Einstweilige Verfügung wegen Filesharing: Unterlassung der Zugänglichmachung von Musikdateien
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln erließ auf Antrag eine einstweilige Verfügung nach § 97 UrhG gegen die Antragsgegner wegen Bereitstellung zweier Musiktitel über Filesharing. Die Antragstellerin glaubhaftgemachte Voraussetzungen durch eidesstattliche Versicherungen und Aktenauszüge; die Verfügung erfolgte dringlich ohne mündliche Verhandlung. Den Beklagten wurde Unterlassung mit Androhung hoher Ordnungsgelder bzw. Ordnungshaft auferlegt; die Kosten tragen die Antragsgegner je zur Hälfte.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Zugänglichmachung von Musikdateien im Filesharing vollinhaltlich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 97 UrhG genügt der glaubhafte Vortrag durch eidesstattliche Versicherungen und Vorlage relevanter Unterlagen, die die Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz darlegen.
Bei Vorliegen der Dringlichkeit kann das Gericht die einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung anordnen.
Die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Musikdateien auf einem Computer zum Abruf durch Dritte über Filesharing-Systeme ist als Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit zu qualifizieren und kann Unterlassungsansprüche begründen.
Das Gericht kann zur Durchsetzung der Unterlassung für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft anordnen und deren Höhe festsetzen.
Tenor
wegen: Urheberrechtsverletzung
Rubrum
wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 27.10.2006, hier eingegangen im Original am 31.10.2006, nachdem diese durch eidesstattliche Versicherungen des Herrn F vom 27.10.2006 und des Herrn H vom 26.10.2006 sowie der Vorlage von Urkunden, nämlich des Ausdrucks eines Auszuges von 105 Audiodateien, eines Auszuges aus der Ermittlungsakte 7430 Js 226993/06 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sowie des außergerichtlichen Schriftverkehrs, glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, § 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
e i n s t w e i l i g e n V e r f ü g u n g
angeordnet:
Die Antragsgegner haben es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Musikaufnahmen:
1. E10
2. V
der Künstlergruppe "T10"
auf ihrem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner zu je 1/2.
Streitwert: 20.000,00 €