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Landgericht Köln·28 O 511/08·13.01.2009

Falschzitat über NS-„Wertschätzung der Mutter“: Unterlassung und Geldentschädigung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm den Verlag wegen eines Presseartikels und einer Onlineveröffentlichung auf Unterlassung und Geldentschädigung in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Berichterstattung ihre Aussagen zur „Wertschätzung der Mutter“ im Nationalsozialismus zulässig zusammenfasste oder als entstellendes (indirektes) Zitat unzutreffend wiedergab. Das LG Köln bejahte ein unzulässiges Falschzitat ohne Interpretationsvorbehalt, das die Klägerin herabwürdige und ihr eine NS-Befürwortung unterschiebe. Es sprach Unterlassung zu und erkannte wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung 10.000 € Geldentschädigung zu; im Übrigen wies es die Klage (höhere Entschädigung/Zinsen) ab.

Ausgang: Unterlassung zugesprochen und 10.000 € Geldentschädigung zugesprochen; im Übrigen (u.a. höhere Entschädigung/Zinsen) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor unrichtiger, verfälschender oder entstellender Wiedergabe eigener Äußerungen (Recht am eigenen Wort).

2

Wird eine mehrdeutige Äußerung als Zitat in einer bestimmten Deutung wiedergegeben, ist die Wiedergabe persönlichkeitsrechtswidrig, wenn nicht kenntlich gemacht wird, dass es sich um eine Interpretation handelt, obwohl eine den Betroffenen weniger belastende Deutung möglich ist.

3

Unrichtige Zitate sind als unwahre Tatsachenbehauptungen nicht von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und können Unterlassungsansprüche nach §§ 823, 1004 BGB analog begründen.

4

Eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt eine schwerwiegende Beeinträchtigung und ein unabwendbares Bedürfnis nach finanzieller Genugtuung voraus, wenn andere Ausgleichsmöglichkeiten (z.B. Gegendarstellung/Widerruf) nicht ausreichend sind.

5

Der Verleger/Betreiber eines Onlineauftritts haftet für persönlichkeitsrechtsverletzende Veröffentlichungen und kann bei organisatorischen Prüfungsdefiziten auch verschuldensabhängig verantwortlich sein.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823, 1004 BGB analog§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG§ 831 BGB

Tenor

1. Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

v e r b o t e n,

über die Klägerin zu behaupten bzw. zu verbreiten bzw. behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,

„(…) in diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.“,

wie in dem Artikel „A?“ im B vom 7. September 2007 und auf dem Webauftritt unter www.anonym1.de, Anlage K3, geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 in Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln mit dem Az.: 28 O 510/08 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 53% und der Beklagten zu 47% auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Untersagungsverbots gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um äußerungsrechtliche Ansprüche.

2

Die Klägerin ist Journalistin und Fernsehmoderatorin. Sie veröffentlichte neben dieser Tätigkeit zwei Romane sowie Sachbücher. Anfang September 2007 veröffentlichte die Klägerin ihr Buch „C“.

3

Die Beklagte betreibt Deutschlands größten Zeitungsverlag und verlegt neben der Z-Zeitung u.a. auch das B und betreibt zudem den Internetauftritt unter www.anonym1.de.

4

Am 00.00.00 präsentierte die Klägerin das vorgenannte Buch zusammen mit ihrem Verleger auf einer Pressekonferenz im Bundespresseamt in Berlin. Rund 30 Journalisten waren gekommen, darunter auch die Journalistin D (Beklagte in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln mit dem Az.: 28 O 510/08).

5

Im Rahmen der Pressekonferenz äußerte sich die Klägerin u.a. wie folgt:

6

„Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ’ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ’ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.“

7

Darauf hin erschien im B vom 07.09.2007 und im Internet unter www.anonym1.de ein von der Journalistin D verfasster Artikel mit der Überschrift „A?“. Hier heißt es u.a.:

8

„’Das Prinzip C’ sei wieder ein ‚Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft’, heißt der Klappentext. T, die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen ‚im Begriff sind, aufzuwachen’; dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern dem der ‚Existenzsicherung’. Und dafür haben sie ja den Mann, der ‚kraftvoll’ zu ihnen steht.

