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Landgericht Köln·28 O 482/07·20.09.2007

Einstweilige Verfügung: Ausschluss eines Direktvertriebs von regionalen Dentalmessen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung ihre Zulassung zu drei regionalen Dentalmessen, nachdem sie wegen Umstellung auf Direktvertrieb ausgeschlossen worden war. Sie stützte sich auf kartellrechtliche Ansprüche aus §§ 19, 20 GWB (Behinderung/Diskriminierung). Das LG Köln wies den Antrag zurück, weil eine marktbeherrschende bzw. marktstarke Stellung der Veranstalter in einem regionalen Markt und eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht glaubhaft gemacht seien. Zudem fehlten die strengen Voraussetzungen für eine die Hauptsache vorwegnehmende Leistungsverfügung (§ 940 ZPO).

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zulassung zu den Dentalmessen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein kartellrechtlicher Zulassungsanspruch zu einer Messe aus §§ 19, 20 GWB setzt voraus, dass eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung des Veranstalters im relevanten Markt schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht wird.

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Der räumlich relevante Markt ist nach der funktionellen Austauschbarkeit aus Sicht der Nachfrager zu bestimmen; kleinere als bundesweite Märkte bedürfen objektiver Kriterien, die grenzüberschreitenden Wettbewerb ausschließen oder erheblich vermindern.

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Ein Messeveranstalter darf objektive, nachvollziehbare und willkürfrei gehandhabte Zulassungskriterien festlegen; die Bindung der Zulassung an ein bestimmtes Vertriebssystem kann sachlich gerechtfertigt sein.

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Eine Ungleichbehandlung i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB ist nur gegeben, wenn wirtschaftlich gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden; bloße Einzelfallausnahmen („Ausreißer“) begründen regelmäßig keine maßgebliche Diskriminierung.

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Eine einstweilige Verfügung, die die endgültige Erfüllung eines Anspruchs (Leistungsverfügung) anordnet, setzt eine besondere Dringlichkeit/Notlage voraus; der bloße Zeitablauf bis zum Wegfall der Erfüllbarkeit genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 19 GWB§ 20 GWB§ 20 Abs. 1 GWB§ 20 Abs. 2 Satz 1 GWB§ 19 Abs. 2 GWB§ 940 ZPO

Tenor

1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Zulassung zu den im Oktober und November 2007 stattfindenden Dentalmessen "Berlindentale 2007", "Infodental Mitte 2007" und "Fachdental Bayern 2007".

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Die Verfügungsklägerin ist die Vertriebsgesellschaft der mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen italienischen Fa. N1 S.p.A., welche medizinische Produkte, insbesondere dentalchirurgische Instrumente sowie Produkte für Kariesprophylaxe entwickelt. In der Vergangenheit vertrieb die N1 S.p.A. ihre Produkte auch über den Fachhandel. Seit August 2007 vermarktet die Verfügungsklägerin ihre Produkte ausschließlich im Wege des Direktvertriebs.

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Die "Berlindentale 2007", die "Infodental Mitte 2007" und die "Fachdental Bayern 2007" gehören zu den insgesamt acht regionalen Dentalmessen, die jährlich im Herbst / Winter in Deutschland stattfinden. Abgesehen von der "Fachdental Südwest" in Stuttgart, der "Fachdental Leipzig" in Leipzig sowie der "Dental Informa" in Hannover werden diese regionalen Messeveranstaltungen einheitlich von einer CCC Gesellschaft für Marketing und Werbung mbH, Köln (im Folgenden: CCC GmbH), organisiert und in der Regel von Zusammenschlüssen zahnärztlicher Fachhandelsunternehmen, sog. Dental-Depots, veranstaltet. Die Verfügungsbeklagten sind die jeweiligen Veranstalter der streitgegenständlichen Messen.

