Unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung über Arzt wegen Abrechnungsbetrugs
KI-Zusammenfassung
Ein ehemaliger Chefarzt verlangte Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung über den Verdacht des Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit Brust-OPs und ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Das LG Köln bejahte zwar einen Mindestbestand an Beweistatsachen und ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse am Thema, hielt die Identifizierung des Arztes im frühen Ermittlungsstadium aber für unzulässig. Untersagt wurden daher konkrete Verdachtsäußerungen und die Nennung des Klägers im Kontext der Beiträge; ein Antrag auf Unterlassung eines „Eindrucks“ wurde abgewiesen, ein Hilfsantrag hierzu hingegen zugesprochen.
Ausgang: Unterlassung der identifizierenden Verdachtsberichterstattung weitgehend zugesprochen; im Übrigen (Hauptantrag zu einer „Eindrucks“-Behauptung) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und ist nur nach umfassender Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG zulässig.
Auch bei Vorliegen eines Mindestbestands an Beweistatsachen und ausgewogener Darstellung kann die Offenlegung der Identität des Verdächtigen im frühen Ermittlungsstadium unzulässig sein, wenn weder besondere Schwere der Tat noch herausgehobene Stellung ein überwiegendes Identifizierungsinteresse begründen.
Vor Veröffentlichung einer Verdachtsberichterstattung ist der Betroffene grundsätzlich mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren; eine Namensnennung der Betroffenenfälle ist hierfür nicht zwingend, wenn die Sachverhaltsangaben eine Zuordnung ermöglichen.
Ein auf Unterlassung einer „verdeckten Tatsachenbehauptung“ gerichteter Antrag setzt voraus, dass die Äußerung beim Rezipienten den unabweislichen Eindruck einer konkreten Tatsache vermittelt; rein wertende bzw. subsumtionsbedürftige Aussagen (z.B. „Betrug“) sind hierfür nicht geeignet.
Die Nennung von Klinik, Funktion und weiteren Umständen kann zur Identifizierbarkeit einer Person bereits dann führen, wenn sie zumindest im Bekanntenkreis erkennbar wird; die fehlende Namens- oder Bildnennung schließt den Eingriff nicht aus.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten,
1. den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
der Kläger sei im Zusammenhang mit der Operation der Patientin „T. J.“ (A. K.) in der V.-Klinik in F. an einem Abrechnungsbetrug beteiligt gewesen;
2. im Kontext der Berichterstattung über den Verdacht eines Abrechnungsbetruges im Zusammenhang mit der Operation von „T. J.“ (A. K.) und über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum den Kläger als „Chefarzt der Gynäkologie an der V.-Klinik in F.“, „Dr. E.“ zu erwähnen und/oder erwähnen zu lassen;
wie geschehen in link entf. knappschaftskrankenhaus-D.-operationen-abrechnung-100.html vom 09.07.2020, 09.42 Uhr, unter der Überschrift „Betrugsverdacht bei Brust-OPs in F.: Was wusste die Klinikleitung?“.
3. den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
der Kläger habe in einer Operation einer jungen Frau wegen der Korrektur einer Bruststraffung zusätzlich auch die Entfernung von zwei Tumoren in der-selben Operation mit 2.500 Euro abgerechnet und
4. durch die Berichterstattung: „Es gab kein systematisches Handeln der Verantwortlichen, welches die Handlungen von Dr. E. ermöglicht oder begünstigt hat“ den Verdacht zu erwecken, der Kläger habe Betrugshandlungen in der V.-Klinik in F. vorgenommen;
wie geschehen in H., „W.“ vom 09.07.2020.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 25 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Unterlassungsansprüche jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Bei der hier erhobenen Klage handelt es sich um das Hauptsachverfahren, das sich an das einstweilige Verfügungsverfahren Landgericht Köln 28 O 251/20 und Oberlandesgericht Köln 15 W 38/20 anschließt.
Der Kläger war bis Juli 2018 als Chefarzt der Gynäkologie an der V.-Klinik in F. tätig. Es handelt sich beim Klinikum F. um einen operativen Standort des vom Land NRW zertifizierten „BrustZentrum Kreis S.“. Der Kläger warb für sich und seine Fähigkeiten über eine eigene Internetseite, einen I.-Account. Mit seiner wurde auch im Qualitätsbericht der V.-Klinik und Flyern der Klinik geworben. Auch wurde er in einem Artikel der R. vom 30.09.2018 als „Experte für die intimsten Eingriffe der Schönheitschirurgie“ bezeichnet.
