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Landgericht Köln·28 O 444/20·09.02.2023

Anordnung von Zwangsmitteln zur Offenlegung von Steuern/Gebühren (§ 888 ZPO)

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Zwangsmittel gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Offenlegung von nach Art.23 VO 1008/2008/EG auszuweisenden Steuern, Gebühren und Zuschlägen gemäß teilweisem Urteil. Das Landgericht setzte ein Zwangsgeld von 5.000 EUR mit ersatzweiser Zwangshaft fest und verpflichtete die Schuldnerin zur Kostentragung. Maßgeblich ist die Tenorformulierung und die Anrechnung ersparter Aufwendungen nach § 648 S.2 BGB, unabhängig davon, ob Posten zuvor dem Flugpreis hinzugerechnet wurden.

Ausgang: Antrag auf Anordnung von Zwangsmitteln gemäß § 888 ZPO stattgegeben; Zwangsgeld von 5.000 EUR und ersatzweise Zwangshaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO ist ausreichend, dass ein vollstreckbarer Titel besteht und die im Titel bezeichnete Handlung nicht erfüllt worden ist.

2

Bei der Auslegung eines Teilurteils ist entscheidend, welche Posten der Tenor bezeichnet; maßgeblich sind die ersparten Aufwendungen infolge Stornierung gemäß § 648 S.2 BGB, unabhängig davon, ob diese zuvor ausdrücklich dem Flugpreis hinzugerechnet wurden.

3

Ein Zwangsgeld kann mit ersatzweiser Zwangshaft verbunden werden; die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Verpflichtung erfüllt ist.

4

Der Streitwert des Verfahrens nach § 888 ZPO richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (hier: dem Streitwert der ersten Stufe der Stufenklage).

Relevante Normen
§ 888 ZPO§ Art. 23 VO 1008/2008/EG§ 648 S. 2 BGB

Tenor

Aufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.03.2022 (AZ: 28 O 444/20) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet:

Zur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlung, nämlich offenzulegen, in welcher Höhe gemäß Art. 23 VO 1008/2008/EG als solche auszuweisende Steuern, Gebühren und sonstigen Zuschlägen bei den im Teil-Urteil vom 16.03.2022 aufgeführten Buchungen angefallen sind, wird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt.

Für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.

Die Vollstreckung des Zwangsmittels entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin .

Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Dem Antrag der Gläubigerin, die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch Zwangsmittel anzuhalten, war zu entsprechen (§ 888 ZPO).

3

Die Voraussetzungen zur Vollstreckung des Titels liegen vor.

4

Dem Vorbringen der Gläubigerin, dass die geschuldete Offenlegung nicht erfolgt ist, ist die Schuldnerin nicht entgegen getreten. Sie meint aber, ihre Pflicht erfüllt zu haben, weil sie keine Steuern und Gebühren dem Flugpreis hinzugerechnet habe und daher auch nicht gesondert ausweisen müsse.

5

Für die Auslegung des Tenors des Teilurteils ist es nicht maßgeblich, ob die Schuldnerin verpflichtet ist, Steuern und Gebühren ihrem Flugpreis hinzuzurechnen. Maßgeblich ist allein, dass die Schuldnerin sich dasjenige anrechnen lassen muss, was sie infolge der Stornierung der Flüge an Aufwendungen erspart hat, § 648 S. 2 BGB. Dies sind die Posten, die der Tenor des Urteils bezeichnet, unabhängig davon, ob sie aufgrund der konkreten von der Beklagten vorgegebenen Vertragsgestaltung von der Beklagten tatsächlich dem Flugpreis hinzugerechnet wurden und daher auch von ihr konkret auszuweisen gewesen wären. Auf die Frage, ob die Beklagte damit tatsächlich den Erfüllungseinwand erhebt und damit ausgeschlossen ist, weil dieser bereits im Erkenntnisverfahren erhoben wurde, kommt es daher nicht an.

6

Der Streitwert des Verfahrens nach § 888 ZPO ist mit dem Wert der Hauptsache anzusetzen (vgl. Hüßtege, in: Thomas / Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 4 Rn. 188), hier mit dem Streitwert der ersten Stufe der Stufenklage.