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Landgericht Köln·28 O 403/91·14.01.1992

Schadensersatzklage wegen Beinbruch am Heizkörper in Mietwohnung abgewiesen

ZivilrechtMietrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz, nachdem er als Vierjähriger beim Klettern an einem Flachheizkörper ein Bein brach. Streitpunkt ist, ob das Fehlen von Lamellen/Abdeckplatten einen Mangel oder eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet. Das LG Köln verneint dies: Lamellen dienen der Heizleistung, nicht der Unfallverhütung, und Heizkörper sind keine Kletterhilfen. Zudem ist das Verhalten der Eltern als Mitverschulden zu berücksichtigen; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen Vermieter wegen Beinbruch am Heizkörper als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das bloße Fehlen von Heizkörperlamellen oder einer Abdeckplatte begründet keinen Mangel der Mietsache i.S.v. §§ 535, 538 BGB, sofern die Ausstattung der Erhöhung des Heizwertes und nicht der Vermeidung von Unfallgefahren dient.

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Der Vermieter haftet nicht nach §§ 535, 538 BGB für Verletzungen, die dadurch entstehen, dass sich ein Kind beim Klettern an einem Heizkörper verletzt, sofern der Heizkörper seiner Heizfunktion entspricht und keine besondere Gefahrenquelle darstellt.

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Eine Verletzung verkehrssicherungspflichtiger Pflichten gemäß §§ 823, 847 BGB liegt nicht allein im Fehlen von Lamellen oder einer Zierabdeckung, wenn diese nicht dem Schutz gegen Unfallgefahren dienen.

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Bei der Haftungsabwägung sind das Verhalten und mögliche Mitverschulden der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter zu berücksichtigen; Heizkörper sind grundsätzlich nicht als Kletterhilfen anzusehen.

Relevante Normen
§ 537 BGB§ 538 BGB§ 823 BGB§ 847 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Unfalllereignis geltend, das sich am 21.9.1990 in dem seitens seiner Eltern von der Beklagten angemieteten Haus in Köln-Poll, C 10, ereignete. Dieses Haus besteht aus 5 Zimmern; hierbei verfügt jedes Zimmer über Heizkörperanlagen.

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Am 21.9.1990 wollte der damals vierjährige Kläger gegen ca. 10.15 Uhr in seinem Kinderzimmer von der Fensterbank herunterklettern. Dabei geriet er mit dem linken Beinchen in einen Heizkörper, knickte seitlich in Richtung Boden weg und brach sich hierbei das linke Bein.    Der entsprechende Heizkörper

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besteht aus zwei Heizkörperplatten, die nicht mit einer Abdeckplatte versehen sind und die auch zwischen diesen beiden Platten keine Lamellen aufweisen.

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Bei der Einlieferung des Klägers in die chirurgische Ambulanz des Krankenhauses in Porz wurde ein komplizierter Beinbruch des linken Beines diagnostiziert. Nach der erforderlich werdenden Operation wurde dem Kläger ein Oberschenkelgips angelegt. Am 26.9.1990 konnte der Kläger aus der stationären in ambulante Weiterbehandlung entlassen werden. Am 30.10.1990 wurde der Gips abgenommen. Der Kläger mußte mittels eines Kinderrollstuhles erst wieder laufen lernen. Seither unterzieht sich der Kläger regelmäßig weiteren Kontrolluntersuchungen. Wegen der Einzelheiten der Verletzung wird auf das von dem Kläger zu den Akten gereichte Attest vom 12.11.1990 (B1.17 f. d.A.) verwiesen.

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Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der Attestkosten in Höhe von 58,-- DM, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für den Zeitraum 21.9.1990 bis 30.10.1990, welches er mit 10.000,-- DM für angemessen hält, und begehrt schließlich die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 31.10.1990 entstehen, aus dem Vorfall vom 21.9.1990.

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Er ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihm gemäß den §§ 537, 538 BGB auf Schadensersatz, da die gemieteten Räume mit einem erheblichen Mangel behaftet seien. Im gesamten vermieteten Haus seien alle Heizkörper ordnungsgemäß der Norm entsprechend so angebracht, daß zwischen den Heizkörperplatten im Inneren Lamellen angebracht sind, wodurch verhindert werde, daß sich jemand durch Hineingeraten zwischen die Heizkörperplatten verletze. Entsprechendes gelte für die Nachbarhäuser, in denen ebenfalls Lamellen oder Abdeckplatten vorhanden seien. Im Kinderzimmer des Klägers seien im Gegensatz hierzu die Heizkörperplatten unsachgemäß - zuwider der DIN-Norm - angebracht. Im übrigen habe die Beklagte durch die Unterlassung, entweder Lamellen einbauen zu lassen oder eine Abdeckplatte zu verwenden, gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Dies führt der Kläger im einzelnen weiter aus. Den Feststellungsantrag hält der Kläger für berechtigt, weil sich die Befürchtung, ob Dauerschäden am linken Bein zu erwarten seien, derzeit noch nicht genau beantworten lasse. Spätestens nach Wachstumsabschluß werde offenbar werden, ob Folgeschäden im normalen Wachstum des Klägers auftreten.

