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Landgericht Köln·28 O 470/18·16.07.2019

Unzulässige Bildberichterstattung: Identifizierbarer Fan neben Reichskriegsflagge

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Unterlassung, Geldentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen der Veröffentlichung seines Bildnisses in Artikeln über Hooligan-Ausschreitungen mit Reichskriegsflagge. Das LG Köln bejahte die Identifizierbarkeit und verneinte eine Rechtfertigung nach § 23 KUG, da der Kläger nur zufällig in Bildnähe stand und der Berichtszusammenhang ihn als rechtsradikalen Hooligan erscheinen ließ. Wiederholungsgefahr bestehe mangels strafbewehrter Unterlassungserklärung fort; eine Drittverfügung genüge nicht. Eine Geldentschädigung lehnte das Gericht wegen fehlenden unabwendbaren Bedürfnisses u.a. aufgrund langjähriger Untätigkeit ab; Anwaltskosten sprach es nur anteilig zu.

Ausgang: Unterlassung und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, Geldentschädigung im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verbreitung eines identifizierbaren Bildnisses ohne Einwilligung ist grundsätzlich rechtswidrig, sofern keine Ausnahme nach § 23 KUG eingreift.

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Auch bei Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist die identifizierbare Abbildung einer unbeteiligten, nur zufällig anwesenden Person unzulässig, wenn sie keinen Bezug zum Ereignis hat und der Kontext eine falsche Zuordnung (z.B. als Täter/Anhänger) nahelegt.

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Für die Einordnung als Bildnis der Zeitgeschichte ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 GG) unter Einbeziehung der Wort- und Bildberichterstattung im konkreten Zusammenhang vorzunehmen.

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Die Wiederholungsgefahr nach rechtswidriger Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; eine auf Antrag Dritter erlassene einstweilige Verfügung beseitigt sie nicht ohne Weiteres.

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Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt ein unabwendbares Bedürfnis für finanziellen Ausgleich voraus; längere Untätigkeit des Betroffenen kann gegen ein solches Genugtuungsinteresse sprechen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG§ 823 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG§ 22 S. 1 KUG§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG§ 22 KUG§ Art. 1 Abs. 1 GG

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies erfolgt wie am 13.06.2016 über die Internetseite www.c.de „Deutsche Hooligans prügelten mit“ mit der Bildunterschrift „Rechtsradikale Fans aus Dresden präsentieren die Reichskriegsfahne“ gem. Anlage K 1 und in der C vom 20.06.2016 in dem Artikel „entfernt“ mit der Bildunterschrift „Aufmarsch mit der Reichskriegsfahne: Mehr als 50 deutsche Hooligans griffen in Lille ukrainische Fans an“ gem. Anlage K 2 geschehen:

Bilddatei entfernt

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.171,67 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43% und die Beklagten zu 57%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

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Der Kläger wollte während der Fußballweltmeisterschaft 2016 in Frankreich am 12.06.2016 das Fußballländerspiel Deutschland gegen die Ukraine besuchen. Nach der Ankunft am Bahnhof in Lille suchte er ein nahegelegenes Restaurant auf, um ein Getränk zu sich zu nehmen. Mit diesem in der Hand stand er anschließend vor dem Restaurant. Ebenfalls vor dem Restaurant hielten sich andere deutsche Fans, mit denen der Kläger in keinem Zusammenhang stand, auf, die eine Flagge hochhielten, bei der es sich bis 1892 um die offizielle Kriegsflagge der kaiserlichen Marine und danach bis 1921 unter der Bezeichnung Reichskriegsflagge um die Flagge der Streitkräfte des Deutschen Reichs handelte. Die Beklagte zu 2) ist für die Internetseite www.c.de verantwortlich. Auf dieser veröffentlichte sie am 13.06.2016 einen Artikel unter der Überschrift „Deutsche Hooligans prügelten mit“ mit einem Lichtbild, auf dem mehrere Person die kaiserliche deutsche Kriegsflagge der kaiserlichen Marine hochhielten, neben welchen sich der Kläger befand. Diese war mit der Bildunterschrift „Rechtsradikale Fans präsentieren die Reichskriegsfahne“ versehen. Die Beklagten zu 1) verlegt die Zeitung C, in der am 20.06.2016 unter der Überschrift „entfernt“ ein Artikel erschien, der mit dem gleichen Lichtbild mit der Bildunterschrift „Aufmarsch mit der Reichskriegsflagge: Mehr als 50 deutsche Hooligans griffen in Lille ukrainische Fans an“ versehen war. Beide Artikel befassten sich mit gewaltsamen Ausschreitungen von Fans während der Europameisterschaft. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2018 mahnte der Kläger die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf.