9

In diesem Zusammenhang macht die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, z.B. Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68 abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott-sei-Dank zu Ende.“

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Dieses vorgenannte Zitat stellte die Grundlage für die anschließende negative Berichterstattung in einer Vielzahl von Medien, darunter die S- Zeitung und M- Online, dar. 

11

Am 00.00.00 beendete der NDR die Zusammenarbeit mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung.

12

Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.04.2008 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagte verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 16.04.2008.

13

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Zitat um ein unzulässiges Falschzitat handele. Durch das streitgegenständliche Zitat werde ihr unterstellt, dass sie den Nationalsozialismus in Teilen, nämlich bezüglich der Wertschätzung der Mutter befürworte, obwohl aus ihrer Äußerung selbst und ihrem Wirken deutlich werde, dass sie den Nationalsozialismus verabscheue.

14

Die Klägerin beantragt,

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1.               der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten,

16

über die Klägerin zu behaupten bzw. zu verbreiten bzw. behaupten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,

17

„(…) in diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.“,

18

wie in dem Artikel „A?“ im B vom 7. September 2007 und auf dem Webauftritt unter www.anonym1.de, Anlage K3, geschehen.

19

2.               die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 in Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten in dem Rechtsstreit 28 O 511/08 zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe sich nicht zitierfähig zur Sache geäußert. Die zitierte Äußerung der Klägerin stelle ein heilloses Durcheinander gedanklicher Fragmente, die in keinem Zusammenhang stünden, dar. Das streitgegenständliche Zitat der Beklagten sei eine mehr als nahe liegende Interpretation der in Rede stehenden Äußerung der Klägerin.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist begründet.

26

1.

27

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus §§ 823, 1004 BGB analog wegen Verletzung ihres allgemeine Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu. Die streitgegenständliche Äußerung stellt ein unrichtiges Zitat dar, welches beim Leser einen verfälschten Eindruck von der tatsächlichen Äußerung der Klägerin vermittelt.

28

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen auch davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Der grundrechtliche Schutz wirkt nicht nur gegenüber Fehlzitaten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. BVerfG NJW 1973, 1221 - Soraya; BVerfG NJW 1980, 2070 - Eppler; BVerfG NJW 1980, 2072 - Böll, BVerfG NJW 1993, 2925, 2926). Der Schutz findet seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird. Deswegen ist das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung kommt ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Ist es unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greift dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (vgl. BVerfG NJW 1980, 2072, BVerfG NJW 1993, 2925, 2926).

29

Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1980, 2072 – Böll; BGH NJW 1982, 635; BGH NJW 1995, 861; BGH NJW 1998, 1391, 1392 – Klartext) liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Form der Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Wort auch dann vor, wenn die Wiedergabe einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulässt, zwar einer aus der Sicht des Durchschnittslesers vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende bei seiner Äußerung nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt (siehe dazu auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 92). Das gilt sogar, wenn die Interpretation noch vertretbar, wenn aber ein Verständnis möglich ist, das dem Zitierten gerechter wird (BVerfG NJW 1980, 2072; BGH NJW 1982, 635 – Böll II). Die Persönlichkeitsrechtsverletzung folgt daraus, dass der Kritiker dem Rezipienten vorenthält, dass der Zitierte die Äußerung mit anderer Tendenz auf den Weg gebracht hat. Je stärker ein Missverständnis den Zitierten belasten kann, umso mehr bedarf es des Interpretationsvorbehaltes (BGH NJW 1982, 635, NJW 1998, 1391, 1392 – Klartext).

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Diesen Anforderungen an die rechtliche Zulässigkeit eines Zitats wird die streitgegenständliche Äußerung, nicht gerecht. Zwar hat sie die Klägerin nicht in wörtlicher, sondern in indirekter Rede zitiert. Die Äußerung der Klägerin wurde dem Rezipienten jedoch nicht als Deutungsversuch der Zitierenden, sondern als einer Interpretation nicht bedürftige, eindeutige Erklärung mitgeteilt.

