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Landgericht Köln·28 O 46/20·06.02.2020

Hinweisbeschluss zur einstweiligen Verfügung: Persönlichkeitsrecht vs. Informationsinteresse

ZivilrechtPersönlichkeitsrechtEinstweiliger RechtsschutzSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung; das Gericht fordert die Konkretisierung der benannten Unternehmen. Es erhebt Bedenken, dass die namentliche Nennung von Arbeitgebern das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers berühren könnte, wobei dem öffentlichen Informationsinteresse Vorrang zukommen kann. Zudem wird dem Antragsgegner zu 2) ein Verfügungsgrund abgesprochen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Tagen; das Gericht verweist auf BVerfG-Rechtsprechung zur Übersendung von Antragsunterlagen.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Antrag nicht entschieden, Konkretisierung und Stellungnahme binnen drei Tagen angeordnet; Bedenken hinsichtlich Persönlichkeitsrecht und fehlendem Verfügungsgrund gegenüber Antragsgegnerin zu 2) geäußert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hinreichend zu konkretisieren; insbesondere sind Unternehmen, deren Nennung untersagt werden soll, ausdrücklich zu bezeichnen.

2

Die Untersagung der namentlichen Nennung von Unternehmen berührt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ist gegen das öffentliche Informationsinteresse abzuwägen; das Informationsinteresse kann das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegen.

3

Der Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) setzt eine objektiv begründete Besorgnis voraus, dass durch Veränderung des Zustands die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

4

Bei einem Dritten, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Beitrag verfasst hat, fehlt es grundsätzlich an der Annahme des Verfügungsgrundes, sofern nicht dargetan ist, dass dieser gegen ein bestehendes Unterlassungsverbot verstoßen würde.

5

Vor einer Entscheidung kann das Gericht nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.9.2018 prüfen, ob und in welchem Umfang Antragsunterlagen den Antragsgegnern zu übersenden sind oder ob ein mündlicher Termin zur Gewährung rechtlichen Gehörs anzusetzen ist.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 935 ZPO

Tenor

Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.02.2020 wird darauf hingewiesen, dass der Antrag dahingehend zu konkretisieren sein dürfte, dass die Unternehmen, in denen der Antragsteller tätig war oder ist, deren Nennung untersagt werden soll, konkret zu bezeichnen sein dürften. Es  bestehen darüber hinaus aber auch Bedenken, ob hinsichtlich der namentlichen Nennung von Unternehmen, in denen der Antragsteller tätig war oder ist, ein rechtswidriger Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vorliegt. Insofern dürfte das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Schließlich dürfte es hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) an einem Verfügungsgrund fehlen. Der vom Verfügungskläger neben dem Verfügungsanspruch gleichfalls glaubhaft zu machende Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 935 Rn. 10). Diese Besorgnis dürfte hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) nicht bestehen Die Antragsgegnerin zu 2) hat den antragsgegenständlichen Artikel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Antragsgegnerin zu 1) verfasst. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie einem gegen die Antragsgegnerin zu 1) als ihrer Arbeitgeberin ausgesprochenen Unterlassungsverbot zuwider handeln würde.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Tagen.

Die Kammer weist für das Verfahren darauf hin, dass sie die Grundsätze nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018 (1 BvR 1783/17 sowie 1 BvR 2421/17) zugrundelegt. Im Falle einer auf diesen gerichtlichen Hinweis hin erfolgenden teilweisen Antragsrücknahme würde die Kammer auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Antragsgegnerinnen den Antrag nicht übersenden. Für den Fall, dass der Antragsteller weiter erheblich vorträgt, behält sich die Kammer die erneute Prüfung vor, ob nach Maßgabe der vorstehend benannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vor einer stattgebenden Entscheidung die Antragsschrift, das ergänzende Vorbringen des Antragstellers sowie dieser Hinweis den Antragsgegnerinnen zu übersenden sind, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und damit rechtliches Gehör zu gewähren oder ob ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen ist.