Hinweis des LG Köln: Bedenken gegen Auskunftsantrag nach §14 Abs.3 TMG
KI-Zusammenfassung
Die Kammer äußert erhebliche Bedenken gegen die Begründetheit des am 04.02.2021 gestellten Auskunftsantrags und regt dessen Rücknahme an. §14 Abs.3 TMG sei keine eigenständige Anspruchsgrundlage und es fehle an einem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch; ein Unterlassungsanspruch nach §§823,1004 BGB sei nicht ersichtlich. Host-Provider haften nur als mittelbare Störer bei Verletzung zumutbarer Prüfpflichten und nach konkreter Kenntnis; eine solche Inkenntnissetzung ist nicht vorgetragen worden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
Ausgang: Kammer rügt Bedenken hinsichtlich der Begründetheit des Auskunftsantrags nach §14 Abs.3 TMG, regt Rücknahme an und gewährt zwei Wochen zur Stellungnahme.
Abstrakte Rechtssätze
§ 14 Abs. 3 TMG begründet keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch gegen einen Plattformbetreiber.
Für die Anordnung einer Gestattungsanordnung zur Herausgabe von Nutzerdaten ist ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch zwischen Antragsteller und Betreiber erforderlich.
Ein Plattformbetreiber kann als mittelbarer Störer haften; diese Haftung setzt jedoch die Verletzung konkreter Verhaltens‑ und Prüfpflichten voraus und darf nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden.
Host-Provider sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Nutzungsbeiträge vor Veröffentlichung zu überwachen; sie müssen jedoch tätig werden, sobald ihnen konkrete Kenntnis einer Rechtsverletzung vorliegt.
Eine Hinweismeldung des Betroffenen verpflichtet den Betreiber nur dann zur Entfernung oder Sperrung, wenn der Hinweis so konkret ist, dass die behauptete Rechtsverletzung ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung feststellbar ist.
Tenor
ohne Tenor
Rubrum
weist die Kammer darauf hin, dass hinsichtlich des Begründetheit des Antrags vom 04.02.2021 Bedenken bestehen. Es dürfte an einem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch der Antragstellerin gegen die Beteiligte fehlen, der notwendige Voraussetzung einer Gestattungsanordnung ist. § 14 Abs. 3 TMG stellt selbst keine Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch dar (vgl. BT-Drucks. 18/13013, 28. Juni 2017, S. 23 f.; BGH, Beschl. v. 24.9.2019, VI ZB 39/18, juris Rn. 58 = GRUR 2020, 101 Rn. 58 – Facebook Messenger). Ein Schuldverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten, das einen Auskunftsanspruch begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB. Vorliegend kann die Beteiligte als Plattformbetreiberin lediglich mittelbare Störerin sein. Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 in GRUR 2016, 855). Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Deshalb setzt sie die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalles eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Danach ist ein Host Provider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Host Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, kann der Host Provider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (BGH a. a. O.). Jedoch ist ein Tätigwerden des Host Providers nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.10. 2011 - VI ZR 93/10 -, beck-online). Vorliegend hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen, dass eine entsprechende Inkenntnissetzung der Beteiligten erfolgt ist. Insofern wird die Rücknahme des Antrags angeregt.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Köln, 30.03.2021 28. Zivilkammer