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Landgericht Köln·28 O 41/16·28.02.2017

Geldentschädigung wegen unwahrer Berichterstattung über angeblichen Alkoholrückfall

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Schauspielerin verlangte wegen Berichten in einem Magazin und online eine Geldentschädigung, weil ihr wahrheitswidrig ein Alkoholrückfall bei einem öffentlichen Termin zugeschrieben wurde. Das LG Köln sah eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da die Beklagten die Wahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen nicht beweisen konnten. Die Berichterstattung sei zudem grob sorgfaltswidrig und auf Boulevard-/Auflageninteresse ausgerichtet gewesen; ein anderweitiger Ausgleich (z.B. Widerruf) sei nicht ausreichend. Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zu 35.000 EUR sowie die Verlegerin zusätzlich zu vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.

Ausgang: Klage auf Geldentschädigung (35.000 EUR) und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt nur bei schwerwiegendem Eingriff, fehlender anderweitiger Ausgleichsmöglichkeit und Verschulden des Verletzers in Betracht.

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Behauptungen, die geeignet sind, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, lösen im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB eine Beweislast der Veröffentlichenden für die Wahrheit der Tatsachen aus; diese Beweislast wirkt auch bei der Prüfung eines Geldentschädigungsanspruchs fort.

3

Die unwahre Zuschreibung eines Alkoholrückfalls und alkoholisierten Auftretens bei einem beruflichen öffentlichen Termin stellt regelmäßig einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, weil sie Ruf, Professionalität und Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt.

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Boulevardhafte, auf Auflagensteigerung ausgerichtete Berichterstattung über einen schwerwiegenden Vorwurf begründet bei unzureichender Recherche regelmäßig zumindest grobe Fahrlässigkeit als Verschulden.

5

Ein Widerruf oder eine Gegendarstellung kann als anderweitiger Ausgleich ausscheiden, wenn dadurch der rufschädigende Kernvorwurf erneut in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getragen und die Beeinträchtigung perpetuiert würde.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 291 BGB§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG§ 840 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB§ 840 Abs. 1 BGB i.V.m. § 186 StGB§ Art. 1 Abs. 1 GG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 35.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1 seit dem 03.03.2016 und hinsichtlich der Beklagten zu 2 seit dem 03.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin weitere 691,33 EUR netto zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schauspielerin, die sowohl in Bezug auf ihre Alkoholsucht als auch ihren Umgang mit dieser Krankheit mehrfach durch Interviews in die Öffentlichkeit trat und hierbei Einzelheiten über ihre Krankheit, ihre Behandlung, ihren damaligen Alkoholkonsum und ihr weiteres Leben mit dieser Krankheit offenbarte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2 Bezug genommen.

3

Am 21.11.2013 fand ein Interview zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin in dem Theater X in Hamburg statt. Die Beklagte zu 1 verlegt das wöchentlich erscheinende Magazin „Y“. In der Ausgabe Nr. 49 vom 21.11.2013 veröffentlichte die Beklagte im Innenteil des Magazins auf den Seiten 20-24 eine bereits auf der Titelseite angekündigte Berichterstattung unter der Überschrift „F - Alkohol Rückfall“. Ferner veröffentlichte die Beklagte zu 1 eine nahezu wortgleiche Berichterstattung auf der Internetseite www.anonym.de mit der Überschrift „Alkohol Rückfall – F trinkt wieder!“. Inhalt der Berichterstattungen ist neben einer näheren Auseinandersetzung mit dem damals neuen Lebensgefährten der Klägerin sowie der damals aktuellen Situation um ihren Sohn auch die Schilderung eines öffentlichen Auftritts der Klägerin am 21.11.2013 auf einer SAT.1 Programmpräsentation im Theater X in Hamburg und der damit einhergehende Vorwurf gegenüber der Klägerin, sie habe auf der Veranstaltung Alkohol zu sich genommen und damit einen Alkoholrückfall erlitten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Ferner erwirkte die Klägerin am 10.12.2013 gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin (27 O 755/13). Mit Urteil vom 24.06.2014, bestätigt durch Urteil des Kammergerichts (10 U 118/14), untersagte das Landgericht Berlin (27 O 117/14) den Beklagten verschiedene Äußerungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K3 und K4 Bezug genommen.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2014 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 20.000,- EUR auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2016 forderte die Klägerin die Beklagten erneut erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 30.000,- EUR auf.

