Einstweilige Verfügung gegen Suchmaschinenbetreiber wegen Verlinkung rechtswidrigen Artikels
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln erließ einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin (Suchmaschinenbetreiberin) und untersagte die Verlinkung zu einem als rechtswidrig angesehenen Artikel bei Suche nach „T I“. Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG sowie Störerhaftung der Suchmaschine aufgrund vorheriger Löschungsaufforderung. Die Verfügung wurde mangels entgegenstehender Verfahrensinteressen ohne mündliche Verhandlung erlassen; Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Suchmaschinenbetreiberin wegen Verlinkung eines rechtswidrigen Artikels stattgegeben; Verbot der Verlinkung und Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG ergeben, wenn eine Veröffentlichung rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eingreift.
Ein Betreiber einer Suchmaschine kann als Störer für die weitere Verbreitung rechtswidriger Inhalte haften, wenn er zur Löschung oder Unterlassung aufgefordert wurde und die Rechtswidrigkeit kennt oder erkennen muss.
Zur Auslösung der Störerhaftung genügt, dass die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar ist; eine formale Zustellung eines früheren Beschlusses ist hierfür nicht erforderlich.
Eine einstweilige Verfügung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Interessenlage dies rechtfertigt und der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Abmahnung hatte.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf ihrer Domain H in den H-Suchergebnissen bei Eingabe des Suchbegriffs „T I“ auf die URL https://entfernt/ verlinken, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
Bild entfernt.
und wenn dieser Link zu dem Artikel mit dem Titel „entfernt“ und dem nachfolgend wiedergegebenen Inhalt führt:
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II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Streitwert: 20.000 €
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.12.2021 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
1.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Eine Anhörung der Antragsgegnerin war entbehrlich, da diese mit Schreiben des Antragstellers vom 17.11.2021 zur Löschung des Links aufgefordert und mit weiterem Schreiben vom 29.11.2021 dem vorliegend gestellten Antrag entsprechend abgemahnt wurde, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vorgebrachten Sachverhalt zu äußern. Der Schriftwechsel zwischen den Parteien liegt dem Gericht vor.
2.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 1004 BGB sowie Artt. 1 und 2 GG. Danach hat der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der Verlinkung zu dem Artikel mit der Überschrift „entfernt“. Durch diesen Artikel wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig verletzt. Auf die der Antragsgegnerin mit der Löschungsaufforderung übermittelte Entscheidung der Kammer vom 11.11.2021 (28 O 373/21) wird insofern Bezug genommen (Anlage Ast 4).
Die Antragsgegnerin haftet als Störerin für die weitere Verbreitung der rechtswidrigen Inhalte durch ihre Suchmaschine. Die Störerhaftung wurde durch das Schreiben vom 17.11.2021 ausgelöst. Mit der Übersendung des Beschlusses der Kammer vom 11.11.2021 war die Rechtswidrigkeit der Inhalte für die Antragsgegnerin offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar. Darauf, ob der Antragsgegnerin in dem Verfahren 28 O 373/21 die einstweilige Verfügung vom 11.11.2021 zugestellt oder auch nur zur Kenntnis gebracht wurde, kommt es für die Auslösung der Störerhaftung der Antragsgegnerin in dem vorliegenden Verfahren nicht an.
Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung als Störerin nicht nachgekommen. Der im Tenor angegebene Link erscheint auch am 14.12.2021 bei einer Suche nach den Suchworten "T I" in der Suchergebnisliste und führt zu dem mit Beschluss vom 11.11.2021 untersagten Beitrag.
3.
Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung aus § 890 Abs. 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.