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Der Kläger behauptet, er sei verantwortlicher Verkäufer in der Mercedes-Benz Niederlassung N und habe dort unmittelbar mit Privat- und Geschäftskunden zu tun. Er sei am 13.06.2016 von zwei Bekannten unabhängig voneinander auf die Berichterstattung angesprochen worden zu sein. Auch in seinem Tennisclub sowie in seinem Stammrestaurant sei er in den Folgetagen angesprochen worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm wegen der rechtswidrigen Bildveröffentlichung ein Unterlassungsanspruch zustehe. Er sei auf dem Bild hinreichend erkennbar. Bei der Abbildung seiner Person handele es sich um kein zeitgeschichtliches Ereignis. Das streitgegenständliche Bild bilde keine Körperverletzungen von Fußball-Hooligans ab, mit denen sich die Artikel befassten. Zudem stehe er in keinem Zusammenhang mit den angesprochenen Straftaten. Des Weiteren stünden der Veröffentlichung seine berechtigten Interessen entgegen. Der konkrete Berichtszusammenhang sei geeignet, ihn als Gewalttäter, Hooligan und Rechtsradikalen in der öffentlichen Wahrnehmung darzustellen. Er stelle auch kein bloßes Beiwerk im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dar. Aufgrund der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe ihm ein Geldentschädigungsanspruch zu, der einen Betrag von 7.500 Euro nicht unterschreiten dürfe. Er behauptet, dass er bereits im Jahr 2016 einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragt habe, der die Beklagten mit Schreiben vom 30.07.2016 abgemahnt habe. Er habe behauptet, Klage eingereicht zu haben und ihn bei Nachfragen immer wieder vertröstet.

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Der Kläger beantragt,

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1.       den Beklagten bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung an den Geschäftsführern resp. dem Vorstand zu vollziehen ist, aufzugeben, es zu unterlassen,

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das nachstehend wiedergegebene Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies erfolgt wie am 13.06.2016 über die Internetseite www.c.de „Deutsche Hooligans prügelten mit“ mit der Bildunterschrift „Rechtsradikale Fans aus Dresden präsentieren die Reichskriegsfahne“ gem. Anlage K 1 und in der BILD vom 20.06.2016 in dem Artikel „entfernt“ mit der Bildunterschrift „Aufmarsch mit der Reichskriegsfahne: Mehr als 50 deutsche Hooligans griffen in Lille ukrainische Fans an“ gem. Anlage K 2 geschehen:

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2.       die Beklagten jeweils gesondert zu verurteilen, an den Kläger eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung für die unter Ziffer 1 angeführten Verletzungen zu zahlen, die einen Betrag von jeweils 7.500,00 EUR nicht unterschreiten sollte

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3.       die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.474,89 EUR zzgl. 5%-Punkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 01.11.2018 für vorprozessuale Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, dass das Landgericht Berlin am 06.07.2016 auf Antrag einer weiteren auf dem streitgegenständlichen Lichtbild abgebildeten Person eine einstweilige Verfügung erlassen habe, in der den Beklagten verboten wurde durch Veröffentlichung der Fotoaufnahme die Behauptung zu verbreiten und/oder verbreiten zulassen, dass der damalige Antragsteller zu der Gruppierung der Personen um die Reichskriegsflagge auf der Fotoaufnahme gehöre. Aus diesem Grund sei das Bild ab dem 06.07.2016 durch die Beklagten nicht mehr eingesetzt worden. Weiter bestreiten sie mit Nichtwissen, dass der Kläger auf dem streitgegenständlichen Bild zu sehen sei. Sie sind zudem der Ansicht, dass der Durchschnittsleser das Bild so verstehe, dass nur einzelne Personen zu den Hooligans gehören. Des Weiteren fehle es aufgrund der durch das Landgericht Berlin erlassenen einstweiligen Verfügung an einer Wiederholungsgefahr. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bestehe nicht. Dieser habe auf die Geltendmachung seines Widerrufs- und Gegendarstellungsrechts verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

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Der Kläger ist identifizierbar auf dem streitgegenständlichen Lichtbild abgebildet. Dabei muss nicht aufgeklärt werden, ob er tatsächlich erkannt worden ist, da es offensichtlich ist, dass eine ihm bekannte Person ihn zwanglos erkennen kann. Das Bild weist eine hinreichenden Schärfe auf, und das Gesicht des Klägers ist auf diesem relativ groß zu sehen.

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Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762). Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl. BGH, a.a.O.).

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Eine Einwilligung des Klägers liegt – unstreitig - nicht vor.

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Eine Veröffentlichung ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte zulässig.

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Bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den Rechten des Verbreiters aus Art. 5 Abs. 1 GG vorzunehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Meinungs- und Pressefreiheit nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Meinungs- und Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit ausreichend Rechnung trägt. Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden. Hierbei ist auch jeweils die begleitende Wortberichterstattung zu berücksichtigen.

