Identifizierende Verdachtsberichterstattung über DSGNRW-Verfahren zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Untersagung einer namentlichen Presseberichterstattung über ein beim Landesdatenschutzbeauftragten geführtes Ordnungswidrigkeitenverfahren. Das LG Köln verneinte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Es bejahte die Voraussetzungen zulässiger (auch identifizierender) Verdachtsberichterstattung: Mindestbestand an Beweistatsachen, keine Vorverurteilung, Einholung und Wiedergabe einer Stellungnahme sowie ein erhebliches Informationsinteresse. Die einstweilige Verfügung wurde daher aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Unterlassungsantrag wegen zulässiger identifizierender Verdachtsberichterstattung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verdachtsberichterstattung ist zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die Darstellung nicht vorverurteilend ist, dem Betroffenen regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und ein Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht.
Der Mindestbestand an Beweistatsachen kann bereits daraus folgen, dass ein behördliches Ermittlungs- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren tatsächlich anhängig und nicht eingestellt ist.
Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung kann auch unterhalb der Schwelle schwerer Kriminalität und bei erheblichen Ordnungswidrigkeiten zulässig sein, wenn Art und Gewicht des Vorwurfs sowie Stellung und Öffentlichkeitsbezug der betroffenen Person ein besonderes Informationsinteresse begründen.
Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, ob der Verdacht das berufliche Wirken einer in der Öffentlichkeit bekannten Person betrifft und die Berichterstattung geeignet ist, ein aktuelles gesellschaftliches Informationsinteresse (hier: Umgang mit personenbezogenen Daten) zu bedienen.
Ein Unterlassungsanspruch wegen identifizierender Berichterstattung besteht nicht, wenn die Berichterstattung wahrheitsgemäß über das Bestehen eines Verdachts informiert, den offenen Verfahrensstand deutlich macht und keine Prangerwirkung oder sonstige erhebliche Stigmatisierung zu erwarten ist.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 29.9.2014 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist promovierter Kunsthistoriker. Er war zunächst Geschäftsführer bei der B Versicherungs AG und später – zusammen mit Herrn B2 - Geschäftsführer der C GmbH.
Herr B2 befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Essen wirft ihm Betrug beim Handel mit Kunstwerken vor.
Auch gegen den Verfügungskläger leitete die Staatsanwaltschaft Essen ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs in drei Fällen ein. Über die Ermittlungen gegen den Verfügungskläger berichtete die Verfügungsbeklagte zu 2 am 3.9.2014 unter der Überschrift „Staatsanwälte ermitteln gegen B2-Partner“.
Am 18.9.2014 erschien sowohl in der Printausgabe, welche von der Verfügungsbeklagten zu 1 herausgegeben wird, als auch in der Online-Ausgabe der Rheinischen Post, für welche die Verfügungsbeklagte zu 2 verantwortlich ist, ein Artikel mit der Überschrift „Der Datenschutzbeauftragte von NRW prüft, ob Adressen unerlaubt von der B besorgt wurden.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage CBH4 Bezug genommen.
Am 16.9.2014 hatte sich der Autor des streitgegenständlichen Artikels mit einer E-Mail an den Strafverteidiger des Verfügungsklägers gewandt, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage CBH6 Bezug genommen wird.
Der Verfügungskläger behauptet, dass es seit dem Artikel vom 3.9.2014 in den strafrechtlichen Ermittlungen keine neuen Erkenntnisse gegeben habe und insbesondere die Staatsanwaltschaft der Öffentlichkeit keinerlei neue Erkenntnisse mitgeteilt habe. Folglich fehle es für eine wiederholende Berichterstattung über das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren an dem erforderlichen öffentlichen Interesse und an dem erforderlichen Aktualitätsbezug.
Zudem habe das – unstreitig - noch laufende datenschutzrechtliche, sich lediglich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehende Verfahren keinen Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen, weshalb die Staatsanwaltschaft entsprechende Ermittlungen auch bereits eingestellt habe.
Er ist der Meinung, dass er sich datenschutzrechtlich nicht strafbar gemacht habe. Dies sei den Verfügungsbeklagten auch bekannt gewesen. Die in dem Artikel dennoch verbreitete „Vermutung“, es handele sich um einen „Datendiebstahl“, weil „die Daten von seiner Kunst Versicherung B besorgt worden waren“, sei in dem Verfahren aufgrund eines Schreibens des Datenschutzbeauftragten der B an das Polizeipräsidium Düsseldorf vom 3.12.2013 bereits entkräftet worden, weshalb das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren an den Datenschutzbeauftragten abgegeben worden sei.
Zudem ist er der Meinung, dass aufgrund der vorzunehmenden Trennung zwischen den staatsanwaltlichen und datenschutzrechtlichen Ermittlungen wegen des bloßen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit seine namentliche Nennung nicht zulässig sei.
