Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs mit Zahlungs- und Vertragsstrafenregelung
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln stellte fest, dass zwischen Klägerin und Beklagter ein Vergleich zustande gekommen ist. Die Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung von 91.100 EUR bis 31.12.2014; bei Zahlungsverzug gilt eine Vertragsstrafe von 1.000 EUR pro Woche. Die Beklagte trägt die Kosten; mit vollständiger Zahlung sind alle Ansprüche erledigt. Das Gericht setzte zudem die Streitwerte für Prozess und Vergleich fest.
Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs mit Zahlungs-, Vertragsstrafen- und Kostenregelung
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist, wodurch die Vereinbarungen rechtsverbindlich werden.
Vereinbarte Zahlungsfristen und Vertragsstrafen in einem Vergleich begründen bei Verzug und bei Erfüllung die vertraglich vorgesehenen Rechtsfolgen.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs können der Partei auferlegt werden, die zur Tragung der Kosten verurteilt wird.
Für die Berechnung von Gebühren und Kosten wird der Streitwert sowohl für das streitige Verfahren als auch gesondert für den Vergleich festgesetzt.
Tenor
wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
Rubrum
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zum Ausgleich der Klageforderung aus dem Rechtsstreit 28 O 451/13 einen Betrag in Höhe von 91.100,- EUR bis spätestens zum 31.12.2014 eingehend auf dem Konto der Beklagten: Commerzbank: IBAN DE####, BIC ####.
2. Zahlt die Beklagte den unter Ziffer 1. dieses Vergleichs genannten Betrag nicht fristgerecht und/oder nicht vollständig, wird pro Woche, in der sich die Beklagte mit der Zahlung der in Ziffer 1. genannten Summe in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe von 1.000,- EUR fällig.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches.
4. Mit vollständiger und fristgerechter Zahlung des in Ziffer 1. genannten Betrags sind sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsstreit 28 O 451/13 erledigt.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 15.5.2014: bis 185.000,- EUR; danach: bis 110.000,- EUR
Der Streitwert für den Vergleich wird auf bis 110.000,- EUR EUR festgesetzt.