Einstweilige Verfügung gegen Behauptung über >50% Churn‑Rate
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verbreitung von Behauptungen, ihre Kundenabwanderung (Churn‑Rate) liege bei über 50% bzw. dreimal so hoch wie bei Konkurrenten. Das Landgericht erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO sowie §§ 823, 1004 BGB. Die Antragstellerin hatte durch Artikel, eidesstattliche Versicherungen und weitere Unterlagen die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen erbracht. Zur Sicherung der Wirkung wurde ein Ordnungsgeld/Ordnungshaft angedroht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Verbot der Verbreitung konkreter Behauptungen über hohe Kundenabwanderung (Churn‑Rate) gegen die Antragsgegnerin
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr unwahrer oder ehrverletzender Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen kann dem Verletzten auf einstweiligen Rechtsschutz hin untersagt werden, die Verbreitung solcher Behauptungen vorzunehmen, wenn er glaubhaft macht, dass die Behauptung unzutreffend ist und ihm dadurch erhebliche Nachteile drohen.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO genügt die glaubhafte Darlegung der Anspruchsgrundlage; veröffentlichte Artikel und eidesstattliche Versicherungen können diese Glaubhaftmachung erfüllen.
Ein Unterlassungsanspruch kann sich aus deliktischen Ansprüchen nach § 823 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB ergeben, wenn durch Tatsachenbehauptungen in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder die geschäftliche Betätigung eingegriffen wird.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots sind Sanktionen wie die Androhung von Ordnungsgeld und, für den Fall der Säumigkeit, Ordnungshaft zulässige Sicherungsmaßnahmen, soweit sie verhältnismäßig sind.
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 19.12.2012, ergänzt durch Schriftsätze vom 02.01.2013, 08.01.2013 und 10.01.2013, wird – nachdem die Antragstellerin durch Vorlage des Artikels unter der Überschrift „H laufen die Kunden weg“ aus dem "A" vom 26.11.2012, mehrerer eidesstattlicher Versicherungen sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung gegeben sind - gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Rubrum
I. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft zu vollstrecken an den Geschäftsführern - für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a) „Die Strombranche bemisst Misserfolg anhand der sogenannten Churn-Rate, dem Prozentsatz von Neukunden, der wieder abspringt und zum nächsten Anbieter wechselt. Bei H beträgt sie über 50%. Gesunde Branchenunternehmen kommen auf 15 bis 25%.“
b) „Wechselquote dreimal so hoch wie bei Konkurrenten.“
II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 5/7 und die Antragsgegnerin 2/7.
III. Streitwert:
bis zur Teilrücknahme: EUR 105.000,00 (7*15.000,00 EUR)
danach: EUR 30.000,00