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Landgericht Köln·28 O 482/19·22.12.2019

Einstweilige Verfügung: Untersagung der Namensnennung wegen Verletzung informationeller Selbstbestimmung

ZivilrechtPersönlichkeitsrechtDatenschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung seines Nachnamens in einem Online-Magazin im Zusammenhang mit einem Lotteriegewinn. Zentrale Frage war, ob die Namensnennung das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung verletzt und gegen die DSGVO verstößt. Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt: Es sah keine Einwilligung oder sonstige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung und ordnete das Verbot an. Die Entscheidung erfolgte ohne mündliche Verhandlung; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Einstweilige Verfügung zur Untersagung der Namensnennung wegen fehlender Einwilligung und Verletzung der informationellen Selbstbestimmung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die unbefugte Verbreitung des Nachnamens einer Person kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 1004 BGB begründen, soweit keine Rechtfertigung besteht.

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Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Namensnennung bedarf einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO oder einer wirksamen Einwilligung; fehlt diese, ist die Verbreitung datenschutzwidrig.

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Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht im Persönlichkeitsrecht eine einstweilige Verfügung auch ohne mündliche Verhandlung erlassen, wenn der Antragsteller Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch glaubhaft macht und die Interessenlage eine zügige Entscheidung rechtfertigt (§ 937 Abs. 2, § 944 ZPO).

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Wurde der Antragsgegnerin vorgerichtlich Abmahnung/Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, kann die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Anhörung der Antragsgegnerin erfolgen; das Gericht darf den Tenor nach § 938 Abs. 1 ZPO anpassen, ohne dass es sich um eine Teilzurückweisung handelt.

Relevante Normen
§ 937 Abs. 2 ZPO§ 944 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ Art. 6 DSGVO§ 1004 BGB

Tenor

wird im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

den Nachnamen des Antragstellers zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem J-Magazin „S Y T Winter Edition Vol. I“, abrufbar unter Link wurde gelöscht und wie folgt wiedergegeben:

Es folgt eine Bilddatei.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.               Streitwert: 10.000 €

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.12.2019 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

3

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Ebenso liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 944 ZPO vor. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 5.12.2019 seitens des Antragstellers dem vorliegend gestellten Antrag entsprechend abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.

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Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig verletzt. Zudem erfolgt die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenverarbeitung ohne dessen Einwilligung; ferner liegen auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO nicht vor, so dass die Verbreitung auch gegen das Datenschutzrecht verstößt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, seine Einwilligung zu der Veröffentlichung seiner Daten im Zusammenhang mit einer Nachricht über seinen Lotteriegewinn ausdrücklich dahingehend beschränkt zu haben, dass die Veröffentlichung des Nachnamens davon ausgenommen wurde; dies wird in der von dem Antragsteller vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz auch seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.

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Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

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Köln, 23.12.2019

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Landgericht, 28. Zivilkammer