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Die Klägerin behauptet, zu keinem Zeitpunkt am 21.11.2013 im Zusammenhang mit der Veranstaltung im Theater X Alkohol zu sich genommen zu haben und auf dieser Veranstaltung nicht alkoholisiert gewesen zu sein. Sie ist der Auffassung, dass in der Veröffentlichung der unwahren Tatsache, dass sie auf der Veranstaltung Alkohol getrunken und deshalb einen Alkoholrückfall erlitten habe, eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung liege, die eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 35.000,- EUR rechtfertige. Denn es werde ihr der Wahrheit zuwider ein Rückfall in Bezug auf ihre Alkoholkrankheit angedichtet, wodurch ihr Ansehen und ihr guter Ruf in erheblichem Maße beeinträchtigt würden. Die Berichterstattung der Beklagten ziele bewusst darauf ab, ihr Persönlichkeitsrecht zu verletzen und sie bloßzustellen, da die Komposition von Bild- und Wortberichterstattung eine besonders plakative, vorverurteilende und sensationsgeladene Wirkung entfalte, die durch die Ankündigung auf der Titelseite noch verstärkt werde. Denn dadurch, dass sie durch die unwahren Tatsachenbehauptungen als rückfällig gewordene Alkoholkranke in Verruf geraten sei, werde ihr beruflicher Werdegang durch das Ausbleiben von Engagements beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund, dass sie – unstreitig - gegenüber der Öffentlichkeit bekannte, einmal alkoholkrank gewesen zu sein, würden sie die neuerlichen Vorwürfe in besonders schwerer Weise treffen, da der Öffentlichkeit eine alte Thematik zu Unrecht wieder vor Augen geführt werde. Hinzu komme, dass der streitgegenständliche Artikel – so meint die Klägerin – allein zur Auflagensteigerung und trotz Kenntnis der Unwahrheit sowohl in der deutschlandweit erscheinenden Zeitschrift als auch auf der Internetseite der Beklagten erfolgt sei. Schließlich ist sie der Meinung, dass die Beklagte zu 1 ihr vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 691,33 EUR zu erstatten habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 13 der Klageschrift, Bl. 13 GA, Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie zum Ausgleich des ihr entstandenen immateriellen Schadens eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 35.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit, betragen soll, zu zahlen;

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die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 691,33 EUR netto zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin, als sie auf die Beklagte zu 2 zugekommen sei, stark nach Alkohol gerochen und bei dem Interview gelallt habe. Nach dem Interview bestellte der Lebensgefährte der Klägerin, der sie – unstreitig – begleitete, an der Theke – unstreitig - zwei Gläser Sekt und ging mit der Klägerin durch die Eingangstür – unstreitig - nach draußen. An demselben Abend habe eine Redakteurin eines anderen Verlages bei einem mit der Klägerin geführten Interview ebenfalls eine Alkoholfahne bei der Klägerin gerochen. Ferner behauptet sie, dass an diesem Abend im Theater der Alkoholrückfall der Klägerin thematisiert worden sei. Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der Wahrheit der von ihr veröffentlichten Äußerungen und der seitens der Klägerin erfolgten Selbstöffnung hinsichtlich dieser Thematik, insbesondere ihrer Äußerungen, sie habe ihre Alkoholproblematik im Griff und sei „trocken“, keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege. Zumindest könne sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, da sie vor der Veröffentlichung ihre journalistische Sorgfalt gewahrt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

14

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.09.2016, Bl. 64 GA, durch Vernehmung der Zeugen C, T und D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2017, Bl. 98 ff. GA, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

17

1.

18

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß den §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. gemäß den §§ 823 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB i.V.m. § 186 StGB i.H.v. 35.000,- EUR.

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Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (vgl. BGH, NJW 1995, 861; BVerfG, NJW 1973, 1221). Ob eine schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwer ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner nach dem Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Verletzers. Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (vgl. BGH, NJW 1996, 1131; BGH, NJW 2014, 2029).