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Zu den regionalen Messen kommen nach Veranstalterangaben jeweils circa 6.000 bis 10.000 Besucher bei 200 bis 250 Ausstellern. Daneben findet in Köln alle zwei Jahre die "Internationale Dental-Schau (IDS)" statt. Zu dieser weltgrößten Messe für Zahnmedizin und Zahntechnik kamen vom 20. bis 24.3.2007 knapp 100.000 Besucher. Ihnen standen etwa 1.800 Aussteller gegenüber.

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Die Klägerin meldete sich für die von der CCC GmbH organisierten Fachmessen an. Auf der Rückseite der Akquisitionsfolder und der Bestellscheine für die Messen wird unter den Teilnahmevoraussetzungen auf die Notwendigkeit der Abrechnung und Abwicklung der auf den Veranstaltungen geschriebenen und angebahnten Aufträge über die Dental-Depots hingewiesen. Im Rahmen der Anmeldung stimmte die Verfügungsklägerin dem ausdrücklich zu. Die Teilnahme wurde zunächst in sämtlichen Fällen bestätigt. Unter dem 8.8.2007 erhielt die Verfügungsklägerin jeweils Widerrufsschreiben der CCC, welche den Ausschluss von den Messen mit der mittlerweile gefassten Entscheidung der Klägerin begründeten, ihre Produkte ausschließlich im Direktvertrieb zu vermarkten.

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Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht dass ihr ein kartellrechtlicher Zulassungsanspruch zu den streitgegenständlichen Messen wegen unbilliger Behinderung sowie ungerechtfertigter Ungleichbehandlung zustehe.

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Hierzu behauptet sie, die acht regionalen Dentalmessen in Deutschland seien das maßgebliche Forum für sämtliche Hersteller im Dentalbereich. Sie sei daher auf die Teilnahme an diesen Messen angewiesen. In jedem Fall würden über 50% ihrer Umsätze dort generiert. Seit Jahren hätten die regionalen Messen dabei nicht mehr den Charakter einer "Fachhandelsmesse", in der nur die von den ausrichtenden Depots vertriebenen Produkte präsentiert würden. Weiter behauptet sie, es seien Unternehmen, die ihre Produkte ebenfalls ausschließlich über den Direktvertrieb veräußern, zu den Messen zugelassen worden. So seien die Firmen "H1 GmbH" sowie "T1 GmbH" auf der Messe vertreten, obwohl sie ihre Produkte ebenfalls ausschließlich im Wege des Direktvertriebs veräußerten. Insoweit ist unstreitig, dass die vorgenannten Firmen im Bereich der Implantologie tätig sind. Weitere von der Verfügungsklägerin insoweit angeführte Firmen vertreiben Produkte wie Bücher (R1 Verlags-GmbH), Zahnseide (U1 Mundhygieneprodukte), Software (T2 GmbH), Gegensprechanlagen (N2 GmbH), Werbemittel (H1GmbH), Implantologie (N3 GmbH) sowie Videoprogramme für Wartezimmer (U2 GmbH & Co. KG).

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist bei Gericht am 7.9.2007 eingegangen. Die Verfügungsklägerin beantragt,

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der Verfügungsbeklagten zu 1) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, sie auf der am 3.11.2007 in den Messehallen Berlin stattfindenden Messe Berlindentale 2007 zuzulassen und ihr einen Standplatz zuzuweisen, der Verfügungsbeklagten zu 2) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, sie auf der am 10.11.2007 in den Messehallen Frankfurt stattfindenden Messe Infodental Mitte 2007 zuzulassen und ihr einen Standplatz zuzuweisen, der Verfügungsbeklagten zu 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, sie auf der am 13.10.2007 in den Messehallen München stattfindenden Messe Fachdental Bayern 2007 zuzulassen und ihr einen Standplatz zuzuweisen.

