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Landgericht Köln·28 O 440/12·08.10.2012

Unterlassungsbeschluss: Veröffentlichung irreführender Facebook-Berichte verboten

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtPersönlichkeitsrecht/UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen erwirken beim Landgericht Köln ein Verbot gegen den Antragsgegner, einen Facebook-Bericht zu verbreiten, der den Eindruck erweckt, es handele sich um gegenwärtige statt um Ereignisse aus Juli 2011. Das Gericht untersagte die weitere Verbreitung unter Androhung von Ordnungsmitteln und sprach die Kosten dem Antragsgegner zu. Ein ausführlicher Entscheidungstext fehlt; der Tenor regelt das Verbot und die Sanktionen.

Ausgang: Antrag der Klägerinnen auf Unterlassung der irreführenden Facebook-Berichterstattung wird stattgegeben; Ordnungsmittel und Kostenauferlegung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann sich gegen Berichterstattung richten, die den falschen Eindruck erzeugt, es handele sich um gegenwärtige statt um vergangene Ereignisse, sofern dadurch Rechtsgüter der Antragsteller beeinträchtigt werden.

2

Das Gericht kann zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots präventiv Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) androhen, um eine Wiederholungsgefahr abzuwehren.

3

Die Untersagung erstreckt sich auf die konkrete Veröffentlichung und jede gleichartige Verbreitung, die denselben irreführenden Gesamteindruck erzeugt.

4

Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen, soweit kein anderweitiger Grund vorliegt.

Tenor

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung   v e r b o t e n ,

über die Antragstellerinnen den nachfolgenden Bericht zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und dadurch den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei dem Gegenstand der Berichterstattung um gegenwärtige Ereignisse und nicht um Ereignisse aus Juli 2011

(Foto mit Namen und Datum wurden gelöscht.)

F UND N WEITER UNSERIÖS

FALSCHBERATUNGEN GEHÖREN BEI DER F, WIE DAS SALZ IN DER SUPPE ZUR NORMALITÄT. KUNDEN WERDEN ABGEZOCKT, BERATER MIT SEX-REISEN BEFRIEDIGT. NUN PRÜFT DIE BAFIN DAS UNSERKIÖSE TREIBEN DIESER ORGANISATION DER BANDENMÄßIGEN VERBRAUCHERABZOCKE.

F UND N WEITER UNSERIÖS

Eine Sexparty und bewusste falsche Beratungen: Die N-Tochter steht momentan nicht gut da. Wegen der vielen Affären, will sich die Bafin genauer mit dem Versicherer beschäftigen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) droht dem von Skandalen gebeutelten Versicherungskonzern F mit einer Sonderprüfung. Die Behörde stehe wegen der „aktuellen Themen der Medienberichterstattung in engem und regelmäßigen Kontakt“ mit der N-Tochter, sagte eine Sprecherin der Behörde. „Die Bafin prüft die Dinge gegebenenfalls auch vor Ort, sofern dies notwendig sein sollte.“ Bei einer „anlassbezogenen Sonderprüfung“ sichten die Aufseher Unterlagen des betroffenen Unternehmens vor Ort.

F war durch eine Sexparty mit Prostituierten als Belohnung für Versicherungsvertreter in die Schlagzeilen geraten. Außerdem musste der Versicherungskonzern einräumen, dass er S-Verträge mit falschen Kostenberechnungen verkauft hatte. Außerdem hatte F Kunden mit ruhenden Lebensversicherungen zur Kündigung und zum Abschluss von Unfallversicherungen geraten – wobei nicht immer alle Nachteile eines solchen Wechsels den Kunden mitgeteilt wurden.

F-Chef P hatte zu den Vorwürfen am Mittwoch bei einem Mittagessen der Amerikanischen Handelskammer in Düsseldorf Stellung genommen. Vor einem Jahr hatte F die W Lebensversicherung stillgelegt und die meisten anderen Töchter unter der bislang operativ nicht benutzten Marke F fusioniert. „Weil die Markenkampagne so erfolgreich war, schmerzen die aktuellen Vorwürfe doppelt“, sagte P.

Die C-Geschichte sei „einfach fürchterlich“ und auch im Privaten sehr unangenehm, sagte P. Aber: „Die Themen rund um das Geschäft, die sind langfristig für das Markenimage viel bedeutender.“ Der Fehler bei den S-Policen sei durch den versehentlichen Nachdruck eines Antragsformulars Mitte 2005 mit einer Vorlage aus dem Jahr 2004 geschehen, als noch andere Kostensätze galten. F habe jetzt erst durch Zufall diesen Fehler gefunden und sei vorher von Einzelfällen ausgegangen.

„Die Personen, die die Sache zu den Medien getragen haben, waren nicht so sehr an Aufklärung interessiert, sondern an der Schädigung der F“, sagte P in seiner Tischrede weiter. Sie hätten die Quelle des Fehlers gekannt. „Mit einem präziseren Hinweis hätten wir den Fehler natürlich früher finden können.“ Im Tagesgeschäft halten sie die Auswirkungen der Skandale nach Darstellung von F-Personalvorstand V bislang in Grenzen: „Wir haben rund 500 Kündigungswünsche erhalten, die auf die Vorgänge in C zurückzuführen sind. Bei 20 Millionen Kunden, die wir betreuten, ist das eine überschaubare Zahl“, sagte er der „Berliner Zeitung“. Auch beim Neugeschäft habe man wenige Einbußen festgestellt. Die Themen seien aber noch zu frisch: „Wir können nicht ausschließen, dass sich potenzielle Kunden im Moment schwerer damit tun, ein F-Produkt zu kaufen, als noch vor einigen Wochen.“

so wie dies in dem Facebook-Profil des Antragsgegners unter (Link wurde gelöscht) geschieht.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Streitwert:                            50.000,00 €

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.