Am 29.9.2014 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen und den Antragsgegnerinnen verboten, namentlich über den Antragsteller in Zusammenhang mit Ermittlungen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen zu berichten.
Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch eingelegt.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 29.9.2014 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 29.9.2014 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der wahrheitsgemäßen Berichterstattung über die datenschutzrechtlichen Vorwürfe gegen den Verfügungskläger habe. Insoweit behaupten sie, dass ein konkreter Verdacht bestehe, dass der Verfügungskläger gegen das Datenschutzgesetz verstoßen habe. Ferner hingen die Ermittlungen des Landesbeauftragten für Datenschutz mit den staatsanwaltlichen Ermittlungen in Betrugsverfahren zusammen.
Zudem sind die Verfügungsbeklagten der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung erfüllt seien. Es liege ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, da Ermittlungen des Landesbeauftragten für Datenschutz aufgenommen worden und noch nicht abgeschlossen seien. Zudem werde der Verfügungskläger in dem Artikel nicht vorverurteilt. Es werde klargestellt, dass das Verfahren fortdauere und der Tatvorwurf nicht erwiesen sei. Ferner werde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen eingestellt habe. Die Öffentlichkeit habe auch ein berechtigtes Interesse, über die Ermittlungen des Landesbeauftragten für Datenschutz informiert zu werden. Zwar seien die Straftaten gemäß § 34 LDSG und die Ordnungswidrigkeiten gemäß § 33 LDSG nicht dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen. Jedoch sei die Berichterstattung wichtig, um die Leser auf die Gefahren des Missbrauchs personenbezogener Daten aufmerksam zu machen und anzuhalten, vorsichtig mit ihren Daten umzugehen. Fälle, in denen personenbezogene Daten zu Werbezwecken ohne Einwilligung des Kunden weitergegeben würden, interessierten die Öffentlichkeit aktuell sehr. Der Vorwurf gegen den Verfügungskläger wiege besonders schwer, da das Vertrauensverhältnis der Versicherungsnehmer zu ihrer Versicherung betroffen sein. Der Name des Verfügungsklägers helfe den Lesern nachzuprüfen, ob sie im konkreten Fall betroffen sein könnten. Zudem bestehe ein Zusammenhang zwischen den datenschutzrechtlichen Vorwürfen und den Betrugsvorwürfen gegen den Verfügungskläger. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit beziehe sich auch auf die Person des Verfügungsklägers, da er eine Person des öffentlichen Lebens sei, über die in den Medien bereits oft berichtet worden sei. Zudem habe der Verfügungskläger Medienvertreter bereits Interviews gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen AG3 bis AG9 Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Der Verfügungskläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten gemäß den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Denn die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung liegen vor.
Verfehlungen und Missstände aufzuzeigen gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Sie brauchen damit nicht zu warten, bis der volle Nachweis amtlich bestätigt ist. Sie können ganz im Gegenteil Vorgänge von sich aus aufgreifen, auch in einem Stadium, in dem zunächst lediglich ein Verdacht besteht. Sie haben aber die journalistische Sorgfaltspflicht zu beachten. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10, Rn. 154 ff.).
Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1036) zudem voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert" verleiht. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung, vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, a. a. O.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Mindestbestand an Beweistatsachen ist gegeben, da derzeit bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz NRW ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verfügungskläger anhängig ist und weder die abgebende Staatsanwaltschaft noch der Landesbeauftrage für Datenschutz NRW das Verfahren eingestellt haben.
Der Artikel ist ferner nicht vorverurteilend. Ein vorverurteilender Effekt kommt Darstellungen zu, die bei den angesprochenen Rezipienten die Vorstellung hervorrufen, dass der einer Straftat Verdächtigte bereits überführt sei und an seiner Verurteilung vernünftige Zweifel nicht mehr bestehen können, diese so gut wie sicher zu erwarten und praktisch nur noch Formsache sei. Dies ist erkennbar nicht der Fall, da der Verfügungskläger nicht als bereits feststehender Täter einer Ordnungswidrigkeit dargestellt wird.
Auch wurde dem Verfügungskläger die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt und diese im Artikel dargestellt.
Schließlich liegt auch öffentliches Interesse an der – anonymen – Berichterstattung über ein solches Ordnungswidrigkeitenverfahren vor.
Denn aufgrund des im Raum stehenden Verdachts der unerlaubten Weitergabe bzw. Mitnahme von personenbezogenen Daten durch den Geschäftsführer eines großen deutschen Versicherungsunternehmens zu seinem neu (mit-)gegründeten – privaten - Unternehmen, besteht vor dem Hintergrund der fortschreitenden Sensibilität der Bevölkerung die eigenen Daten betreffend und der in der jüngeren Vergangenheit in sämtlichen Medien diskutierten Frage der Datensicherheit, der Datenweitergabe und des Datenmissbrauchs auch und gerade von Konzernen und Unternehmen ein erhebliches Informationsinteresse an einem solchen Vorgang.
