Einstweilige Verfügung gegen Berichterstattung wegen Verdachtsberichterstattung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren sowie Veröffentlichung ihres Namens und Bildes. Das Landgericht Köln wies den Antrag wegen Unbestimmtheit des Verbots und materiell als unbegründet zurück. Die Berichterstattung erfülle die Anforderungen an Verdachtsberichterstattung; die Antragstellerin habe sich selbst öffentlich geäußert und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Berichterstattung wegen Unbestimmtheit und materieller Unbegründetheit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Verbotsformeln sind unzulässig.
Bei Verdachtsberichterstattung ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, Vorverurteilungen sind zu vermeiden und regelmäßig ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Selbstoffenbarung des Betroffenen zu einem laufenden Ermittlungsverfahren kann das Berichterstattungsinteresse stärken und den Schutzumfang identifizierender Berichterstattung verringern.
Bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht kann die besondere Vertrauensstellung eines Berufs (z. B. Ärztin) ein erhöhtes öffentliches Informationsinteresse begründen, das die Identifizierbarkeit rechtfertigt.
Ein isoliertes Unterlassungsverbot der Verwertung eines Lichtbildes setzt eine konkrete und bestimmbare Darlegung der verbotenen Verwertungshandlungen voraus.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Streitwert: 30.000,- €
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.12.2025, der zuletzt darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
über das Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin zu berichten und dabei ihren Namen Dr. T. M. und/oder das nachstehende Bild von ihr zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen bzw. veröffentlichen, verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen,
„Bilddarstellung wurde entfernt“
wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 23.12.2025 mit dem Titel
Auch ihr Ex-Mann steht unter Verdacht Hausärztin (34) soll mehrere Patienten getötet haben
und in Anlage LHR 5 ersichtlich;
hilfsweise
über die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen
Mittlerweile geriet auch seine Ex-Frau Dr. T. M. (34) ins Visier der Fahnder: Sie soll laut Staatsanwaltschaft Itzehoe Patienten auf Verlangen getötet haben,
wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 23.12.2025 mit dem Titel
Auch ihr Ex-Mann steht unter Verdacht Hausärztin (34) soll mehrere Patienten getötet haben
und in Anlage LHR 5 ersichtlich;
war zurückzuweisen.
Der Hauptantrag (Antrag zu1.) dürfte bereits mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig sein. Ein Unterlassungsantrag muss so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Antragsgegner umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, NJW 2005, 2550 (2551); NJW 2003, 3046 (3047)). Die Antragstellerin beantragt, zu verbieten, dass über das Ermittlungsverfahren gegen sie berichtet wird. Es fehlt bereits an jedweder Konkretisierung, um welches konkrete Ermittlungsverfahren bezüglich welchen Vorwurfes es sich handelt. Weiter bleibt unklar, welche konkreten Teile der Berichterstattung untersagt werden sollen.
Die Anträge sind jedoch auch unbegründet.
Hinsichtlich des Hauptantrags (Antrag zu 1.) fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung zu.
Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind eingehalten. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 - Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 - Chefjustiziar).
Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass es an einem Mindestbestand an Beweistatschen fehle, da sie sich selbst öffentlich über die sozialen Medien zu dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Tötung auf Verlangen geäußert hat. So hat sie mehrfach ausdrücklich mitgeteilt, dass ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen sie geführt werde, und ihre Sicht der Dinge mitgeteilt. Der Artikel geht auch nicht inhaltlich über die Selbstöffnung der Antragstellerin hinaus.
Die beanstandete Berichterstattung ist weder unausgewogen noch enthält sie eine Vorverurteilung der Antragstellerin. So wird ausdrücklich klargestellt, dass lediglich ein Anfangsverdacht der Tötung auf Verlangen vorliege und weiterhin unklar sei, was bei den Hausbesuchen der Ärzte tatsächlich geschehen sei.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vor Veröffentlichung der Berichterstattung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und in dem Artikel mitgeteilt, dass die Antragstellerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreite und angegeben habe, dass sie niemals aktive Sterbehilfe betrieben habe, sondern immer korrekte palliativmedizinische Standards eingehalten habe.
Das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt auch das Anonymisierungsinteresse der Antragstellerin. Dabei steht der Kammer vor Augen, dass die Grundsätze der Unschuldsvermutung zu beachten sind, wonach oftmals jedenfalls bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung überwiegt, wenn nicht die besonderen Umstände der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat oder dessen herausgehobene Stellung ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit - auch über die Identität des Beschuldigten - begründen, hinter dem das Interesse des Beschuldigten am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat ( vgl. BGH v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, beck-online). Hier liegen besondere Umstände betreffend die Tat sowie die vermeintliche Täterin vor. Es handelt sich um einen Tatvorwurf von erheblichem Gewicht. Die Antragstellerin hat als Ärztin eine besondere Vertrauensstellung gegenüber ihren Patienten inne, die ein sehr hohes Berichterstattungsinteresse begründet. Zudem ist im Rahmen der Abwägung von entscheidender Bedeutung, dass sich die Antragstellerin selbst zu dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren öffentlich über die sozialen Medien geäußert und somit ein ganz erhebliches Berichterstattungsinteresse begründet hat.
Soweit die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bildnisberichterstattung auch auf Urheberrecht stützt, ist ein derartiges isoliertes Verbot des Lichtbildes bereits nicht Bestandteil des Antrags. Hierauf ist die Antragstellerin auch im Beschluss vom 02.01.2026 hingewiesen worden. Im bisherigen Antrag wird das Lichtbild lediglich als identifizierendes Merkmal im Hinblick auf die Verdachtsberichterstattung aufgeführt. Es fehlen auch jedwede Ausführungen dazu, welche konkrete Verwertung des Bildnisses verboten werden soll (vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen).
Auch hinsichtlich des Hilfsantrags (Antrag zu 2.) ist kein Verfügungsanspruch gegeben.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.
Die Äußerung „Mittlerweile geriet auch seine Ex-Frau Dr. T. M. (34) ins Visier der Fahnder: Sie soll laut Staatsanwaltschaft Itzehoe Patienten auf Verlangen getötet haben“ stellt eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass der Eindruck erweckt werde, es habe sich ein neuer oder verstärkter Tatverdacht gegen die Antragstellerin ergeben, ist das Verbot eines solchen Eindrucks bereits nicht Gegenstand des Antrags. Zudem wird ein solcher - was erforderlich wäre - auch nicht unabweislich erweckt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist hinsichtlich der Antragstellerin die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.