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Landgericht Köln·28 O 457/23·23.08.2023

Einstweilige Verfügung gegen identifizierende Verdachtsberichterstattung über angebliches Porno‑Screening

ZivilrechtAllgemeines PersönlichkeitsrechtMedienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichungen, die ihn im Zusammenhang mit einem angeblichen Porno‑Screening identifizieren und zeigen. Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt: Die Verdachtsberichterstattung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht, weil die Antragsgegnerin keine angemessene Frist zur Stellungnahme gewährte. Auch die Bildveröffentlichung war nach §23 KUG nicht gerechtfertigt. Kosten trägt die Antragsgegnerin; Zuwiderhandlungen wurden mit Ordnungsmitteln bedroht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen rechtswidriger identifizierender Verdachtsberichterstattung und unberechtigter Bildveröffentlichung erlassen; Unterlassungsanspruch stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Identifizierende Verdachtsberichterstattung, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG.

2

Zum journalistischen Sorgfaltsgebot bei Verdachtsberichterstattung gehört die Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme des Betroffenen; eine nur wenige Stunden umfassende Frist ist regelmäßig unzureichend, wenn dem Berichterstatter die relevanten Umstände bereits längere Zeit bekannt sind.

3

Die unveränderte Veröffentlichung unverblendeter Fotos im Zusammenhang mit einer Verdachtsberichterstattung bedarf einer besonderen Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 KUG; ist die Verdachtsberichterstattung rechtswidrig, fehlt diese Rechtfertigung.

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Das Gericht kann nach § 937 Abs. 2 ZPO in Presse‑ und Äußerungsrechtsstreitigkeiten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn das Verfahren zügig betrieben wurde und die Interessenlage eine solche Entscheidung rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 937 Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ Art. 1 GG§ Art. 2 GG§ 823 Abs. 2 BGB

Tenor

1.       Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 im Einzelfall, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,

v e r b o t e n,

a)      in Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen

aa) K. Porno-Priester

bb) „K. Ex-Generalvikar R. G. (55) ist bei einem Porno-Screening aufgeflogen“

cc) Auf Platz 3 der eifrigsten Porno-Konsumenten seines Bistums steht nach T.-Recherchen der damalige Generalvikar R. G. (55).

dd) Ein Dienstleister von K. Erzbistum hat für Generalvikar G. vom 11. bis 17. Juni 2022 rund 80 unzulässige Porno-Zugriffe notiert.

ee) Anhand der Dokumente entsteht der Eindruck, G. habe sich im Internet für offenbar legale Aufnahmen beispielsweise von „P.“ interessiert.

so wie in dem online seit dem 18.08.2023, 23:01 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift „Er war jahrelang sein Stellvertreter, K. Porno-Priester“ geschehen;

b)      in Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, er habe die nachfolgend als Screenshot wieder gegebenen letzten vier der dort aufgeführten Internetseiten aufgerufen

„Screenshot wurde entfernt“

so wie in dem online seit dem 18.08.2023, 23:01 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift „Er war jahrelang sein Stellvertreter, K. Porno-Priester“ geschehen;

c)      das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Antragstellers, im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X., verbunden mit dem Vorwurf er sei bei einem Porno-Screening aufgeflogen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in dem online seit dem 18.08.2023, 23:01 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift „Er war jahrelang sein Stellvertreter, K. Porno-Priester“ geschehen;

d)     das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Antragstellers, der auf dem Foto auf der rechten Seite zu sehen ist, im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X., verbunden mit dem Vorwurf er sei bei einem Porno-Screening aufgeflogen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in dem online seit dem 18.08.2023, 23:01 Uhr unter der url https://www.entfernt abrufbaren Artikel unter der Überschrift „Er war jahrelang sein Stellvertreter, K. Porno-Priester“ geschehen;

2.       Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 im Einzelfall, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,

v e r b o t e n,

a)      in Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen

aa) K. Porno Prälat

bb) „K. Ex-Generalvikar R. G. (55) ist bei einem Porno-Screening aufgeflogen“

cc) Auf Platz 3 der eifrigsten Porno-Konsumenten seines Bistums steht nach T.-Recherchen der damalige Generalvikar R. G. (55).

dd) Ein Dienstleister von K. Erzbistum hat für Generalvikar G. vom 11. bis 17. Juni 2022 rund 80 unzulässige Porno-Zugriffe notiert.

ee) Anhand der Dokumente entsteht der Eindruck, G. habe sich im Internet für offenbar legale Aufnahmen beispielsweise von „P.“ interessiert.

so wie in der Printausgabe der T.-Zeitung vom 19.08.2023 unter der Überschrift „T. Enthüllt! K. Porno Prälat“ geschehen;

b)      in Bezug auf den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, er habe die nachfolgend als Screenshot wieder gegebenen letzten vier der dort aufgeführten Internetseiten aufgerufen