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Der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn 58,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1990 zu zahlen,

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 21.9.1990 bis 30.10.1990 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.11.1990 zu zahlen,

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3.       festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 31.10.1990 entstehen, aus dem Vorfall vom 21.9.1990 in C 10, 5000 Köln 91, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die in der Wohnung des Klägers eingebauten Flachheizkörper entsprächen den Ausführungsplänen und seien nach DIN 4704 geprüft und unter verschiedenen Nummern registriert, die die Beklagte benennt. Die bei anderen Heizkörpertypen eingebauten Lamellen dienten nicht als Kletterhilfe, sondern zur Erhöhung der Wärmeleistung. Eine Zierabdeckung diene nicht als Sitzbank o.ä.. Da der Heizkörper den Zweck, die Wohnung ordnungsgemäß zu beheizen, erfülle, liege ein Fehler der Mietsache nicht vor. Im übrigen sei auch eine Verkehrssicherungspflicht durch sie, die Beklagte, nicht verletzt. Zudem trete ein etwaiges Verschulden der Beklagten gegenüber dem Verschulden der Eltern, die dem Kläger nicht untersagt hätten, auf Heizkörpern und Fensterbänken herumzuklettern, zurück.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 21.9.1990 nicht zu.

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1.

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Es liegt kein Fehler der Mietsache vor, aus dem sich Schadensersatzansprüche des Klägers ergeben könnten. Dabei kann die Frage, ob - was die Beklagte substantiiert dargetan hat die entsprechenden Flachheizkörper der DIN-Norm entsprechen oder nicht, letztlich dahinstehen. Selbst wenn nämlich die in dem Unfallzimmer angebrachten Heizkörper dieser Norm nicht entsprechen würden, kann nicht davon ausgegangen werden, daß hierin ein Fehler der Mietsache liegt, der eine Grundlage für einen Anspruch des Klägers als einer Person, die in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen ist, bieten könnte. Denn selbst wenn nach der DIN-Norm, was wiederum der Kläger nicht substantiiert dargetan hat, Lamellen erforderlich sein sollten, begründet das Nichtvorhandensein solcher Lamellen keinen Schadensersatzanspruch. Denn das Vorhandensein solcher Lamellen dient nicht dem Zweck, Unfallgefahren zu vermeiden, sondern - wie die Beklagte darlegt - der Erhöhung des Heizwertes des entsprechenden Heizkörpers. Hinzu kommt, daß auch solche Lamellen in aller Regel nicht bis zur oberen Kante der jeweiligen Heizkörperplatten reichen; vielmehr ist normalerweise zwischen dem oberen Ende der Lamellen und den oberen Enden der jeweiligen Heizkörperplatten noch ein durchaus beträchtlicher Abstand. Auch bei einem solchen Abstand ist es jedenfalls grundsätzlich möglich, daß ein Kind mit seinem Bein zwischen zwei Heizkörperplatten gerät und sich ein Bein bricht. Angesichts dessen, daß Zweck einer solchen Ausstattung mit Lamellen gerade nicht ist, Unfallgefahren zu beseitigen, können sich aus dem Fehlen der Lamellen im Mittelbereich auch keine Ersatzansprüche für den Kläger ergeben. Grundsätzlich ist es nämlich so, daß - auch in einem Kinderzimmer - Heizkörper nicht als Kletterhilfen angesehen werden können, so daß auch eine Verletzung von Vermieterpflichten mit der Folge einer Schadensersatzpflicht dann nicht vorliegt, wenn ein Kind etwa vom Heizkörper oder gar von der Fensterbank "abstürzt". Dies gilt vergleichsweise dann, wenn ein Kind etwa nach Öffnen des Fensters aus dem Fenster herausfällt. Den Umstand, daß der Kläger hier den Heizkörper zum Klettern benutzt hat, offensichtlich um zu dem Fenster zu gelangen, müssen sich darüber hinaus die Eltern als gesetzliche Vertreter als Verschulden anrechnen lassen.

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Ansprüche aus den §§ 537, 538 BGB, die ohnehin lediglich den materiellen Sach- und Körperschaden erfassen könnten, sind daher nicht gegeben.

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2.

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Ebensowenig kann der Kläger Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 823, 847 BGB wegen Verletzung von Vefkehrssicherungspflichten durch die Beklagte geltend machen. Insofern gelten die Ausführungen unter Ziff.l. auch im Rahmen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten entsprechend. Allein der Umstand, daß der Heizkörper weder Lamellen aufweist noch eine Abdeckplatte vorweist, stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der Folge dar, daß auch hierauf gestützte Ansprüche für den Kläger nicht in Betracht kommen.

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Bei dieser Sachlage mußte die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:              15.058,-- DM (Klageantrag zu 1. 58,-- DM,

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Klageantrag zu10.000,--DM,
Klageantrag zu5.000,--DM).