  1. der Verfügungsbeklagten zu 1) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, sie auf der am 3.11.2007 in den Messehallen Berlin stattfindenden Messe Berlindentale 2007 zuzulassen und ihr einen Standplatz zuzuweisen,
  2. der Verfügungsbeklagten zu 2) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, sie auf der am 10.11.2007 in den Messehallen Frankfurt stattfindenden Messe Infodental Mitte 2007 zuzulassen und ihr einen Standplatz zuzuweisen,
  3. der Verfügungsbeklagten zu 3) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, sie auf der am 13.10.2007 in den Messehallen München stattfindenden Messe Fachdental Bayern 2007 zuzulassen und ihr einen Standplatz zuzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagten beantragen,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, dass es bereits an der für den Antrag notwendigen Dringlichkeit fehle. Die Verfügungsklägerin habe durch ihr Zuwarten zu erkennen gegeben, dass es ihr nicht eilig sei. Dem Antrag fehle es zudem an substantiiertem Vorbringen zum räumlich und sachlich relevanten Markt. Schließlich liege auch keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Das Bestehen eines Verfügungsanspruchs gem. §§ 19, 20 GWB ist seitens der Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht worden. Im Einzelnen:

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Fehlen einer marktbeherrschenden Stellung in einem regionalen Markt

  1. Fehlen einer marktbeherrschenden Stellung in einem regionalen Markt
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Die Verfügungsklägerin hat nicht glaubhaft machen können, dass den Verfügungsbeklagten eine marktbeherrschende bzw. marktstarke Position in einem regional zu betrachtenden Markt zukommt.

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Normadressaten des Behinderungs- und Benachteiligungsverbots gem. § 20 Abs. 1 GWB sind zunächst solche Unternehmen, die nach § 19 Abs. 2 GWB auf einem bestimmten Markt entweder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder eine überragende Marktstellung haben. Nach § 20 Abs. 2 S. 1 GWB gilt das Verbot des Abs. 1 daneben auch für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, soweit von ihnen kleine und mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.

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Dass den Verfügungsbeklagten eine solche Stellung in einem jeweils regional einzugrenzenden Markt zukäme, ist nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft gemacht.

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Die Kammer folgt der Einschätzung des OLG Hamburg aus dem Jahre 1998 (OLG Hamburg, WuW/E DE-R 213 ff. = NJWE-WettbR 1999, 21 ff.; vgl. auch OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1997, 286 ff.) vorliegend nicht. Insbesondere handelt es sich bei der IDS in Köln nicht lediglich um eine Werksmesse, die hauptsächlich Zahnärzte im Rhein-Ruhr-Raum anspricht. Sie stellt vielmehr die weltgrößte Messe für Zahntechnik und Zahnmedizin dar. Angesichts dessen hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft machen können, dass ihr keine geeignete Alternative zur Verfügung steht, auf die sie in zumutbarer Weise hätte ausweichen können.

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Darüber hinaus vermag die Kammer nicht der Ansicht der Verfügungsklägerin folgen, dass hinsichtlich des räumlich relevanten Marktes lediglich ein regionales Einzugsgebiet von ca. 150 km maßgeblich sei. Zwar verkennt die Kammer dabei nicht, dass die Verteilung der verschiedenen Regionalmessen zu einer flächenmäßigen Abdeckung des Gebiets der Bundesrepublik führen kann. Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die von der Verfügungsklägerin behaupteten jeweiligen Einzugsgebiete der Messen trennscharf voneinander abzugrenzen seien. Außer der Vermutung, dass der Zahnarzt aus einer bestimmten Region naheliegenderweise zu "seiner" Messe fahren würde, hat die Verfügungsklägerin hierzu nichts vorgetragen. Maßgeblich für die Bestimmung des räumlich relevanten Markts ist jedoch die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht des Nachfragers. Kleinere Gebiete als das Bundesgebiet sind dabei nur dann räumlich relevant, wenn Wettbewerb über die Grenzen dieses Gebietes hinaus aus objektiven Gründen ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist (vgl. Bechtold, GWB, 4. Aufl., § 19 Rn. 18; Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 19 Rn. 38). Dies ergibt sich beispielsweise aus Eigenschaften und der Vertriebsform von Waren (Kurzlebigkeit von Frischprodukten; Transportdauer und -kosten). Solche objektiven Kriterien hat die Verfügungsklägerin hingegen nicht dargelegt.