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Ferner darf es keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit geben. Die Gewährung einer Geldentschädigung hat die Aufgabe, eine sonst verbleibende Lücke des Persönlichkeitsrechtsschutzes zu schließen. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn auf andere Weise ein ausreichender Rechtsschutz des Persönlichkeitsrechts nicht ermöglicht würde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 14,  Rn. 120).

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Zudem muss den Verletzer ein Verschulden treffen. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 115 m.w.N.). Andererseits kann sich aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben (vgl. BGH, NJW 1996, 1131) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.

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Schließlich bedarf es eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Gewährung einer Geldentschädigung. Ein solches liegt dann vor, wenn sich der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet; ebenso dann, wenn die Persönlichkeitsverletzung das Schamgefühl berührt, zu Peinlichkeiten führt und wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft (vgl. Burkhardt, a.a.O., Kap. 14, Rn. 128). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, NJW 1996, 1131). Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (vgl. BGH, NJW 1996, 985).

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung ist gegeben, da die Beklagten der Wahrheit zuwider berichteten, dass die Klägerin bei der Veranstaltung im Theater X, d.h. bei einem öffentlichen und beruflich bedingten Anlass nach Alkohol roch und lallte, ihr mithin unterstellten, Alkohol getrunken und einen „Alkoholrückfall“ erlitten zu haben, obschon sie – die Klägerin - in der Öffentlichkeit – und noch in dem Interview mit der Beklagten zu 2 - verlautbarte, keinen Alkohol mehr zu trinken.

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Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 2 nicht in dem erforderlichen Maße davon überzeugt, dass die Beklagten die Richtigkeit ihrer Äußerungen bewiesen haben.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten tragen sie gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB die Beweislast für die Wahrheit der Behauptungen, da letztere geeignet sind, die Klägerin in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Auch findet die Beweislastumkehr des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – Rn. 24 m.w.N.; BGH, Urteil vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94 – Rn. 42).

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Die Aussage der Zeugin C und die Anhörung der Beklagten zu 2 haben unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin T und des Zeugen D sowie den Ausführungen der Klägerin nach freier Überzeugung der Kammer nicht den Beweis für die Wahrheit der seitens der Beklagten berichteten Umstände erbracht.

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Zwar hat die Beklagte zu 2 vorgetragen, dass ihr während des Interviews aufgefallen sei, dass die Klägerin nach Alkohol gerochen, verwaschen gesprochen bzw. gelallt habe. Zweifel an der Wahrnehmung der Beklagten zu 2 hinsichtlich des vermeintlich von der Klägerin ausgehenden Alkoholgeruchs bestehen jedoch bereits deshalb, weil das Interview im Innenbereich geführt wurde, mehrere Journalisten Interviews mit anderen Personen in der Nähe führten und der Zeuge D direkt dabei stand. Deshalb kann es – obschon die Beklagte zu 2 vorgetragen hat, dies ausschließen zu können – nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass der Alkoholgeruch von einer anderen Person – möglicherweise von dem Zeugen D – aus der belebten Umgebung des Interviews stammte, zumal die Beklagte zu 2 eingeräumt hat, nicht gesehen zu haben, dass die Klägerin alkoholhaltige Getränke zu sich nahm. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 2 erst aufgrund der von ihr vorgetragenen Gerüchte, dass die Klägerin etwas getrunken habe, welche wiederum auf dem – unstreitigen - Umstand beruhten, dass der Zeuge D zwei Sektgläser transportierte, den Schluss zog, dass der von ihr wahrgenommene Alkoholgeruch von der Klägerin gestammt haben könnte, zumal sie die Klägerin trotz der im Interview thematisierten Alkoholproblematik nicht auf ihre vermeintlichen Wahrnehmungen ansprach. Sofern die Beklagte zu 2 ferner vorgetragen hat, dass die Klägerin verwaschen gesprochen bzw. gelallt habe, ist zum einen zu beachten, dass diese Wahrnehmung von keinem der Zeugen bestätigt worden ist und zum anderen, dass die von allen Zeugen beschriebene Aufregung der Klägerin ihre möglicherweise etwas unverständliche Sprechweise erklären kann.