31

Die streitgegenständliche Äußerung,

32

„Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ’ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.“

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ist, insbesondere unter Berücksichtigung des Äußerungszusammenhangs, als mehrdeutig einzustufen. Vorgenannte Äußerung der Klägerin kann zum einen im Sinne des streitgegenständlichen Zitats verstanden werden. Danach hat sich die Klägerin im Hinblick auf die Wertschätzung der Muter positiv über die Zeit des Nationalsozialismus geäußert. Es besteht jedoch auch die – nach Auffassung der Kammer näher liegende Interpretationsmöglichkeit – wonach die Klägerin letztlich ausdrücken wollte, dass die 68er auch gute Werte abgeschafft haben, die vor, während und nach dem Nationalsozialismus bestanden haben, nämlich Kinder, Mütter, Familie und Zusammenhalt. Letztgenannte Interpretationsmöglichkeit erscheint unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in welchem die Äußerung der Klägerin gefallen ist, näher liegend. Die Klägerin hat sich – unbestritten – im Rahmen der Pressekonferenz mehrfach ausdrücklich vom Nationalsozialismus distanziert. Auch unmittelbar vor der fraglichen Äußerung erklärt die Klägerin, dass mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung das Bild der Mutter in Deutschland abgeschafft worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Kontextes stellt das Zitat der Beklagten ohne Interpretationsvorbehalt, zwar eine mögliche Interpretationsvariante der mehrdeutigen Äußerung der Klägerin dar, sie ist jedoch nicht die nahe liegende und auch nicht die für die Klägerin günstige Interpretation. Letztlich wird die Äußerung der Klägerin durch die Interpretation der Beklagten entstellt und in eine Richtung gedrückt, die nicht der tatsächlichen Äußerung entspricht. Die Klägerin hat sich gerade nicht eindeutig dahingehend geäußert, dass sie den Nationalsozialismus in Teilen, nämlich bezüglich der Wertschätzung der Mutter, befürworte. Sie hat vielmehr mehrfach im Rahmen der Pressekonferenz am 00.00.00 betont, dass die Wertschätzung der Mutter mit dem Nationalsozialismus und durch die 68er abgeschafft wurde. Das streitgegenständliche Zitat verändert folglich den Inhalt der tatsächlichen Äußerung der Klägerin und gibt dieser eine andere Tendenz ohne hierbei anzugeben, dass es sich um eine Interpretation der wiedergegebenen Äußerung handelt.

34

Das unkorrekte Zitat hat nicht nur das Recht der Klägerin am eigenen Wort verletzt, sondern sie in einem falschen, herabwürdigenden Licht erscheinen lassen. Wer den Bericht in der von der Beklagten verlegten Zeitung oder auf der Internetseite der Beklagten gelesen hat, musste wie gesagt annehmen, die Klägerin befürworte in gewissen Teilen den Nationalsozialismus. Dem Rezipienten wurde vorenthalten, dass die Äußerungen von der Klägerin mit anderer Richtung und Tendenz auf den Weg gebracht worden waren. Die darin liegende Diskriminierung der Klägerin in der Öffentlichkeit ist durch die besondere Breitenwirkung des Berichtes – auf seiner Grundlage erfolgte eine umfassende negative Berichterstattung in sämtlichen Medien – noch verstärkt worden.

35

Daher liegt ein unzulässiges Falschzitat, welches die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt vor. Unrichtige Zitate unterfallen nicht dem Schutzzweck des Art. 5 Abs. 1 GG. An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzwürdiges Interesse (BGH NJW 1998, 3047; vgl. BVerfG NJW 1980, 2072; BVerfG NJW 1983, 1415; BVerfG NJW 1994, 1779 m.w.N.).

36

Die Beklagte ist als Verlegerin des Bs sowie als Betreiberin der Internetseite www.anonym1.de auch passivlegitimiert (vgl. Wenzel, aaO, Kap. 12 Rn. 60).

37

Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin gem. § 1004 I 2 BGB besteht verschuldensunabhängig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzungshandlung indiziert.

38

2.

39

Ferner hat die Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Geld in Höhe von 10.000,- € in Gesamtschuldnerschaft mit der Journalistin D für die durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen erlittene immaterielle Beeinträchtigung aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

40

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (vgl. BGH, NJW 1995, 861, 868) Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (vgl. BGH NJW 1995, 861, 864 – Caroline von Monaco I; OLG Köln NJW-RR 2000, 470). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers (vgl. BGH, NJW 1996, 1131, 1134). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (vgl. KG, AfP 1974, 720).

