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Landgericht Köln·28 O 395/23·09.04.2024

DSGVO: Kein immaterieller Schaden durch Übermittlung von Mobilfunk-Positivdaten an Auskunftei

VerfahrensrechtZivilprozessrechtDatenschutzrecht (DSGVO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte u.a. immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, (weitere) Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie Unterlassung wegen der Übermittlung von Servicekonto- bzw. Positivdaten zu einem Mobilfunkvertrag an eine Auskunftei. Das LG Köln wies die Klage ab; der Feststellungsantrag zu künftigen Schäden war mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Ein immaterieller Schaden sei nicht substantiiert dargelegt; bloße Befürchtungen und behaupteter Kontrollverlust genügten hier nicht. Der Auskunftsanspruch sei erfüllt, und der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst, weil er auch rechtmäßige Datenübermittlungen erfassen könne.

Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen; Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig, im Übrigen unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt neben einem DSGVO-Verstoß einen konkret dargelegten und nachweisbaren Schaden sowie Kausalität voraus; der bloße Verstoß genügt nicht.

2

Beruft sich die betroffene Person zur Begründung eines immateriellen Schadens auf Angst, Stress oder Kontrollverlust, bedarf es eines substantiierten Vortrags mit objektivierbaren Anhaltspunkten, die die behaupteten negativen Folgen stützen.

3

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn der Eintritt eines künftigen (materiellen) Schadens ungewiss und nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

4

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist erfüllt, wenn der Verantwortliche (auch konkludent) erklärt, die Auskunft vollständig erteilt zu haben; die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit hindert die Erfüllung nicht.

5

Ein Unterlassungsantrag ist unbegründet, wenn er so weit gefasst ist, dass er auch zulässige Datenverarbeitungen bzw. -übermittlungen erfassen kann; er ist auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 362 BGB§ Art. 4 Nr. 2 DS-GVO§ Art. 82 Abs. 1 DSGVO§ Art. 6 Abs. 1 DSGVO§ Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO§ Art. 15 Abs. 1 DSGVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

2

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die

Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die

Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger erhielt auf Anfrage am 03.11.2022 eine Kopie der zu seiner Person bei

3

der Y. F. AG (nachfolgend Y.) gespeicherten

4

personenbezogenen Daten. Aus dieser ergab sich, dass Daten zu einem

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Mobilfunkvertrag mit der „H. Q. GmbH (L.)“ vom 23.04.2019 an die

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Y. übermittelt worden sind.

7

So hieß es in dem Schreiben der Y.: „Am 23.04.2019 hat H. Q.

8

GmbH (L.) den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und

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hierzu das Servicekonto unter der Nummer N01 übermittelt. Diese Information

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wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht“ (Anlage K1).

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Eine Einwilligung in die Übermittlung der Daten durch die Beklagte an die Y.

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erteilte der Kläger nicht.

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Die Beklagte übermittelte in der Vergangenheit ausschließlich Service-Konto-Daten

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(„SK-Daten“) zu sog. Postpaid-Mobilfunkverträgen mit einer gewissen Laufzeit an die

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Y.. Die Beklagte beendete 2020 die Praxis der Übermittlung von SK-Daten an

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die Y..

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur

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Auskunft auf, ob personenbezogene Daten des Klägers gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO

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gespeichert und/oder verarbeitet werden, bis spätestens zum 22.12.2022. Zusätzlich

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wurde die Beklagte zur Auskunft aufgefordert, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie

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personenbezogene Daten des Klägers an die Y. weitergegeben habe (Anlage

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K2). Mit Schreiben vom 09.12.2022 an die Wohnadresse des Klägers teilte die

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Beklagte Informationen über ihre Datenverarbeitung in Bezug auf den Kläger mit

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(Anlage K5). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2023 machte der Kläger sein

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Schadensersatzbegehren gegenüber der Beklagten in Bezug auf die

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Datenverarbeitung geltend (Anlage K6). Mit Email vom 09.02.2023 teilte die Beklagte

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3

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mit, dass sie die streitgegenständliche Datenübermittlung an die Y. als

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rechtmäßig ansieht (Anlage K7).