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Der Vortrag der Beklagten zu 2 wird durch die Aussage der Zeugin C in den wesentlichen Punkten nicht gestützt. Denn während die Beklagte zu 2 vorgetragen hat, dass die Klägerin „stark“ nach Alkohol gerochen habe, hat die Zeugin C lediglich bekundet, einen „leichten Alkoholgeruch“ wahrgenommen zu haben. Ferner hat sie den Vortrag der Beklagten zu 2, dass die Klägerin verwaschen gesprochen oder gelallt habe, nicht bestätigt. Überdies bestehen Zweifel an der Wahrnehmung der Zeugin C hinsichtlich des vermeintlich von der Klägerin ausgehenden Alkoholgeruchs, weil sich in dem relativ kleinen Séparée mehrere Personen, insbesondere der Zeuge D, der – unstreitig – Alkohol konsumierte, aufhielten und sie selbst auch – zumindest einen Schluck Sekt –getrunken hatte. Deshalb kann es – obschon die Zeugin C bekundet hat, dies ausschließen zu können – nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass der Alkoholgeruch von einer anderen Person – möglicherweise von dem Zeugen D – aus der Umgebung des Interviews stammte, zumal die Zeugin C nicht berichtet hat, gesehen zu haben, dass die Klägerin alkoholhaltige Getränke zu sich nahm.

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Demgegenüber ist im Rahmen der Beweiswürdigung weiter zu beachten, dass die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen hat, dass sie weder vor noch auf der Veranstaltung Alkohol getrunken habe und dieser Vortrag von dem Zeugen D bestätigt worden ist. Dieser hat bekundet, dass er weder gesehen habe, dass die Klägerin Alkohol konsumiert habe, noch ihr selbst Alkohol gegeben habe. Ferner hat er berichtet, keinerlei Ausfallerscheinungen bei ihr wahrgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass auch die Aussage der Zeugin T, welche die Klägerin auf dieser Veranstaltung mehrmals traf, den Vortrag der Klägerin stützt, da auch diese berichtet hat, weder Alkoholgeruch noch ein Lallen wahrgenommen zu haben.

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Sofern die Beklagten einen Beleg des Zimmerservices vorlegen, ausweislich dessen der Zeuge D eine Flasche Riesling bestellte, ist dies als weiteres Indiz für einen Alkoholkonsum der Klägerin nicht tauglich, weil zu beachten ist, dass die Beklagten den Vortrag der Klägerin, der Zeuge D habe den Inhalt der Flasche mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten konsumiert, nicht bestritten haben.

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Vor dem Hintergrund der sich widersprechenden Darstellungen ist die Kammer nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die seitens der Beklagten berichteten Umstände der Wahrheit entsprachen.