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Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin selbst vorträgt, im ganzen Bundesgebiet tätig zu sein. Dementsprechend dürfte ihr insgesamt die Teilnahme an den drei Regionalmessen, die nicht seitens der CCC GmbH organisiert werden, offen stehen.

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Fehlen einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung

  1. Fehlen einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung
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Selbst unter Zugrundelegung der Ansicht der Verfügungsklägerin, in dem von ihr umrissenen räumlich relevanten Markt käme den Verfügungsbeklagten eine marktbeherrschende bzw. marktstarke Stellung zu, fehlt es an der Glaubhaftmachung einer ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlung. § 20 Abs. 1 GWB enthält das Verbot, wirtschaftlich gleich liegende Sachverhalte ungleich zu behandeln. Insoweit hat die Verfügungsklägerin darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Verfügungsbeklagten sie und andere Unternehmen nicht gleich behandelten (vgl. Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 20 Rn. 233). Dabei bedarf die Frage, was wirtschaftlich gleich zu behandeln ist, einer Wertung.

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Hierbei ist zunächst von der Anwendbarkeit des Diskriminierungs- und Behinderungsverbots für die verschiedenen Dentalmessen auszugehen. Bei ihnen handelt es sich um einen Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Die jeweilige Zulassung der Messeteilnehmer durch die Veranstalter steht dem nicht entgegen. Das Tatbestandsmerkmal "üblicherweise zugänglicher Geschäftsverkehr" erfüllt lediglich die Funktion eines "Grobrasters" (vgl. BGH WuW/E 1829 ff.). Insoweit ist ausreichend, dass die Verfügungsklägerin dieselbe Grundfunktion erfüllt wie die übrigen zu den Dentalmessen zugelassenen Unternehmen.

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Soweit als wesentliches Zulassungskriterium für Zahnärztebedarf-Hersteller auf den verschiedenen Regionalmessen die Teilnahme am zweistufigen Handelssystem über die regionalen Dental-Depots als Fachhändler verlangt wird, handelt es sich unter Abwägung der Interessen der Beteiligten um ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium.

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Auch einem marktstarken Unternehmen ist es nicht verwehrt, ein Vertriebskonzept aufzustellen und durchzuführen, das zum Ausschluss von Nachfragern führt, sofern es dieses Konzept für wirtschaftlich sinnvoll hält (BGH, GRUR 1983, 396). Das gilt grundsätzlich auch für den Veranstalter einer Messe im Verhältnis zu den Ausstellern (OLG Düsseldorf, WRP 1987, 734; OLG Hamburg, NJWE-WttbR 1996, 286 ff.). So ist das Interesse des Veranstalters, die Zulassungsbedingungen nach seinen Vorstellungen zu ordnen, grundsätzlich anzuerkennen (Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 20 Rn. 131). Erforderlich sind jedoch objektive und nachvollziehbare Zulassungskriterien, die willkürfrei gehandhabt werden. Der Gestaltungs- und Zulassungsspielraum des Messeveranstalters wird durch den Grad der Bedeutung der Messe für die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit der Interessenten begrenzt. Diesem Grundsatz entspricht es, wenn die Verfügungsbeklagten Hersteller nur insoweit zulassen, als von diesen auch eine Umsatzsteigerung für den Veranstalter erwartet werden kann. Sie haben insoweit ein nachvollziehbares und schützenswertes Interesse, nur die Firmen zuzulassen, deren Produkte von ihnen vertrieben werden.

