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Landgericht Köln·28 O 55/13·21.02.2013

Einstweilige Verfügung – Verbot der öffentlichen Zurschaustellung eines Bildnisses

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die öffentliche Zurschaustellung ihres Bildnisses in einem Online-Artikel und legten u.a. einen Screenshot, Impressumsangaben, Korrespondenz und eidesstattliche Versicherungen vor. Das Landgericht sah die Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung nach §§ 935 ff., 916 ff. ZPO sowie für deliktische Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus §§ 823, 1004 BGB als glaubhaft gemacht an. Ohne mündliche Verhandlung ordnete das Gericht das Verbot der Veröffentlichung an und drohte Ordnungsmittel bei Zuwiderhandlung an. Die Kosten wurden zwischen den Parteien anteilig verteilt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses als stattgegeben; Verbot mit Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ein Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch besteht und Eilbedürftigkeit vorliegt.

2

Bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild können Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB durch eine einstweilige Verfügung (§§ 935 ff., 916 ff. ZPO) gesichert werden.

3

Glaubhaftmachung kann durch geeignete Urkunden, Bildschirmdrucke, Impressumsangaben, Korrespondenz und eidesstattliche Versicherungen erfolgen; auf dieses Vorbringen kann sich das Gericht zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO stützen.

4

Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung können bei Zuwiderhandlung Zwangs- bzw. Ordnungsmittel (z. B. Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht und festgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 935 ff. ZPO§ 916 ff. ZPO§ 937 ZPO§ 823 BGB§ 1004 BGB

Tenor

Auf den Antrag der Antragsteller vom 15.02.2013, ergänzt durch Schriftsätze vom 21. 02.2013  wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich u.a. eines Ausdrucks des Berichts vom 15.01.2013 auf www.c.de mit der Überschrift „Prozess um Zwillingsgeburt – Meine Ex hat mein Sperma geklaut … und DAS ist das Ergebnis!“, des Impressums der C e GmbH & Co. KG, der Danksagungskarte der Antragsteller von November 2007, der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung,  eidesstattlicher Versicherung der Frau N N1 vom 15.02.2013 und vorprozessualen Schriftverkehrs glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihnen nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung – Ordnungshaft zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin -

v e r b o t e n,

das nachfolgende Bildnis der Antragsteller öffentlich zur Schau zu stellen

Bilddatei entfernt

wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Prozess um Zwillingsgeburt – Meine Ex hat mein Sperma geklaut … und DAS ist das Ergebnis!“ vom 15.01.2013 auf c.de.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/6, die Antragsgegnerin zu 2/3.

Streitwert:zunächst                            12.000,00 €

nach Teilrücknahme                             8.000,00 €