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Nach diesen Maßstäben scheidet eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis einer Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aus. Auch wenn das Foto, das das Zeigen der Reichskriegsflagge durch deutsche Hooligans vor einem Spiel der Fußballnationalmannschaft abbildet, dem Bereich der  Zeitgeschichte zuzuordnen sein dürfte, führt dies nicht dazu, dass die von dem Kläger beanstandete identifizierbare Abbildung seiner Person rechtmäßig war. Es ist unstreitig, dass der Kläger keinerlei Zusammenhang zu den Hooligans, die die Reichskriegsflagge hochgehalten und sich mit Fans andere Nationen geprügelt haben, aufwies. Damit stand er als Person auch in keiner Beziehung zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis, über das berichtet wurde, sondern befand sich lediglich zufällig in unmittelbarer Nähe. Darüber hinaus sind die Bildunterschriften sowie die Inhalte der Artikel dazu geeignet, bei den Rezipienten die unzutreffende Annahme zu erwecken, dass es sich bei dem Kläger selbst um einen rechtsradikalen Hooligan handele, der zu der Gruppe gehöre, die sich mit ukrainischen Fans geprügelt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte es für den durchschnittlichen Rezipient nicht klar erkennbar sein, dass es sich lediglich bei den zwei Personen, die die Flagge halten, um Hooligans handelt. Aufgrund des relativ dichten räumlichen Zusammenstehens der abgebildeten Personen, erscheinen diese vielmehr als eine zusammengehörende Gruppe.

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Auch § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist nicht einschlägig. In der Berichterstattung wurden nicht die abgebildete Örtlichkeit, sondern die abgebildeten Personen thematisiert. Ebenso scheidet eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG aus. Es handelt sich nicht um eine Versammlung, an der der Kläger teilgenommen hat.

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Schließlich besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Ist – wie hier – bereits ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfolgt, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (stRspr, vgl. BGH, NJOZ 2018, 194 = ZUM 2018, 440 Rn. 17; NJW 2016, 870 Rn. 23; BGHZ 206, 347 = NJW 2016, 789 Rn. 30; NJW 2013, 1681 = AfP 2013, 250 Rn. 31; NJW-RR 2009, 1413 = AfP 2009, 494 Rn. 29 = NJW 2009, 3518 Ls., jew. mwN). Diese Vermutung kann entkräftet werden (vgl. BGHG, BGHZ 206, 347 = NJW 2016, 789 Rn. 30), allerdings sind an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, NJOZ 2018, 194 = ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN). Im Regelfall bedarf es hierfür der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs (vgl. BGH, NJOZ 2018, 194 = ZUM 2018, 440 Rn. 17 mwN; NJW 1994, 1281 [1283]; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12 Rn. 20; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 11). Vorliegend ist eine solche Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht erfolgt. Auch der Vortrag der Beklagten, wonach das Landgericht Berlin bereits im Juli 2016 eine einstweilige Verfügung auf Antrag einer weiteren auf dem Lichtbild abgebildeten Person erlassen habe, führt zu keiner anderen Einschätzung. Dies würde – die Richtigkeit dieser von Seiten des Klägers bestrittenen Behauptung unterstellt – die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen. Zum einen ist eine auf Antrag einer dritten Person erlassene einstweilige Verfügung nicht geeignet, den Verletzter auch hinsichtlich des Klägers ernsthaft und endgültig von Wiederholungen der Verletzung abzuhalten. Denn es besteht die Möglichkeit, auf dem Lichtbild auch nur einzelne Personen zu verpixeln. Des Weiteren haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass sie die einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung als endgültig anerkannt hätten. Damit haben sie nach wie vor die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung durch die Einlegung eines Widerspruchs vorzugehen.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten hingegen keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäߧ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 22 f. KUG.

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Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Handlungen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, NJW 1996, 1131).

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Der Anspruch auf eine Geldentschädigung scheitert vorliegend bereits daran, dass es an einem unabwendbaren Bedürfnis des Klägers für einen finanziellen Ausgleich fehlt. Das streitgegenständliche Lichtbild wurde im Juni 2016 veröffentlicht. Der Kläger erhob jedoch erst im Dezember 2018, also mehr als zwei Jahre später, Klage. Er hat sich zeitnah weder um einen Widerruf noch um eine sonstige Richtigstellung bemüht. Soweit er vorträgt, sich bereits im Jahr 2016 an einen Anwalt gewandt zu haben, der jedoch untätig geblieben sei,  führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da sich der Kläger das Verhalten seines Anwalts zurechnen lassen muss. Der Umstand, dass der Betroffene auf eigene Schritte zunächst verzichtet hat, lässt Rückschlüsse auf das Gewicht seines Genugtuungsinteresses zu (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap.14, Rn. 124). Insofern scheidet aufgrund der erheblichen Zeitspanne der Untätigkeit eine Geldentschädigung aus.

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Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Allerdings ist lediglich der auf den Unterlassungsanspruch entfallende Gegenstandswerts in Höhe von 20.000 Euro zugrunde zu legen sein. Dies ergibt einen Betrag von 1.171,67 Euro.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708, 709 ZPO.

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Streitwert: 35.000,- Euro