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Angesichts dessen kann eine willkürliche Handhabe dieses Kriteriums nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der von der Verfügungsklägerin primär angeführten Unternehmen "H1 GmbH" und "T1 GmbH" ist insoweit zu berücksichtigen, dass Produkte aus Bereich der Implantologie – wie die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat – aufgrund der notwendigen Anfertigung nach Angaben des Arztes üblicherweise nicht über Großhändler vertrieben werden können. Demzufolge erachtet die Kammer dies als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

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Soweit die Verfügungsklägerin darlegt, dass über die E GmbH als eine der größten Fachhandelsgesellschaften und Ausrichterin aller Messen, auch Knochenaufbaumaterialien sowie Produkte der Implantologie und auch Fachsoftware vertrieben würde, folgt aus Sicht der Kammer angesichts der Vielzahl der veranstaltenden Dental-Depots hieraus nicht ohne weiteres, dass diesem Umstand über einen unerheblichen Einzelfall hinaus Relevanz zukäme. Bloße "Ausreißer" können insoweit nicht zu einer maßgeblichen Ungleichbehandlung führen.

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Im Übrigen hat die Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Produktbereich – dentalchirurgische Instrumente und Produkte der Kariesprophylaxe – Unternehmen ihr gegenüber bevorzugt würden. Die weiter von ihr angeführten Unternehmen bedienen gerade nicht das klassische, durch die Dental-Depots angebotene Sortiment. Insoweit grenzt die Verfügungsklägerin selbst den nach ihrer Ansicht relevanten Markt auf kieferchirurgische Instrumente sowie Prophylaxeprodukte ein.

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Fehlen der Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung

  1. Fehlen der Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung
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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zulassungsanspruch lediglich in engen Grenzen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann.

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Zu beachten ist insofern, dass die Verfügungsklägerin aufgrund der zeitabhängigen Natur ihres geltend gemachten Anspruchs nicht eine Sicherung, sondern sogleich die vollständige Erfüllung ihres Anspruchs auf Zulassung zur Messe begehrt. Da solche Leistungsverfügungen zwar grundsätzlich als zulässig anerkannt sind, aber über den im geschriebenen Gesetz vorgesehenen Rahmen hinausgehen und dem jeweiligen Antragsgegner aufgrund eines summarischen Verfahrens die Erbringung von Handlungen oder Vermögensopfern auferlegen, die später in der Regel nicht, jedenfalls nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden können, müssen strenge Anforderungen an die Annahme gestellt werden, dass dem Anspruchsinhaber die (vor einem Klageverfahren) vorweggenommene Anspruchsbefriedigung aus besonderen Gründen doch nicht versagt werden kann (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 124; vgl. auch OLG Hamburg, NJWE-WettbR 1997, 286; Vollkommer, in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 940 Rn. 8, Stichwort "Kartellrecht"; OLG Karlsruhe, GRUR 1980, 811). Das OLG Düsseldorf führt insoweit zutreffend aus: "Wesentliche Nachteile", wie sie das Gesetz in § 940 ZPO nennt, deren Abwendung mit Hilfe der einstweiligen Verfügung "zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustands" nötig ist, reichen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche die endgültige Erfüllung des im Streit befindlichen Anspruchs anordnet, noch nicht aus. Es genügt für sich allein nicht einmal der drohende Wegfall der Erfüllbarkeit des originären Leistungsanspruchs (insbesondere) aus zeitlichen Gründen. Vielmehr muss der Antragsteller im Einzelfall darlegen und glaubhaft machen, dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und sonst so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten (wenn nach der Art des Anspruchs überhaupt möglich) oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist.

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Gemessen an diesen Grundsätzen vermag die Kammer eine entsprechende "Notlage" auf Seiten der Verfügungsklägerin nicht zu erkennen. Gerade die – insoweit zudem unterschiedlichen – Angaben in der von der Verfügungsklägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen beinhalten keine belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Bedeutung der regionalen Dentalmessen für sie.

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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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Streitwert: 120.000 €