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Er ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz

31

gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO

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sowie gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO zustehe. Die Beklagte

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habe vorliegend gegen Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO verstoßen.

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Insbesondere habe der Kläger keine Einwilligung erteilt. Zudem könne die

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Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht auf ein vertragliches Erfordernis oder ein

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berechtigtes Interesse der Beklagten gestützt werden. Die Datenschutzkonferenz

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habe bereits in zwei Beschlüssen (11.06.2018 und 22.09.2021) festgestellt, dass

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Kreditauskunfteien in Bezug auf die Erhebung und Weiterverarbeitung von

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Positivdaten von Mobilfunkunternehmen kein berechtigtes Interesse hätten.

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Er behauptet, dass sich bei ihm, nachdem er das Auskunftsschreiben der Beklagten

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durchgelesen habe, unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes eingestellt habe.

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Seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen

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Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder

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was auch immer. Er frage sich ständig, inwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder

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seinen Y.-Score haben kann, z. B. dass er eine Handy-SIM-Karte bei einem

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sog. Billig-Anbieter habe oder dass überhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn

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angemeldet seien oder inwiefern es von einer wie auch immer gearteten Norm

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abweiche, häufigere Providerwechsel durchzuführen. Ihm sei bekannt, dass eine

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Y.-Auskunft und der dort errechnete Y.-Score weitreichende Folgen

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bezüglich der Kreditwürdigkeit, des gesellschaftlichen Standings, der Wohnungsvergabe, Banken, Versandhäuser, Telekommunikationsunternehmen und

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vielen weiteren Auswahlkriterien habe. Er verstehe daher nicht, aus welchem Grund

52

die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtete und diese Daten an die

53

Y. übermittele. Dass der Y.-Score, dessen konkrete Berechnung

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sowieso schon nicht öffentlich bekannt sei und daher für Besorgnis sorge, aus diesen

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unrechtmäßig weitergeleiteten Daten berechnet werde, habe für noch stärkere

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Sorgen gesorgt. Er habe große Sorge, wenn die Beklagte rechtswidrig Daten

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verarbeite. Aus dieser Angst resultiere ein starkes Gefühl der Hilflosigkeit und des

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Verlustes der Kontrolle über seine eigenen Daten. Der Gedanke an die

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Fremdbestimmtheit in Bezug auf seine Daten lasse den Kläger nicht mehr los. Vor

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allem vor dem Hintergrund, dass Daten in der aktuellen Zeit als wertvolles Gut

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gehandelt werden, hätten sich nach und nach immer mehr Gefühle der Angst ein

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sowie Beklemmungen eingestellt. Die Sorge, dass fremde Personen die Daten für

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allerlei Zwecke, gegebenenfalls illegale, nutzen, lasse den Kläger nicht zur Ruhe

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kommen. Er mache sich Gedanken über die Ausmaße der unerlaubten

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Datenweitergabe, Datenübermittlungen an Drittstaaten und Datennutzung für illegale

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Zwecke. Gerade durch diese Vorkenntnis habe sich beim Kläger ein intensives

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Gefühl des Unwohlseins und des psychischen und physischen Drucks eingestellt,

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das er als körperlichen Schaden wahrnahm. Er ist der Ansicht, dass diesbezüglich

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ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 EUR angemessen sei.

71

Er habe von der Einmeldung der SK-Daten durch die Beklagte erstmals durch die

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Auskunft der Y. im Jahr 2022 erfahren.

73

Ihm stehe zudem nach wie vor ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO

74

zu. Das Auskunftsschreiben der Beklagten vom 09.12.2022 sei unvollständig und

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teilweise unrichtig. Die Datenauskunft der Beklagte enthalte keine Information

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darüber, welche als Positivdaten zusammengefassten Informationen sie auf welcher

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Rechtsgrundlage und zu welchen Zwecken an die Y. übermittelt hat. Sofern

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die Beklagte die Datenauskunft so verstanden wissen wollte, dass auch die

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Übermittlung der Positivdaten an die Y. zu den zuvor zitierten

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Bonitätsprüfungs- und Betrugspräventionszwecken erfolgt sei, sei die Auskunft

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jedenfalls intransparent.

