerhin einer Zeitschrift, die aufgrund ihrer nationalistischen und rassistisch motivierten Fremdenfeindlichkeit und wegen mangelnder Distanz zur NS-Herrschaft vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Beide Zeitschriften werden im übrigen in dem streitgegenständlichen Schaubild als solche der "Neuen Rechten" bezeichnet; dies greift der Kläger nicht an.

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Da somit weder die gesetzlichen Voraussetzungen eines Auskunfts- und Schadensersatzanspruches noch die für die Zubilligung einer Geldentschädigung gegeben sind, muß die Klage insgesamt der Abweisung unterliegen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, 108 ZPO.

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Streitwert:              20.000,-- DM