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Landgericht Köln·28 O 52/18·05.03.2018

Einstweilige Verfügung gegen Verbreitung ehrverletzender Äußerungen (Medien)

ZivilrechtPersönlichkeitsrechtMedienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen zwei Antragsgegnerinnen wegen in einer Sendung und online verbreiteter Äußerungen über seine Person. Das Landgericht Köln untersagte die Verbreitung der zitierten Passage und erließ die Verfügung ohne mündliche Verhandlung aus Dringlichkeitsgründen. Zur Sicherung der Wirkung setzte das Gericht Ordnungsmittel an und verteilte die Verfahrenskosten anteilig.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Verbreitung der konkret zitierten Äußerungen über den Antragsteller untersagt; Zwangsmittel angedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einstweilige Verfügung ist geeignet, die Verbreitung konkreter, die persönlichen Rechtsgüter verletzender Äußerungen vorläufig zu untersagen, wenn der Unterlassungsanspruch substantiiert dargelegt ist.

2

In dringenden Fällen kann eine einstweilige Verfügung nach § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen.

3

Bei konkurrierenden Grundrechten (z. B. Persönlichkeitsrecht einerseits, Meinungs‑ und Pressefreiheit andererseits) ist eine Abwägung vorzunehmen; überwiegt die Schutzwürdigkeit der Persönlichkeit, begründet dies einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.1 BGB.

4

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung kann das Gericht bei Zuwiderhandlung Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und Ordnungshaft androhen und festsetzen.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 935 ff., 938 Abs. 1, 916 ff.§ ZPO § 937 Abs. 2§ BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2§ BGB § 823 Abs. 1§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG

Tenor

wegen: Veröffentlichung

wird auf den Antrag des Antragstellers vom 09.02.2018, ergänzt und teilweise zurückgenommen durch Schriftsätze vom 19.02.2018 und 05.03.2018, gemäß den §§ 935 ff., 938 Abs. 1, 916 ff. ZPO, §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

I.               Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

v e r b o t e n,

in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Und da hatte ich ja noch so einen Psycho am Start, hast du vielleicht auch mitgekriegt – der mit dem Nachtclub, der T, dieser Schläger – […], und dann hat der mich immer gestalkt, und ich wollte ja den F treffen und da hat er immer um das Haus herum alles beobachtet hat, da kam ich dann zu spät zum Date […].“

wie in der Sendung der Antragsgegnerin zu 1. „####“ am 27.01.2018 bzw. auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 2. unter der URL https://www.entfernt geschehen.

II.              Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen jeweils zu 1/3.

III.              Streitwert:              30.000,- EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

Köln, den 06.03.2018

Landgericht, 28. Zivilkammer