41

a.

42

Nach diesen Voraussetzungen liegt vorliegend eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin vor.

43

Das Falschzitat stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Durch die streitgegenständliche Äußerung wird dem Rezipienten vorenthalten, dass die Klägerin die Äußerung mit anderen Tendenzen auf den Weg gebracht hat. Durch das Zitat wird der Klägerin ein Lob des Nationalsozialismus unterstellt, obwohl sie sich im Rahmen der Pressekonferenz mehrfach vom Nationalsozialismus distanziert hat. Damit wird der Klägerin eine Gesinnung unterstellt, die in der Gesellschaft verachtet wird. Die streitgegenständliche unzutreffende Zitierung ist aufgrund des unterstellten Lobs des Nationalsozialismus inhaltlich besonders schwerwiegend und wirkt sich auf die berufliche Existenz und das gesellschaftliche Ansehen der Klägerin aus.

44

Dabei ist nicht nur für das Recht am eigenen Wort, sondern für das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit ein grundlegender Unterschied, ob der ihr gemachte Vorwurf im Bereich persönlicher Anschauung des Kritikers belassen oder mittels Zitaten als Tatsache dargestellt, daher insoweit dem Zuhörer eine kritische Überprüfung des Vorwurfs nicht abgefordert wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Durchschnittsleser im allgemeinen für Nuancen des Gesagten wenig empfänglich ist. Um so deutlicher muss der Zitierende klarstellen, dass es hier nur um seine Deutung der Äußerung geht; die Anforderungen an diese Klarstellung sind um so größer, je stärker den Zitierten ein Missverstehen belasten kann (vgl. BGH NJW 1982, 635, 636).

45

Im Streitfall fehlt ein Interpretationsvorbehalt; das musste die Klägerin um so härter treffen, als das, was sie tatsächlich gesagt hatte, durch die Zitierung in Tendenz und Stoßrichtung teilweise erheblich entstellt worden ist, wovon nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen ist. Für ihren Ruf und für ihr Recht am eigenen Wort wiegt, das Unterbleiben des Interpretationsvorbehalts nicht wesentlich geringer, als wenn eindeutige Äußerungen falsch zitiert worden wären.

46

Auch wenn zugunsten der Beklagten berücksichtigt wird, dass sich die Klägerin mehrdeutig ausgedrückt hat, erscheint der rechtsverletzende Eingriff damit nicht in einem milderen Licht. Das Risiko, die Äußerungen der Klägerin missverstanden zu haben, muss nach den Grundsätzen des BVerfG (NJW 1980, 2072) im Streitfall voll die Beklagte tragen, weil es für sie erkennbar war und sie ihm gerade deshalb durch einen Interpretationsvorbehalt hätte vorbeugen können und müssen. Selbst bei voller Würdigung ihres Rechts, das Auftreten der Klägerin nach ihren Maßstäben zu werten und zu würdigen, wurde durch das streitgegenständliche Zitat die Grenze zulässiger Kritik überschritten.

47

Die Beklagte trifft an der Rechtsverletzung auch ein Verschulden. Die Beklagte hat den rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gemäß § 831 BGB zu vertreten hat (vgl. BGH GRUR 1965, 265 - Gretna Green, Wenzel, aaO, Kap. 14, Rn. 55 ff.). Die Haftung ergibt sich aber auch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 31 BGB. Denn die Beklagte hätte bei einer den Anforderungen des Verkehrs entsprechenden Organisation vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Berichts im Hamburger-Abendblatt, diesen durch einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes prüfen müssen. Wäre innerhalb der Betriebsorganisation der Beklagten dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes die notwendige Sorgfalt zugewandt worden, hätte der Abdruck des Artikels in der vorliegenden Form verhindert werden müssen.

48

b.

49

Ferner kann der Klägerin für die Beeinträchtigung ihres Rufes nicht schon auf andere Weise ausreichend Genugtuung gegeben werden. Insbesondere kommt ein Widerruf bzw. eine Gegendarstellung nicht in Betracht.