O. 30.01.2017 unterzog sich die Patientin Z. X. einer Operation zur Brustvergrößerung durch den Kläger in der V.-Klinik. Die Operation wurde aus rein ästhetischen Gründen vorgenommen und hatte keinen medizinischen Hintergrund. Ein solcher wurde auch nicht mit der Patientin erörtert. In der elektronischen Dokumentation der Operation vom 30.01.2017, die der Kläger eingab, wurde der OP-Vorgang ausschließlich als Implantatwechsel bezeichnet. Im OP-Bericht des Klägers vom 09.02.2017 hieß die alleinige Diagnose „Zustand nach Implantateinlage vor ca. einem Jahr im Ausland….nun keine zufriedenstellende Formgebung der Brust beidseits mit leichter Dislokation der anatomischen Implantate“. Der Kläger gab mit seinem OP-Bericht und den dort vorgenommenen Codierungen, die teilweise auch durch den jeweiligen Oberarzt vorgenommen wurden, allein diese Informationen an die für die Codierung von durchgeführten Leistungen eingestellte Mitarbeiterin des Krankenhauses, Frau U.. Frau U. erhielt von dem Kläger keine anderen Informationen. Der Kläger kümmerte sich nicht um die Richtigkeit der von Frau U. oder möglichen anderen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern vorgenommenen Codierungen. O. 02.03.2017 wurde ein Entlassungsbrief erstellt, der nicht mit einer Adressatin versehen war, und die Auskunft „Implantatwechsel“ enthielt. Die Patientin X. wurde durch einen „Patientenvermittler“ an den Kläger verwiesen, an den sie auch die Kosten für den Eingriff in Höhe von 3.000 €, zuzüglich eines weiteren Betrages in Höhe von 950 € bezahlte.
O. 24.04.2017 wurden der Patientin Y. A. K. durch den Kläger in der V.-Klinik Brustimplantate eingesetzt. Die Operation bezahlte sie selbst. Die Wunden der Operation verheilten nicht zufriedenstellend. Anschließend kam es zu einer zweiten Operation, deren Grund zwischen den Parteien streitig ist. Die zweite Operation ist dann gegenüber der Krankenversicherung abgerechnet worden, und zwar unter Hinweis auf zwei Malignome rechts und links auf gleicher Höhe.
Mit Schreiben vom 24.01.2018 wurde die Patientin X. von der Klinik wegen des dort angeblich nicht eingegangenen Betrages gemahnt. Als der Kläger dies erfuhr, zahlte er selbst die 3.000 Euro an die V.-Klinik.
O. 25.01.2018 wurde der Entlassungsbrief vom 02.03.2017 von der Frau U. und Herrn Dr. G. erneut bearbeitet und ausgedruckt. Er enthielt nun die unstreitig unzutreffende Diagnose „Unklare Mammatumore bds“. Unter dieser Codierung wurde sodann bei der Krankenkasse ein Betrag von 1.000 Euro abgerechnet.
Aufgrund einer Strafanzeige bei der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen in Bochum durch eine Personalreferentin der V.-Klinik geriet der Kläger Anfang des Jahres 2019 in den Verdacht, selbst kosmetische Eingriffe an Patientinnen rechtswidrig gegenüber den Krankenkassen abgerechnet zu haben. Das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Bochum ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen. Der Kläger bestreitet die Vorwürfe.
Die Beklagte zu 1) berichtete am 20.12.2019 (Bl. 24 d.A.) über das Ermittlungsverfahren, wobei der Kläger als „ehemaliger Chefarzt der Gynäkologie Dr. E. […] der mittlerweile eine Privatklinik für Schönheitsoperationen betreibt“ beschrieben wurde. Gegen diesen Bericht setzte der Kläger sich zunächst nicht zur Wehr.
O. 30. Januar 2020 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und Reportern der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2), der als Reporter für die Beklagte zu 1) arbeitet, war zuvor von einer Mitarbeiterin des Klägers, Frau Q. B., ehemalige OP-Schwester in der V.-Klinik, kontaktiert worden und es war ein Treffen mit ihr vereinbart worden. Frau B. teilte sodann mit, dass auch der Kläger an dem vereinbarten Termin teilnehmen wolle. Es kam dann zu einem Treffen in der privaten Klinik O. N. in L.. Die Länge und der Inhalt des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.
O. 10.02.2020 übersandte die Beklagte zu 1) dem Kläger und seinem Bevollmächtigten einen umfangreichen Fragenkatalog, aus dem sich ergab, dass eine weitere Berichterstattung des H. bevorstand (Bl. 25 d.A.). Dabei wurden auch Fragen zu den Operationen der Patientinnen X. und K. gestellt, unter anderem zu den Details der privat bezahlten Brustvergrößerung für 3.000 Euro und der zusätzlichen Abrechnung von knapp 1.000 Euro im Fall der Patienten X.. ohne diese allerdings mit Namen zu nennen. Mit E-Mail vom 12.02.2020 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten (Bl. 30 d.A.). Mit E-Mail vom 12.02.2020 und 12.02.2020 verlängerte die Beklagte die Frist zur Stellungnahme auf den Fragekatalog bis zum 17.02.2020, 10 Uhr (Bl. 32).
O. 14.02.2020 erhielt der Kläger Kenntnis davon, in welchen Fällen eine falsche Abrechnung erfolgte, und er erhielt Zugang zu den Patientenunterlagen. Mit Schreiben vom 17.02.2020 beantwortete der Kläger die Fragen der Beklagten zu 1) und äußerte ihr gegenüber die Ansicht, dass kein öffentliches Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung bestünde (Bl. 35 d.A.). Zudem könne er Fragen zu konkreten Operationen nicht beantworten, da ihm die Patientenunterlagen nicht vorlägen. In der Folgezeit kam es zu keiner Berichterstattung der Beklagten.