Nach Auffassung der Kammer liegen zudem die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung vor.
Die öffentliche Berichterstattung über einen Verdacht einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters dar, weil sein Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 257; BVerfG, NZV 2006, 521).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1973, 1226; NJW 1993, 1463) sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person des Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten, weil Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien überhaupt ist, und weil unter anderem die Verletzung der allgemeinen Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein durchaus anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür in der Rechtsordnung verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen. Er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in einer nach dem Prinzip freier Kommunikation lebenden Gemeinschaft auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird.
Das BVerfG (a.a.O.) hat daraus hergeleitet, dass bei schweren Straftaten regelmäßig ein Interesse der Öffentlichkeit an einer auch die Person des Täters einbeziehenden vollständigen Information über die Straftat besteht. Dabei und auch für den Bereich sonstiger Straftaten ist zu beachten, dass der Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos besteht, vielmehr der Einbruch in die persönliche Sphäre des Täters durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist, so dass eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung des Täters in Fällen der Kleinkriminalität und bei Jugendlichen keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das grundsätzlich vorgehende Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.
Der BGH (GRUR 2006, 257) hat hierzu ausgeführt, dass bei Straftaten, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren, wegen der Stellung der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität – und auch bei nicht unerheblichen Ordnungswidrigkeiten - zulässig sein könne (BGH, a.a.O.). Auch früher schon hat der BGH betont, dass es für die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung auf die Art der Tat und die Person des Täters ankommen kann (BGH, NJW 1962, 32; vgl. auch BGH, NJW 1994, 1950).
Hier liegen sowohl in der Art der Tat als auch in der Person des Verfügungsklägers Umstände vor, aufgrund derer auch eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist.
Bei der im Raum stehenden Ordnungswidrigkeit gemäß § 34 DSGNRW handelte es sich – nicht nur aufgrund des Strafrahmens von bis zu 50.000,- EUR - um eine erhebliche Ordnungswidrigkeit, wie sie aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur vorsätzlich hat geschehen können, so dass in ihr eine erhebliche Missachtung bestehender Regeln zum Ausdruck käme. Ferner ist zu beachten, dass die Weitergabe bzw. Mitnahme der Kundendaten allein zur Steigerung des Umsatzes des Unternehmens und damit im Ergebnis der persönlichen Bereicherung gedient hätte, es sich mithin nicht um eine Bagatelle handelte. Die Öffentlichkeit hat aufgrund dessen ein Recht darauf, über eine derartige Verhaltensweise informiert zu werden, zumal schon der Berichterstattung über den Verstoß als solchen – wie zuvor dargelegt - ein erheblicher Informationswert zukommt. Nicht zuletzt wird durch die Berichterstattung über die vermeintlich begangene Tat das Augenmerk der Öffentlichkeit auf den Umgang mit persönlichen Daten durch Verantwortliche großer Unternehmen gelegt und die sich im Fluss befindende öffentliche Diskussion bezüglich des Umgangs mit persönlichen Daten angeregt.
Auch wegen der Person des Verfügungsklägers ist ein besonderes Informationsinteresse zu bejahen. Der Verfügungskläger ist Kunsthistoriker, ehemaliger Geschäftsführer bei der B Versicherungs AG und später - zusammen mit Herrn B2 - Geschäftsführer der C GmbH. Aufgrund dieser Stellung, des Zusammenhangs der vermeintlichen Ordnungswidrigkeit mit seiner beruflichen Tätigkeit und aufgrund seines bisherigen Verhaltens in der Öffentlichkeit zog er selbst ein erhebliches Interesse an seiner Person und seinem beruflichen Wirken auf sich. So zeigen die seitens der Verfügungsbeklagten vorgelegten Zeitungsartikel, dass der Verfügungskläger nicht nur im Zusammenhang mit seinem beruflichen Wirken in die Öffentlichkeit trat. Insbesondere die Neugründung der C GmbH, in deren Zusammenhang die Ordnungswidrigkeit vermeintlich begangen wurde, wurde vielfach in deutschlandweit erscheinenden Publikationen behandelt.
Der Verfügungskläger ist auf Grund dieser Umstände eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, über deren vermeintlich ordnungswidriges Verhalten, welches im Zusammenhang mit seinem beruflichen Wirken steht, mit welchem der Verfügungskläger in die Öffentlichkeit trat, jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen berichtet werden durfte.
Durchschlagende entgegenstehende Interessen des Verfügungsklägers sind nicht ersichtlich. Der Pressebericht mag für den Verfügungskläger zwar lästig gewesen sein. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass er eine erhebliche Belastung, eine Stigmatisierung, eine Ausgrenzung oder gar eine Prangerwirkung zur Folge gehabt haben könnte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 10.000,- EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.