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Demzufolge haben die Beklagten die Klägerin der Wahrheit zuwider nicht nur als rückfällige Alkoholikerin dargestellt und damit ihre Charakterstärke in Zweifel gezogen, der Wahrheit zuwider nicht nur berichtet, das die Klägerin in der Öffentlichkeit bei einem Interview nach Alkohol roch und lallte, sich mithin erheblich unprofessionell verhielt, sondern sie zudem dadurch erheblich in der öffentlichen Meinung abqualifiziert, dass sie ihr unterstellten, gegenüber der Öffentlichkeit gelogen zu haben, als sie sich als geläutert und abstinent beschrieb. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Anlass und Beweggrund für die Veröffentlichung dieser unwahren Tatsachenbehauptungen kein berechtigtes Informationsanliegen der Öffentlichkeit war, das durch eine sachliche Darstellung befriedigt wurde, sondern allein die Auflagensteigerung durch eine bereits auf der Titelseite angekündigte boulevardeske Berichterstattung über einen vermeintlichen „Alkoholrückfall“ der Klägerin. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten zumindest grob fahrlässig die Unwahrheit berichteten, da die den Beklagten vorliegenden Indizien bei Beachtung der journalistischen Sorgfalt und vor dem Hintergrund der Schwere des Vorwurfs Anlass gegeben hätten, weiter zu recherchieren oder von der Berichterstattung abzusehen. Denn allein die Wahrnehmung einer – vermeintlich - „starken“ bzw. „leichten“ Alkoholfahne auf einer Veranstaltung, auf der sicherlich von diversen Personen Alkohol konsumiert wurde, der allein von der Beklagten zur Kenntnis genommenen – vermeintlich - verwaschenen Aussprache der Klägerin und des Alkoholkonsums des Zeugen D auf der Veranstaltung rechtfertigt vor dem Hintergrund, dass keiner der anwesenden Zeugen sah, dass die Kläger Alkohol konsumierte, die Beklagten die Klägerin hierzu weder auf der Veranstaltung noch hiernach um eine Stellungnahme baten, allein zwei Personen die „Alkoholfahne“ wahrgenommen haben wollen, während zumindest jeweils eine Person in der Nähe war, die unstreitig Alkohol konsumiert hatte, und dieser Vorwurf sowohl erheblich ruf- als auch geschäftsschädigend ist, nicht die streitgegenständliche Berichterstattung. Überdies ist zu berücksichtigen, dass eine Rufschädigung der Klägerin mehr als naheliegend ist, da potentielle Arbeitgeber aufgrund ihres vermeintlichen Verhaltens bei einer berufsbedingten Veranstaltung Zweifel an ihrer Professionalität gehabt haben müssen. Ferner ist auch ein nachhaltiger Imageschaden der Klägerin nicht von der Hand zu weisen, da die Klägerin bundesweit sowohl in der Print- als auch in der Onlineausgabe des Magazins als Lügnerin dargestellt wird, die entgegen ihrer öffentlichen Bekundungen, dem Alkohol nicht abgeschworen haben soll. Der Annahme einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auch hinsichtlich ihrer Alkoholsucht weitreichend der Öffentlichkeit öffnete und in diesem Zusammenhang eine Vielzahl privater Details offenbarte und hierdurch das öffentliche Interesse auch an solchen Details hervorrief und schürte. Denn allein hierin liegt keine Rechtfertigung der Berichterstattung unwahrer Behauptungen, welche die Klägerin als unprofessionelle Lügnerin darstellen.

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Ein Verschulden der Beklagten liegt – wie bereits dargestellt - ebenfalls vor, da sie zumindest grob fahrlässig ihre journalistische Sorgfalt missachteten.

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Es besteht auch keine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit. Denn durch eine Gegendarstellung oder einen Widerruf, welche aufgrund des Umstandes, dass die Ausgangsmitteilung auf der Titelseite zu finden war, ebenfalls dort hätten erscheinen müssen, wären der der Beeinträchtigung des Rufs der Klägerin zugrunde liegende Sachverhalt erneut in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt, wodurch sich die Rufschädigung der Klägerin noch perpetuiert hätte und der Beklagten die Möglichkeit gegeben worden wäre, diese Thematik erneut zur Auflagensteigerung zu nutzen.

36

Es liegt auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung vor. Denn ihre öffentliche Darstellung als unprofessionelle Interviewpartnerin, die alkoholisiert und lallend bei einem offiziellen Termin erscheint, sowie als Lügnerin, die der Öffentlichkeit der Wahrheit zuwider mitteilt, sie habe ihr Alkoholproblem im Griff, berührt ihr Schamgefühl und führt in der Öffentlichkeit zu Peinlichkeiten. Der Umstand, dass die Klägerin erst ca. zweieinhalb Jahre nach der Veröffentlichung Klage erhoben hat, kann ihr im konkreten Fall nicht zum Nachteil gereichen, da sie berechtigterweise zunächst den Ausgang des Verfahrens in Berlin abwarten wollte.

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Vor diesem Hintergrund und der erneuten Abwägung der zuvor dargestellten Umstände ist nach Auffassung der Kammer eine Geldentschädigung in Höhe von 35.000,- EUR angemessen, um die Klägerin für die erlittene Unbill zu entschädigen und die Beklagten anzuhalten, in vergleichbaren Fällen mehr Augenmaß und Zurückhaltung an den Tag zu legen.

38

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

39

2.

40

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stehen der Klägerin als Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 691,33 EUR zu, da die Beklagte zu 1 durch die streitgegenständliche Veröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin - wie dargelegt - verletzte. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs wird auf die zutreffende Berechnung auf Seite 13 der Klageschrift, Bl. 13 GA, Bezug genommen.

41

3.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1 und 4, 709 ZPO.

42

Streitwert: 35.000,- EUR

43

Rechtsbehelfsbelehrung:

44

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

45

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

47

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

48

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

49

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

50

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.