Mit Schreiben vom 21.02.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, die erfolgte identifizierende Berichterstattung vom 20.12.2019 zu unterlassen (Bl. 46), was die Beklagte mit Schreiben vom 28.02.2020 zurückwies (Bl. 48 d.A.).
O. 28.05.2020 erstattete die Kanzlei E. M. im Auftrag der Klinikum C. GmbH, der die V.-Klinik gehört, einen Bericht, mit der der „Sachverhalt bezüglich der Behandlung der Aufarbeitung eines etwaigen Fehlverhaltens“ des Klägers „ab ca. Mitte 2018 bis einschließlich Dezember 2019“ dargestellt werden sollte. In diesem Bericht heißt es (Bl. 200 d.A.):
„Folgende Feststellungen können zusammenfassend getroffen werden: 1. Es gab kein systematisches Handeln der Verantwortlichen, welches die Handlungen von Herrn Dr. P. ermöglicht oder begünstigt hat“.
2.a Vorwurf des Abrechnungsbetrugs: Die Prüfungsergebnisse zu sämtlichen geprüften Fällen sollen seitens der JF. an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden; insoweit steht die Erfüllung des Straftatbestandes des §263 StGB durch Herrn Dr. P. zumindest zu Lasten der betroffenen Krankenkassen und/oder der JF. im Raum.“
„2.1 Eindeutig inkorrekt kodierte/abgerechnete Fälle
Nach der Bewertung der TJ. GmbH wurden 106 Prüffälle der 832 Prüffälle insgesamt eindeutig inkorrekt kodiert/abgerechnet.“
„2.2 Nicht eindeutig inkorrekt eingestufte Prüffälle
Nach der Bewertung der TJ. GmbH wurden 151 Prüffälle der 832 Prüffälle insgesamt als nicht eindeutig inkorrekt kodiert/abgerechnet. […] Anhand der vorgelegten Unterlagen bestehen aus Sicht der TJ. GmbH zumindest Zweifel an der Korrektheit der Kodierung bzw. der Abrechnung.“
Mit E-Mail vom 22.06.2020 richtete die Beklagte zu 1) einen weiteren Fragenkatalog an den Kl. (Bl. 51 d.A.), in dem unter anderem Bezug auf den Fragenkatalog vom 10.02.2020 Bezug genommen wurde. Die Beklagte zu 1) fragte an, ob die Antworten vom 17.02.2020 weiterhin aktuell seien. Der Fragenkatalog wurde mit Schreiben des Klägers vom 25.06.2020 beantwortet (Bl. 53 d.A.). Dabei ging der Kläger auf die Antworten vom 17.02.2020 nicht weiter ein.
O. 09.07.2020 erschien in dem Telemedienangebot der Beklagten unter dem Link Link entf. der Beitrag „Betrugsverdacht bei Brust-OPs in F.: Was wusste die Klinikleitung?“ (Bl. 60 d.A.)
Außerdem strahlte die Beklagte auf dem Rundfunkprogramm H. eine Sendung zum Thema aus (Transkript der Sendung S. 62 ff. d.A.). Die Beklagte zu 1) berichtete sowohl in ihrem Telemedienangebot als auch in der Sendung von dem Fall der „T. J.“, die 3.000 Euro für die OP aus eigener Tasche bezahlt habe. Autoren der Beiträge waren die Beklagten zu 2) bis 4). In der Berichterstattung heißt es:
„Der Verdacht: Abrechnungsbetrug. Die Klinik hat für die Operation offenbar zweimal an ihr verdient. Neben einer privat bezahlten Brustvergrößerung für 3.000 Euro wurde auch ein Eingriff bei ihrer Krankenkasse abgerechnet. Knapp 1.000 Euro sollen nach Recherchen des H. zusätzlich an die Klinik gegangen sein, wegen einer angeblichen Brusterkrankung.
Von einer solchen Erkrankung sei allerdings nie die Rede gewesen, versichert T. J.. Sie habe nie von einem Befund erfahren und sei ausschließlich wegen der Schönheits-Operation in der Klinik gewesen. Der andere Eingriff, so sieht es aus, könnte schlichtweg erfunden worden sein. Die Klinik räumte auf wiederholte Anfrage ein, dass in diesem Fall „OP“ und „OP-Bericht“ nicht übereinstimmen. Es werde intern ermittelt, wie die Abrechnung zustande kam. ….
Beschuldigt wird der damalige Chefarzt der Gynäkologie.“
Und weiter: „Was also wusste die Klinikleitung von dem mutmaßlichen Abrechnungsbetrug? Sie hat die Vorwürfe inzwischen intern von einer Kanzleiprüfen lassen. In deren Abschlussbericht wird bestätigt, dass mehr als 100 Fälle eindeutig falsch abgerechnet worden seien. Bei weiteren gut 150 Fällen gebe es Zweifel an der Korrektheit. Der Klinikleitung bescheinigt der der Kanzleibericht:
Es gab kein systematisches Handeln der Verantwortlichen, welches die Handlungen von Herrn Dr. E. ermöglicht oder begünstigt hat. Allerdings steht in dem Bericht auch, dass Mitarbeiter die Geschäftsführung auf Ungereimtheiten angesprochen haben. Genauso wird es auch in einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft geschildert. Trotzdem wurde der Chefarzt 2018 zunächst aus ganz anderen Gründen gekündigt.