„Screenshot wurde entfernt“

so wie in der Printausgabe der T.-Zeitung vom 19.08.2023 unter der Überschrift „T. Enthüllt! K. Porno Prälat“ geschehen;

c)      das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Antragstellers, im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X., verbunden mit dem Vorwurf er sei bei einem Porno-Screening aufgeflogen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in der Printausgabe der T.-Zeitung vom 19.08.2023 unter der Überschrift „T. Enthüllt! K. Porno Prälat“ geschehen;

d)     das nachfolgend wieder gegebene Bildnis des Antragstellers, der auf dem Foto auf der rechten Seite zu sehen ist, im Zusammenhang mit einem Screening über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums X., verbunden mit dem Vorwurf er sei bei einem Porno-Screening aufgeflogen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen

„Bilddarstellung wurde entfernt“

so wie in der Printausgabe der W.-Zeitung vom 19.08.2023 unter der Überschrift „T. Enthüllt! K. Porno Prälat“ geschehen.

II.                  Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.               Streitwert: 180.000 €

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.06.2023 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

3

1.

4

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben, insbesondere innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht hat. Die Antragsgegnerin wurde kongruent durch den Antragsteller abgemahnt. Ihr Erwiderungsschreiben auf die Abmahnung wurde dem Gericht vorgelegt, ohne, dass der Antragsteller inhaltlich auf dieses eingegangen ist.

5

2.

6

Der Verfügungsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Wortberichterstattung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt.

7

Bei der angegriffenen Berichtserstattung handelt es sich um eine Verdachtsberichterstattung. Dabei spielt es für die Anwendbarkeit der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung keine Rolle, ob es sich bei dem geäußerten Verdacht um den – hier erkennbar nicht vorliegenden – Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer z.B. nur moralisch verwerflichen Tat handelt (vgl. nur Burkhardt in: Wenzel, 6. Auflage 2018, Kap. 10 Rz. 154). Kern der Äußerung der angegriffenen Passagen ist für den durchschnittlichen Rezipienten der Verdacht gegen den Antragsteller, dieser habe sich im Internet für diverse pornografische Inhalte interessiert, was vor dem Hintergrund der moralischen Anschauungen der katholischen Kirche eine moralisch verwerfliche Tat darstellt.

8

Die darin liegende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Sie hat dem Antragsteller keine ausreichende Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

9

Zu den Sorgfaltspflichten im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung gehört es, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wofür diesem eine angemessene Frist zu setzen ist. Zwar besteht ein Spannungsfeld zwischen einer angemessenen Zeitspanne zur Stellungnahme und dem Interesse der Medien an aktueller Berichterstattung. Werden jedoch zu kurze Fristen gesetzt, genügt dies dem Erfordernis, dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, nicht. Zwar mag der Betroffene über eigene Handlungen und aktuelles Geschehen sich auch kurzfristig äußern können, gleichwohl ist ihm eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob und ggf. wie er sich äußern möchte (vgl. Burkhardt in: Wenzel, 6. Auflage 2018, Kap. 10 Rz. 159c). Vorliegend hat der Antragsteller jedoch vorgetragen, dass der Antragsgegnerin die dem Bericht zugrundeliegenden Umstände spätestens seit dem 01.07.2023 vorliegen und damit fast 7 Wochen lang, bevor sich die Antragsgegnerin entschieden hat, den Antragsteller mit einer Frist von nicht einmal 3 – verlängert dann nicht einmal 6 – Stunden anzuhören um sodann die Artikel zu veröffentlichen. Die Antragsgegnerin ist diesem Vortrag in der Abmahnerwiderung nicht entgegengetreten. Wenn der Antragsgegnerin aber alle Umstände, auf die sie ihre Verdachtsberichterstattung stützen will, für beinahe zwei Monate bekannt sind, genügt es nicht, dem Betroffenen nicht einmal einen viertel Tag zur Stellungnahme einzuräumen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier keine Umstände dargetan sind, die ein derartiges Vorgehen im Interesse möglichst aktueller Berichterstattung rechtfertigen könnten.

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3. Der Verfügungsanspruch hinsichtlich der Bildberichterstattung ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG.

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Die Veröffentlichung unverblendeter Fotos im Zusammenhang mit einer Verdachtsberichterstattung bedarf aufgrund der hiermit verbundenen Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer besonderen Rechtfertigung gemäß § 23 Abs. 1 KUG. Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht gegeben, da die Verdachtsberichterstattung über den Antragsteller rechtswidrig ist (s.o. Ziff. 2). Vor diesem Hintergrund kann auch kein Interesse gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an der Veröffentlichung des Fotos des Antragstellers bestehen.

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4. Am Verfügungsgrund bestehen angesichts der im Presse- und Äußerungsrecht vorliegenden Interessenlage keine Bedenken, insbesondere ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung keine Woche nach Erscheinen der streitgegenständlichen Artikel gestellt worden.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.