Themis
Anmelden
Landgericht Köln·28 O 504/23·12.09.2023

Einstweilige Verfügung gegen identifizierende Verdachtsberichterstattung

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Verfügung gegen Artikel, die ihn namentlich bzw. mit den Initialen "U." im Zusammenhang mit einem Betrugsverdacht identifizieren. Das Landgericht Köln gab der Verfügung statt und untersagte die identifizierende Berichterstattung. Begründend führte das Gericht eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§823,1004 BGB; Art.1,2 GG) und die unterbliebene Anhörung/fehlende journalistische Sorgfalt an. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen identifizierende Verdachtsberichterstattung stattgegeben; Unterlassung der Nennung von Name H.A. und der Initialen 'U.' angeordnet; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG ergeben, wenn eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung die Rechte des Betroffenen verletzt.

2

Fehlende oder nicht ausreichende Kontaktaufnahme und damit keine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme des Betroffenen kann die Berichterstattung rechtswidrig machen und eine Unterlassungsanordnung rechtfertigen.

3

Die Identifizierbarkeit einer Person durch Nennung des Namens oder von Initialen genügt, um eine identifizierende Berichterstattung zu begründen, während die bloße Nennung des Unternehmensnamens nicht notwendigerweise untersagt ist.

4

Die nachträgliche Veröffentlichung einer Stellungnahme beseitigt nicht automatisch die Wiederholungsgefahr oder die Rechtswidrigkeit der vorangegangenen identifizierenden Berichterstattung.

5

Bei Online-Veröffentlichungen kann örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO gemäß der New‑York‑Times-Rechtsprechung des BGH bejaht werden, wenn die Kenntnisnahme im Gerichtsbezirk erheblich wahrscheinlicher ist.

Relevante Normen
§ Art. 146 StGB§ 937 Abs. 2 ZPO§ 32 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ Art. 1 GG

Tenor

beschlossen:

I.                    Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

identifizierend unter Nennung des Namens H.A. und / oder der Initialien „U.“ in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Verwaltungsrat der U. N AG über den Verdacht zu berichten, dass sich der Antragsteller wegen mehrfachen Betrugs nach Art. 146 StGB (T) strafbar gemacht habe,

wenn dies jeweils geschieht, wie in dem Artikel mit der Überschrift „Neuer Anlageskandal? U N – Ermittlungen der T Staatsanwaltschaft gg. V. I.“ vom 31.08.2023, abrufbar unter der URL URL entf. sowie URL entf. , und / oder

in dem Artikel mit der Überschrift „Der mutmaßliche Anlageskandal: U N und V I“ vom 01.09.2023, abrufbar unter der URL URL entf.  und URL entf.  .

II.                  Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

III.               Streitwert: 20.000 €

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.09.2023 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

3

1.

4

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Der Antragsgegner wurde vor der Entscheidung von der Kammer angehört.

5

2.

6

Das Landgericht Köln ist örtlich zuständig. Die Voraussetzungen der New-York-Times-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO heranzuziehen sind, liegen vor. Die Kenntnisnahme der angegriffenen Veröffentlichungen im hiesigen Gerichtsbezirk ist erheblich wahrscheinlicher als dies durch die bloße Abrufbarkeit der Fall wäre. Insofern hat der Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sich unter den ca. 100 deutschen Kunden der U N AG auch Personen mit Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts befinden.

7

3.

8

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt. Dabei kann und soll offen bleiben, ob für das Zutreffen des berichteten Verdachts ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen spricht, und ob das Berichterstattungsinteresse in der konkreten Situation auch die Identifizierbarmachung des Antragsgegners rechtfertigt. Gegen letzteres spricht, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2019 (VI ZR 80/18 – Staranwalt) vor einer erstinstanzlichen Verurteilung ein entsprechendes Abwägungsergebnis in der Regel nur angenommen werden kann, wenn Besonderheiten des Tatvorwurfs oder eine erhebliche öffentliche Bekanntheit des Betroffenen dies rechtfertigen.

9

Die Berichterstattung ist ungeachtet dieser Fragen unzulässig, weil der Antragsgegner dem Antragsteller vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit gab, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Auch wenn es in der Vergangenheit die von dem Antragsgegner vorgetragenen Schwierigkeiten mit der E-Mail-Adresse E-Mail Adr. Entf. gegeben haben und ein Versuch des Antragsgegners, mit dem „bislang ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigten benannten“ Herrn O. gescheitert sein sollte (was vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht wurde), war der Antragsgegner dennoch verpflichtet, den Antragsteller zu kontaktieren. Dieser Verpflichtung genügte er nicht durch den auf Seite 21 der Antragserwiderung geschilderten Versuch der Kontaktaufnahme. Der Antragsteller hat an Eides Statt versichert, die entsprechende Nachricht über das Webformular nicht erhalten zu haben. Dass die Nachricht tatsächlich versendet wurde, ergibt sich demgegenüber nicht aus den a.a.O. vorgelegten Screenshots und wurde vom Antragsgegner auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht. Daher kann und soll offen bleiben, ob die mit einer Rückrufbitte verbundene Mitteilung, es läge „eine brisante Information der Staatsanwaltschaft Nidwalden“ vor, inhaltlich bereits ausreichte, um von einer Wahrung der den Antragsgegner treffenden journalistischen Sorgfaltsverpflichtungen ausgehen zu können.

10

Die Ergänzung der angegriffenen Berichterstattung um eine Stellungnahme des Antragstellers (Anlagen AG 12.1 bis 12.4) beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

11

Um Auslegungsproblemen vorzubeugen, weist die Kammer darauf hin, dass die Identifizierbarmachung des Antragstellers durch Nennung seiner Initialien (U) zwar vom Tenor der einstweiligen Verfügung erfasst ist, eine bloße Nennung des Namens des Unternehmens (U N AG) gleichwohl nicht gegen das Verbot verstößt.

12

4.

13

Die Zustellung der Beschlussverfügung erfolgt angesichts der Beteiligung der Antragsgegnerseite von Amts wegen. Dies berührt die Pflichten aus §§ 936, 929 ZPO (Vollziehung) nicht.

14

5.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.

16

Rechtsbehelfsbelehrung:

17

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

18