Mit Schreiben vom 14.07.2020 wurde die Beklagte zu 1) wegen der Berichterstattung abgemahnt. (Bl. 84 d.A.). Die Beklagte lehnte die Unterlassungsansprüche des Klägers mit Schreiben vom 16.07.2020 ab (Bl. 87 d.A.).
Der Kläger beantragte darauf beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1), den die Kammer mit Beschluss vom 05.08.2020, Az. 28 O 251/20 zurückwies. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers erließ das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17.09.2020, Az. 15 W 38/20, eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte zu 1) wegen der beiden streitgegenständlichen Veröffentlichungen.
Der Kläger behauptet, das Treffen am 30.01.2020 habe nur kurz gedauert. Er sei von den Journalisten lediglich gefragt worden, ob es Patientinnen gebe, die sich im Rahmen einer Schönheitsoperation operieren ließen und erst im Nachhinein davon erfuhren, dass ihnen zugleich Tumorgewebe entnommen worden sei, was er verneint habe. Der Fall der Patientin X. sei nicht besprochen worden. Er hätte auch dazu gar nichts sagen können, da die Krankenunterlagen von A. K. ihm erst seit dem 14.02.2020 zur Verfügung gestanden hätten. Die falsche Codierung sei dem Kläger bis zum 14.02.2020 nicht bekannt gewesen. Da dem Kläger am 14.02.2020 Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien, hätte er am 17.02.2020 entsprechende Fragen konkret beantworten können. Solche Fragen seien ihm jedoch nicht gestellt worden. Im Falle der Patientin K. sei die Tumorektomie medizinisch indiziert gewesen, da die Pathologie S. bei der Patientin zystisch-narbiges Gewebe gefunden habe, wie es dem Kläger am 08.08.2017 mitgeteilt worden sei.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die korrekte Kodierung der Maßnahmen zu überwachen. Er ist der Meinung, dass die Beklagten ihn vor ihrer Berichterstattung keine ausreichende Gelegenheit zur Stellung gegeben hätten, da sie ihn mit den Fällen der Patientinnen X. und K. nicht konfrontiert hätten. Hätten sie ihn auf die Fälle hingewiesen, hätte er anhand geschwärzter Unterlagen belegen können, dass ihm kein Fehler anzulasten sei. Der Tatvorwurf beeinträchtige seinen sozialen Geltungsanspruch nachhaltig. Einen Mindestbestand an Beweistatsachen gebe es nicht. Eine identifizierende Berichterstattung sei in seinem Fall auch nicht zulässig.
Der Kläger hat mit seiner Klageschrift vom 2020 zunächst nur die Anträge zu 1. bis 4. ohne die Hilfsanträge gegen die Beklagte zu 1) gerichtet. Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 hat er erklärt, dass sich die Klage nunmehr auch gegen die Beklagten zu 2) bis 4) richten soll.
Der Kläger beantragt nun,
es den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,
1. den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
der Kläger sei im Zusammenhang mit der Operation der Patientin „T. J.“ (A. K.) in der V.-Klinik in F. an einem Abrechnungsbetrug beteiligt gewesen;
2. im Kontext der Berichterstattung über den Verdacht eines Abrechnungsbetruges im Zusammenhang mit der Operation von „T. J.“ (A. K.) und über das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bochum den Kläger als „Chefarzt der Gynäkologie an der V.-Klinik in F.“, „Dr. E.“ zu erwähnen und/oder erwähnen zu lassen;
wie geschehen in Link entf. vom 09.07.2020, 09.42 Uhr, unter der Überschrift „Betrugsverdacht bei Brust-OPs in F.: Was wusste die Klinikleitung?“.
3. den Verdacht zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
der Kläger habe in einer Operation einer jungen Frau wegen der Korrektur einer Bruststraffung zusätzlich auch die Entfernung von zwei Tumoren in derselben Operation mit 2.500 Euro abgerechnet und
4. durch die Berichterstattung: „Es gab kein systematisches Handeln der Verantwortlichen, welches die Handlungen von Dr. E. ermöglicht oder begünstigt hat“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe Betrugshandlungen in der V.-Klinik in F. vorgenommen;
hilfsweise
durch die Berichterstattung: „Es gab kein systematisches Handeln der Verantwortlichen, welches die Handlungen von Dr. E. ermöglicht oder begünstigt hat“ den Verdacht zu erwecken, der Kläger habe Betrugshandlungen in der V.-Klinik in F. vorgenommen,
hilfsweise
zu berichten und/oder berichten zu lassen: „es gab kein systematisches Handeln der Verantwortlichen, welches die Handlungen von Dr. E. ermöglicht oder begünstigt hat.“,
wie geschehen in H., „W.“ vom 09.07.2020.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Operationen von Frau X. und Frau K. seien Gegenstand des insgesamt zweistündigen Gesprächs vom 30.01.2017 gewesen. Der Kläger habe hierzu gezielt Stellung genommen, insbesondere zu den Umständen der Zahlungen im Fall X.. Im Fall der Patientin K. habe der Kläger behauptet, die Operation sei medizinisch notwendig gewesen. Tatsächlich sei die Patientin jedoch mit dem Ergebnis der ersten OP nicht zufrieden gewesen. Der Kläger habe darauf eingewilligt, eine weitere Operation zur Korrektur vorzunehmen, ohne dafür etwas gegenüber der Patientin abzurechnen. Weder habe die Patientin etwas von diesen angeblichen Tumoren gewusst noch habe es vor der Operation diagnostische Maßnahmen gegeben. Dies habe die Frau K. gegenüber den Beklagten 2) bis 4) erklärt.
