Erinnerung zurückgewiesen: Erstattung der Gerichtsvollzieherzustellung bejaht
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin erhob Erinnerung gegen die Kostenentscheidung zur Zustellung einer einstweiligen Verfügung. Streitpunkt war, ob die Kosten für die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erstattungsfähig sind. Das Landgericht weist die Erinnerung zurück und bestätigt die Erstattungsfähigkeit, weil die Beauftragung des Gerichtsvollziehers vor erfolgter Zustellung an den Prozessbevollmächtigten sachgerecht und aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei notwendig war.
Ausgang: Erinnerung der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung zurückgewiesen; Erstattungsfähigkeit der Gerichtsvollzieherzustellung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Kosten für die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher sind nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Maßgeblich für die Notwendigkeit ist die Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei; notwendig sind Kosten, ohne die die zweckentsprechende Maßnahme nicht getroffen werden konnte.
Die parallele Beauftragung eines Gerichtsvollziehers neben der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten kann gerechtfertigt sein, wenn der Auftrag an den Gerichtsvollzieher vor einer erfolgreichen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgt ist und daher Unsicherheit über den Zustellungserfolg besteht.
Die formlose Mitteilung der Prozessvollmacht kann zur Bestellung des Prozessbevollmächtigten i.S.v. § 172 ZPO führen, schließt aber nicht generell die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Gerichtsvollzieherzustellung aus.
Tenor
Die Erinnerung der Antragsgegnerin vom 03.03.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die von der Antragstellerin aufgewendeten Kosten für die Zustellung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 23.12.2015 (Az.: 28 O 489/15) an die Antragsgegnerin durch einen Gerichtsvollzieher in Höhe von 9,45 EUR sind erstattungsfähig.
Denn es war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, die einstweilige Verfügung durch den Gerichtsvollzieher an die Antragsgegnerin zustellen zu lassen.
Zweckentsprechend im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Maßnahme, welche eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig in diesem Sinne sind dann alle Kosten, ohne die die zweckentsprechende Maßnahme nicht hätte getroffen werden können. Maßgeblich ist, was aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei erforderlich erscheint (Herget in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 91 ZPO, Rn. 12).
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hatte sich zwar für dieselbe gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10.12.2015 (vgl. Anlage AG1) bestellt. Er hatte ferner vor Erlass der einstweiligen Verfügung mit zuvor genanntem Schriftsatz für die Antragsgegnerin zum Abmahnschreiben der Antragstellerin Stellung genommen und sich für ein eventuelles Verfahren als „prozessbevollmächtigt“ bezeichnet und sich hierdurch bestellt. Denn bestellt i.S.d. § 172 ZPO – und damit auch „zustellungsfähig“ - ist der Prozessbevollmächtigte – wie hier geschehen - bereits durch formlose Mitteilung der Prozessvollmacht durch den Bevollmächtigten im Falle der Parteizustellung an den Gegner (Stöber, a.a.O., § 172 ZPO, Rn. 6).
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus Sicht einer wirtschaftlichen denkenden Partei die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher neben der Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten des jeweiligen Gegners gemäß § 195 Abs. 1 S. 1 ZPO dann eine zweckentsprechende Maßnahme zur Rechtsverfolgung sein kann, wenn – wie hier der Fall - der entsprechende Auftrag an den Gerichtsvollzieher vor einer erfolgreichen Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten des jeweiligen Gegners gemäß § 195 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt ist. Denn zu diesem Zeitpunkt kann der jeweilige Antragsteller mangels Mitwirkungspflicht des Verfahrensbevollmächtigten des Gegners nicht sicher davon ausgehen, dass die Zustellung gemäß § 195 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgreich sein wird. Vor dem Hintergrund der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO und der bestehenden Ungewissheit hinsichtlich des Erfolgs der Zustellung kann es dem jeweiligen Antragsteller in diesem Fall nicht verwehrt werden, neben der Zustellung nach § 195 Abs. 1 S. 1 ZPO auch einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 11 RPflG, 567, 97 Abs. 1 ZPO.