Einstweilige Verfügung gegen Bild- und Liebesbehauptungen (Persönlichkeitsrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, um die Verbreitung eines Bildes sowie Behauptungen über eine private Liebesbeziehung zu untersagen. Das Landgericht Köln gab den Antrag ohne mündliche Verhandlung und ohne erneute Anhörung der Gegenseite statt. Zur Begründung verwies das Gericht auf Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artt. 1, 2 GG) sowie auf §§ 22, 23 KUG und §§ 823, 1004 BGB. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin; das Verbot wurde mit Ordnungsmitteln durchsetzbar angeordnet.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung von Bild und Behauptungen über Liebesbeziehung stattgegeben; Verbot mit Androhung von Ordnungsmitteln angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die unbefugte Herstellung und Verbreitung von Bildnissen einer Person ist nach §§ 22, 23 KUG untersagbar, wenn dadurch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird.
Behauptungen über eine nicht bestätigte private Beziehung können als Eingriff in die Privatsphäre rechtswidrig und nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB untersagbar sein, wenn sie das Persönlichkeitsrecht verletzen.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung genügt die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund; eine Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung und ohne erneute Anhörung erfolgen, wenn die Gegenpartei zuvor abgemahnt wurde.
Bei paralleler Print- und Onlineverbreitung sind Unterlassungsansprüche gesondert zu beurteilen; die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO und der Streitwert kann die verschiedenen Veröffentlichungsformen berücksichtigen.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehen ist,
v e r b o t e n,
1) die nachstehend eingeblendete Bildaufnahme der Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
(Bilddarstellung wurde in der Veröffentlichungsfassung entfernt)
2) mit Bezug auf die Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
a) Sind die Komikerin und der Musiker ein Paar?
b) Bei L und N lacht das Herz
c) SIE haut gerne auf die Pauke. ER ist der Typ für die leisen Töne. Hat es gerade deswegen gefunkt?
d) Denn: Deutschlands beste Komikerin (u. a. „X“) und Musiker N (37, „Y“) sollen ein Paar sein
e) Nach Z-Informationen sollen sie schon seit über einem Jahr liiert sein.
so wie in dem in der Zeitung „Z“ vom 09.10.2018 in der Printausgabe auf Seite 4 abgedruckten Artikel mit der Überschrift „Bei L und N lacht das Herz“ sowie in dem unter www.anonym.de abrufbaren Artikel mit der Überschrift „Bei L und N lacht das Herz“ geschehen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
IV. Streitwert: 80.000 €
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 9.11.2018 ist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 10.10.2018 seitens der Antragsteller dem vorliegend gestellten Antrag entsprechend abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragsteller zu äußern.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 22, 23 KUG bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Artt. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Privatsphäre, durch welchen die Antragsteller rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Es entfallen jeweils 10.000 € auf Antrag zu 1 und den Antrag zu 2, jeweils für die Print- und die Onlineveröffentlichung, so dass der Streitwert 40.000 € je Antragsteller, mithin 80.000 € beträgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.