Die Beklagte ist der Ansicht, es sei Aufgabe des Klägers gewesen, die korrekte Kodierung der von ihm durchgeführten Operationen sicherzustellen. Dies ergebe sich aus den „Allgemeinen und Speziellen Kodierrichtlinien für die Verschlüsselung von Krankheiten und Prozeduren (Bl. 201 ff. d.A.). Der Beklagte sei auch durch den ausführlichen Fragenkatalog vom 10.02.2020 auf die Fälle X. und K. angesprochen worden. Eine identifizierende Berichterstattung sei auch zulässig. Es könne nicht schematisch zwischen Personen des öffentlichen Lebens und anderen Personen sowie zwischen Kapitalverbrechen und anderen unwichtigen Straftaten differenziert werden. Nur weil der Kläger nicht prominent sei und ihm keine schwerwiegende Straftat vorgeworfen werde, könne es nicht sein, dass eine identifizierende Berichterstattung per se verneint werden müsse. Eine richtige Abwägung würde vielmehr zu dem Ergebnis kommen, dass eine identifizierende Berichtserstattung ausnahmsweise zulässig sei, weil der Kläger eine herausgehobene Stellung in der Öffentlichkeit durch seinen Beruf einnehme und damit auch in die Öffentlichkeit trete. Gerade diese berufliche Sphäre sei durch die Berichterstattung auch betroffen. Bei einem Chirurg sei auch das Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten wichtig. Die Einschätzung des Verdachts als lediglich Fall der mittleren Kriminalität sei außerdem nicht nachvollziehbar, solange das Ausmaß der Fälle nicht klar sei.
Bezüglich des Antrags zu 3. ist sie der Auffassung, dass ein Anspruch nicht bestehe, weil der Kläger keine konkrete Äußerung angreife und keine konkrete Verletzungsform nenne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist aus dem tenorierten Umfang begründet.
I.
1.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die nachträgliche Einbeziehung der Beklagten zu 2) bis 4) in den Rechtsstreit zulässig, da die Parteien als Streitgenossen nach § 59 ZPO anzusehen sind und die Parteierweiterung sachdienlich ist, § 263 ZPO analog.
2.
Der Kläger hat im Hinblick auf die mit den Anträgen zu 1) und 2) angegriffenen Äußerungen einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der ihn identifizierenden unzulässigen Online-Verdachtsberichterstattung vom 09.07.2020 gegen die Beklagten.
a) Die von den Beklagten zu 2) bis 4) verfasste und von der Beklagten zu 1) veröffentlichte Online-Berichterstattung vom 9.7.2020 um 9:42 Uhr unter der Überschrift „Betrugsverdacht bei Brust-OPs in F.: Was wusste die Klinikleitung?“ greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren und die in diesem geprüften Strafvorwürfe beeinträchtigt sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person wegen des im Raume stehenden Verdachts eines strafbaren Verhaltens in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert.
Der Kläger ist aufgrund der Berichterstattung auch persönlich betroffen und identifizierbar, da er anhand der Angaben in der Berichterstattung (V.-Klinik in F., ehemaliger Chefarzt der Gynäkologie „Dr. E.“, Operationen in den Jahren 2017 und 2018, nach knapp zwei Jahren als Chefarzt im Juli 2018 fristlos gekündigt) zumindest im Freundes- und Bekanntenkreis erkannt werden kann. Dass die Abbildung eines Fotos oder die Nennung des vollen Namens, wie es die Antragsgegnerin geltend macht, einen deutlich höheren Identifizierungsgrad aufweisen würde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
b) Dieser Eingriff ist auch rechtswidrig.
(1) Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06).
Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.).
Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102).
Die Auslegung der streitgegenständlichen Berichterstattung ergibt, dass den Verdacht schildern, der Kläger könne sich möglicherweise des Abrechnungsbetrugs oder anderer Straftaten strafbar gemacht haben. Dem gehe die Staatsanwaltschaft Bochum nach. Für den durchschnittlichen Leser wird deutlich, dass aus Sicht der Beklagten im Zeitpunkt der Berichterstattung noch ungeklärt ist, ob die Vorwürfe zutreffend sind und dass sich das Ermittlungsverfahren noch in einem frühen Stadium befindet.
(2) Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).
Diese Grundsätze gelten etwa für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager).
Erforderlich ist bei entsprechender Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten – insbesondere über Straftaten, aber auch über sonstiges Fehlverhalten – jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).