50

Im Rahmen einer Gegendarstellung könnte die Klägerin lediglich eine Klarstellung dahingehend erreichen, dass sie das streitgegenständliche Zitat so nicht getätigt. Eine weitergehende Erläuterung dahingehen, wie sie sich tatsächlich geäußert hat, ist vom Gegendarstellungsrecht hingegen nicht gedeckt, da sich die Gegendarstellung in diesem Fall mit dem Sinn bzw. Aussageinhalt der zitierten Äußerung befassen würde und dies im Zweifel auf der Meinungsebene liegt (vgl. Wenzel, aaO, Kap. 11 Rn. 106 m.w.N.). Demnach würde durch eine Gegendarstellung letztlich kein hinreichender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin gewährt. Zudem spricht gegen die Vornahme einer Gegendarstellung, dass hiermit den Lesern die angeblichen Äußerungen nochmals in Erinnerung gerufen würden. Ob ein Widerruf geeignet wäre, den durch das unrichtige Zitat erweckten Eindruck entscheidend zu entschärfen oder zu beseitigen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Keinesfalls würde ein solcher Widerruf ausreichen, um die schwere Persönlichkeitsverletzung der Klägerin völlig auszugleichen. Denn erfahrungsgemäß erreicht der Widerruf nur einen Teil der früheren Leser, dies gilt insbesondere im Falle der hier auch vorliegenden Internetveröffentlichung. Ferner bliebe auch bei den Lesern, die vom Widerruft erreicht würden, teilweise etwas von dem vorausgegangenen negativen Eindruck in Form von Zweifeln zurück.

51

c.

52

Schließlich liegt auch das für die Zuerkennung einer Geldentschädigung notwendige unabwendbare Bedürfnis vor.

53

Ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung liegt dann vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt, insbesondere beim Umgang mit der eigenen Umgebung, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht. Ob eine solche Folge eintritt, kann das Gericht in der Regel auf Grund der Lebenserfahrung oder gerichtsbekannter Umstände beurteilen (Wenzel, aaO, Kap. 14, Rn. 128). Die Kammer geht davon aus, dass das streitgegenständliche unrichtige Zitat der Beklagten zu Peinlichkeiten geführt hat und bei der Klägerin ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht hat. Durch das fragliche Zitat wurde unstreitig eine Flut negativer bundesweiter Medienberichterstattung veranlasst. Bereits dieser Umstand zeigt, dass das Zitat, welches der Klägerin eine positive Einstellung gegenüber dem Nationalsozialismus unterstellt, dazu geeignet war, die gesellschaftliche Stellung der Klägerin und die Anschauung der Klägerin in der Gesellschaft erheblich zu beeinträchtigen. Dieser Rufbeeinträchtigung war die Klägerin zunächst schutzlos ausgeliefert.

54

d.

55

Im Hinblick auf die geschehene und bereits dargestellte Persönlichkeitsrechtsverletzung, ist eine Geldentschädigung i.H.v. 10.000,- € unter Abwägung aller Aspekte gerechtfertigt. Hierbei hat die Kammer jedoch bedacht, dass die Klägerin durch ihre mehrdeutige Äußerung Anlass zu Missverständnissen gegeben hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin als Journalistin, Buchautorin und Fernsehmoderatorin grds. möglich sein sollte, ihre Äußerungen eindeutig zu formulieren. Auch die Art und die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung waren nicht geeignet, eine höhere Geldentschädigung zu begründen. Demgegenüber war jedoch der Umstand von Gewicht, dass aufgrund des streitgegenständlichen Zitats eine Welle negativer Berichterstattung ins Rollen gebracht wurde und hierdurch das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit schwer verletzt wurde.

56

Die Beklagte ist mit der Autorin des Artikels als Gesamtschuldnerin (§ 840 BGB) verpflichtet. Insoweit liegt eine gemeinsam begangene Handlung vor, für welche die Verpflichteten als Gesamtschuldner haften (vgl. OLG Hamburg GRUR 1994, 80; KG NJW-RR 1999, 1703; Wenzel, aaO, Kap. 14 Rn. 141).

57

Die Zinsforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die von der Klägerin geforderten 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz waren nicht zu gewähren, da kein Rechtsgeschäft vorliegt, an dem zwei Unternehmer im Sinne des § 14 BGB beteiligt sind.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

59

Streitwert: 75.000,-