(3) Ein Mindestbestand an Beweistatsachen liegt zu Gunsten der Beklagten vor. Ein solcher Verdacht ergibt sich noch nicht aus der Tatsache, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft geführt wird, da die Anforderungen an den für ein solches Verfahren erforderlichen Anfangsverdacht nicht sehr hoch sind. Die Arbeit der Staatsanwaltschaft in diesem Stadium entbindet die Presse nicht von der Durchführung eigener Ermittlungen, wenn sie über den Verdacht einer Straftat berichten will. Auch der Bericht der Anwaltskanzlei E. M. reicht nicht für die Annahme eines Mindestbestands an Beweistatsachen. Die Beklagten haben jedoch eigene Recherchen vorgenommen, die einen Verdacht gegen den Kläger begründen können. Dass es im Fall der Patientin X. zu einer falschen Abrechnung gekommen ist, ist unstreitig. Angesichts der damaligen Position des Klägers als Chefarzt der Klinik stellt sich hier durchaus die Frage seiner Verantwortlichkeit für die Ungereimtheiten in der Abrechnung. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Kläger die 3.000 Euro für die Operation der Zeugin X. selbst bezahlt hat, obwohl er auch nach seinen eigenen Angaben dazu in keiner Weise verpflichtet gewesen wäre. Die vom Kläger vorgebrachte Erklärung, er habe die Patientin schützen wollen, ist nicht recht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, warum er eine ehemalige Patientin, deren Operation zum Zeitpunkt der Übernahme der Zahlung durch den Kläger auch schon eine Weile zurücklag, schützen sollte, noch dazu mit der Zahlung eines erheblichen Geldbetrags.
Der Artikel ist auch ausgewogen und nicht einseitig vorverurteilend. Der Kläger ist zudem vor der Veröffentlichung mit den konkreten Vorwürfen von den Beklagten konfrontiert worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine ausreichende Konfrontation bereits bei dem Treffen vom 30.01.2020 stattgefunden hat. Dauer und Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig, ohne dass hierzu aber Beweis zu erheben wäre. Unstreitig haben die Beklagten dem Kläger den umfangreichen Fragenkatalog vom 10.02.2020 zukommen lassen. Darin wurden sowohl Fragen zum Fall X. als auch zum Fall K. gestellt. Die Patientinnen wurden zwar nicht beim Namen genannt, aber es wurden durch Nennung der Daten und der Details der Operation ausreichende Anhaltspunkte gegeben, um welche Fälle es sich handelt, so dass der Kläger in den Krankenakten die Fälle hätte finden können. Nach eigenem Vortrag verfügte der Kläger ab dem 14.02.2020 über die Krankenakten und wusste, in welchen Fällen eine falsche Abrechnung erstellt worden ist. Warum er ohne die konkrete Namensnennung die Akten nicht habe auswerten können, trägt er hingegen nicht vor. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum er am 17.02.2020 nicht zu den Fällen hätte Stellung nehmen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annehmen würde, dass es ihm innerhalb von drei Tagen nicht zuzumuten gewesen wäre, die Akten auszuwerten – was der Kläger selbst nicht vorträgt –, hätte er in seiner Antwort auf den Fragenkatalog vom 22.06.2020, der auf die Fragen vom 10.02.2020 Bezug nahm, das aus seiner Sicht wesentliche vortragen können. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Schließlich betrifft der Artikel auch ein Thema von hohem öffentlichem Interesse, der eine Verdachtsberichterstattung grundsätzlich rechtfertigen kann. Sowohl die Frage, ob es einen Abrechnungsbetrug zu Lasten der Krankenkasse an der V.-Klinik in F. gegeben haben könnte, als auch die Frage, ob Patientinnen in der V.-Klinik über die sie betreffenden Diagnosen im Unklaren gelassen worden sind, begründen ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit an einer aufklärenden Berichterstattung.
Jedoch handelt es sich nicht um einen Vorgang von einem solchen Gewicht, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Betroffenen bestehen würde. Hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Anonymitätsinteresse des Klägers und dem Interesse der Öffentlichkeit an der Identifizierung des Verdächtigen vorzunehmen. Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen, wobei das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen abwägend zu berücksichtigen ist. Maßgebliche Faktoren für die Abwägung sind zum einen die Schwere der Tatvorwürfe und des Verdachtsgrades einerseits, andererseits die Bekanntheit des Betroffenen, die jeweils das öffentliche Interesse begründen können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein identifizierender Bericht über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die grund- und menschrechtlich abgesicherte Unschuldsvermutung auch daraufhin zu überprüfen, ob er geeignet ist, den Beschuldigten an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmatisieren oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen. Dabei kann anders als bei Berichterstattungen nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nicht als Gesichtspunkt in die Abwägung eingestellt werden, dass der Beschuldigte den Rechtsfrieden gebrochen und deswegen zu dulden habe, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde; denn eine solche Argumentation lässt sich in der Regel mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbaren. Oftmals kann im Hinblick auf die Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Wortberichterstattung überwiegen. Dies ist allerdings nicht der Fall, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch über die Identität des Beschuldigten – begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat. (BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18).
Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 17.09.2020 im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt, dass diese vom Bundesgerichtshof formulierten Anforderungen so zu verstehen seien, dass ein dem Betroffenen günstiges Abwägungsergebnis im Hinblick auf den erheblichen Stellenwert der ihn schützenden Unschuldsvermutung den Regelfall darstellt. Eine Ausnahme von der damit grundsätzlich im frühen Stadium unzulässigen Identifizierung des Betroffenen eines Strafvorwurfs solle nur dann zulässig sein, wenn die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch über die Identität des Beschuldigten – begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2020, 15 W 38/20, S. 14).
Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Im konkreten Fall hat dies zur Folge, dass die Abwägung zur Unzulässigkeit der Identifizierung des Klägers führt.
Die Berichterstattung erfolgte zu einem denkbar frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren, nämlich kurz dessen Eröffnung aufgrund einer Strafanzeige, zu Beginn der Aufarbeitung des komplexen Sachverhalts. Die Ermittlungen sind bis heute nicht abgeschlossen. Die von den Beklagten berichteten angeblichen Straftaten in Gestalt eines mehrfachen Abrechnungsbetrugs gegenüber den Krankenkassen gehören, selbst wenn man den von den Beklagten angeführten Schadensumfang als zutreffend zugrunde legt, gehören lediglich zum Bereich der mittleren Kriminalität. Das Ausmaß des potentiellen Schadens mag zwar für sich genommen groß sein. Allerdings ist dies darauf zurückzuführen, dass die Beklagten in der Berichterstattung nur vom schlimmsten Fall ausgehen, während das genaue Ausmaß wegen des frühen Ermittlungsstadiums noch völlig im Dunkeln liegt. Den Kläger trifft daher ein besonders gravierender Verdacht, obwohl in tatsächlicher Hinsicht alle Vorwürfe offen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Vorwürfe vollumfänglich bestreitet. Ein hohes Informationsinteresse hat der VI. Zivilsenat insofern lediglich in solchen Fällen für eine Identifizierung ausreichen lassen, in denen die angegriffene Wortberichterstattung lediglich unstreitig wahre Tatsachen enthielt und die Betroffenen der Öffentlichkeit nicht als Straftäter vorführte (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2019 – VI ZR 504/18, MDR 2020, 411: Bericht über ein Verhalten, welches öffentlich-rechtlich verboten war). Mit dem Fall einer Berichterstattung über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen mit bislang ungeklärtem Wahrheitsgehalt ist dies nicht vergleichbar (OLG Köln, a.a.O., S. 15).
Zugunsten der Beklagten muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Vorwürfe neben der wirtschaftlichen Komponente auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gesundheitswesen, speziell der Patientenversorgung in der V.-Klinik, betreffen und damit einen sensiblen Bereich von öffentlichem Interesse. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Beitrag dem Kläger keine vermeintlich nicht fachgerechten Behandlungen oder eventuelle Kunstfehler, sondern nur Verfehlungen im verwaltenden bzw. kaufmännischen Bereich eines Klinikums behandelt würden. Die erhobenen Vorwürfe sind nämlich durchaus geeignet, das für das Arzt-Patienten-Verhältnis elementare Vertrauen zu erschüttern und die Patienten zu verunsichern. Auch wenn die Patientinnen in den konkreten Fällen von den Abrechnungsvorgängen zwischen ihren Krankenkassen und den Kliniken wenig mitbekommen haben dürften, werden sie durch die Verdachtsberichterstattungen und die Aufarbeitung doch mit den Verfehlungen konfrontiert. Aus Sicht der Patientinnen ist aber nicht direkt und ohne weiteres ersichtlich, ob die Abrechnungen falsch erfolgt worden sind, oder ob ihr Arzt nicht eventuell Diagnosen vor ihnen verheimlicht hat. Dies gibt verständlicherweise Anlass für große Besorgnis und eine Erschütterung des Vertrauensverhältnisses. Dabei handelt es sich beim Klinikum F. um einen operativen Standort des vom Land NRW zertifizierten „BrustZentrum Kreis S.“, das gerade deshalb ein besonderes Vertrauen der Patienten in die fachlichen Qualifikationen der dort tätigen Ärzte erweckt. Die möglichen Konsequenzen der Verdachtsvorwürfe zeigt sich besonders deutlich im Fall der Patientin K., über die in dem zweiten streitgegenständlichen Radiobeitrag berichtet wurde und die gegenüber den Beklagten angegeben haben soll, niemals über Malignome aufgeklärt worden zu sein, während der Kläger nach wie vor behauptet, dass die Tumorektomie medizinisch indiziert gewesen sei. Bei einer solchen Unsicherheit kann die Patientin sich derart verunsichert fühlen, dass sie sich erneut untersuchen lassen muss, was mit entsprechenden Ängsten verbunden ist. Hieraus entsteht folglich ein hohes öffentliches Interesse.
Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstands erreicht die vorgeworfene Tat nicht den Bereich der schweren Kriminalität, so dass die Identifizierung des Klägers allenfalls über die besondere Bekanntheit des Klägers gerechtfertigt werden könnte. Eine vermeintlich herausgehobene Position des Klägers, die ebenfalls seine Identifizierung in diesem frühen Verfahrensstadium rechtfertigen könnte, kann weder mit seiner Stellung als (ehemaliger) Chefarzt der Gynäkologie noch mit seiner heutigen Tätigkeit als Leiter einer Schönheitsklinik begründet werden. Es handelt sich in beiden Fällen schlicht um seine berufliche Tätigkeit, die zwangsläufig in einer mehr oder minder breiten Öffentlichkeit stattfindet und für die er auch auf sog. Social-Media-Plattformen oder auf sonstige Weise werben können muss, ohne dadurch seinen Anspruch auf Persönlichkeitsschutz im Hinblick auf noch ungeklärte und möglicherweise unberechtigte Strafvorwürfe zu verlieren (OLG Köln, a.a.O., S. 18).
Der Kläger mag zwar seine Tätigkeiten auf Social-Media-Plattformen bewerben, das unterscheidet ihn aber nicht von einem Großteil der Bevölkerung. Insbesondere ist heutzutage nahezu jedes Unternehmen darauf angewiesen, digital für sich Werbung zu machen. Der Kläger ist auf eine Steigerung seines Bekanntheitsgrades auch deshalb angewiesen, weil er erst nach seiner Entlassung in der V.-Klinik eine eigene Klinik eröffnen musste. Das begründet aber nicht die Eigenschaft als „Person des öffentlichen Lebens“, eine herausgehobene Position, die der breiten Öffentlichkeit bekannt ist, wie dies insbesondere bei Politikern, Prominenten oder Mitgliedern des Hochadels angenommen wird. Der Kläger ist kein „Promichirurg“ o.ä. und wird auch nicht durch gelegentliche Medienberichte zu einem solchen.
Weder für sich genommen noch in der Gesamtschau begründen daher die Schwere der Vorwürfe noch die Person des Klägers ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung.
3.
Auch nach dem Anspruch zu 3) besteht ein Anspruch auch Unterlassung der identifizierenden Verdachtsberichterstattung im Radiobeitrag vom 09.07.2020. Bezüglich der Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung kann auf die Ausführungen oben unter 2.) Bezug genommen werden. Es kann offenbleiben, ob im Hinblick auf den im Radiobeitrag geschilderten Fall der Patientin K. ein Mindestmaß an Beweistatsachen vorliegt. Die Angaben der Patientin gegenüber den Beklagten könnten Anhaltspunkte für eine falsche Abrechnung gegenüber der Krankenkasse sein, die die Frage nach der Kenntnis des Klägers von diesen Umständen und seiner Verantwortlichkeit hervorruft. Der Kläger hat die Angaben der Frau K. jedoch substantiiert bestritten. Hierauf kommt es jedoch ebenfalls nicht an, da nach dem Ergebnis der Gesamtabwägung das Anonymitätsinteresse des Klägers in dem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung überwiegt. Hierzu wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen unter 2.) Bezug genommen.
4.
Hinsichtlich des Antrages zu 4.) gilt Folgendes:
Der auf die Unterlassung einer verdeckten Tatsachenbehauptung („Eindruck“) gerichtete Hauptantrag ist unbegründet, da die betreffende Passage nicht den unabweislichen Eindruck erweckt, der Kläger habe Betrugshandlungen in der V.-Klinik in F. vorgenommen.
Zwar kann sich ein Unterlassungsanspruch auch gegen eine „versteckte“, gleichsam „zwischen den Zeilen erhobene“ Tatsachenbehauptung richten, wenn durch eine Äußerung der unabweisliche Eindruck beim Rezipienten entsteht, dass eine bestimmte verdeckte Tatsache behauptet werden soll. Gerade gegenüber solchen "versteckten" Aussagen kann die betroffene Persönlichkeit besonders schutzwürdig sein, weil sie durch sie stärker belastet sein kann als durch "offene" Beschuldigungen (BGH Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17, juris, Rn. 29 f.). Die Aussage, dass der Kläger Betrugshandlungen in der V.-Klinik in F. vorgenommen hat, stellt jedoch nicht bloß eine reine Tatsachenbehauptung dar, dass der Kläger eine bestimmte konkrete Handlung vorgenommen hat, sondern die Frage, ob es sich um eine Betrugshandlung handelt, erfordert eine juristische Subsumtion, weshalb es sich bei der Äußerung insgesamt um eine Meinungsäußerung handelt. Eine solche kann aber nicht Gegenstand eines unabweislichen Eindrucks sein.
Indes ist der Hilfsantrag begründet. Der durchschnittliche Hörer versteht die Äußerung zwar so, dass ein Bericht der Kanzlei E. M. zitiert wird. Durch den Verweis auf das vermeintlich tadellose Verhalten der Klinikleitung versteht der durchschnittliche Rezipient die Äußerung jedoch als Verdachtsäußerung, dass der Kläger bestimmte Betrugshandlungen vorgenommen haben könnte, durch die er sich strafbar gemacht haben könnte. Eine solche den Kläger identifizierende Verdachtsäußerung ist aber nach dem oben unter 2. und 3. gesagten unzulässig.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 160.000,00 EUR (4 x 40.000 €) festgesetzt.