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Dem Kläger stehe zudem gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und aus Abs. 2 BGB

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i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie Art. 17 DSGVO gegen die Beklagte ein Anspruch

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auf Unterlassung zu, seine personenbezogenen Daten in Zukunft unbefugt, d.h.

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konkret ohne Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage zu

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verarbeiten, insbesondere zu übermitteln.

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Aus der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus den

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dargestellten Schadensereignissen folge auch die Pflicht, zukünftige Schäden, die

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auf Grund der rechtswidrigen Verarbeitung der Daten und deren Beauskunftung

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entstünden, zu tragen.

91

Der Kläger habe schließlich einen Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die ihm

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vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.

93

Der Kläger beantragt,

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5

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in

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angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen

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des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000 nebst Zinsen seit

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Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;

99

2

100

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die den Kläger

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betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu

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erteilen, namentlich welche Daten auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet

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und an welche Empfänger übermittelt werden;. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der

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Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR

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50.000, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender

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Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

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zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die

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keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten

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zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung,

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Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien,

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namentlich Y. F. AG, U.-straße 00000 E., zu

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übermitteln;

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5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen

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Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung

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personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden;

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. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen

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Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € freizustellen.

120

Die Beklagte beantragt,

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6

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 3) unzulässig sei. Der in dem

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Klageantrag enthaltene Begriff „Positivdaten“ sei auslegungsbedürftig, der

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Klageantrag daher zu unbestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch die

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Formulierung „insbesondere“ lasse offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst

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seien sollen.

128

Die Beklagte behauptet, dass sich die von der Beklagten an die Y. übermittelten

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Servicekonto-Daten auf die Identitätsdaten des Kunden sowie auf den Umstand,

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dass ein Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde, ohne darüber hinaus

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nähere Informationen zum konkreten Inhalt des Vertrags zu geben, beschränkten.

132

Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO

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nicht bestehe. Es fehle bereits an einem Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO.

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Die streitgegenständliche Datenübermittlung sei gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. lit. f)

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DSGVO gerechtfertigt gewesen. Die Übermittlung von SK-Daten diene dem

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berechtigten Interesse der Y. an der Verbesserung ihrer Datenqualität und

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damit einhergehend letztlich der Verbesserung von Bonitätsprüfung und

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Betrugsprävention durch die Y.. Letzteres komme mittelbar auch den

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Vertragspartnern der Y., wie der Beklagten, zu Gute, die selbst ein

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berechtigtes Interesse an möglichst effektiver Betrugsprävention und Bonitätsprüfung

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hätten. Die Beklagte verfolge mit der Einmeldung der streitgegenständlichen SK-

142

Daten ihr eigenes schutzwürdige Interesse, sich durch effektive Betrugsprävention

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und die Durchführung von Bonitätsprüfungen vor Forderungsausfällen zu schützen.

144

Im Gegensatz zu Prepaid-Verträgen würden Mobilfunkdienstleister, wie die Beklagte,

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bei Postpaid-Verträgen in nicht unerheblichem Maße in Vorleistung gehen. Hieraus

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würden sich erhebliche Ausfallrisiken für die Beklagte ergeben. Sollten die Kunden

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der Beklagten ihre Verbindlichkeiten aus einem Postpaid-Mobilfunkvertrag mangels

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Zahlungsfähigkeit nicht erfüllen können, entstehe der Beklagten ein erheblicher

149

wirtschaftlicher Schaden. Dasselbe gelte, wenn der Kunde betrügerische Absichten

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verfolge und von vornherein nicht die Absicht habe, den vertraglich vereinbarten

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Betrag zu bezahlen. Die dargestellten Risiken ließen sich durch effektive

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Bonitätsprüfung und Betrugsprävention erheblich minimieren. Grundvoraussetzung

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hierfür sei aber eine solide Datengrundlage bei der jeweiligen Auskunftei, die

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Rückschlüsse auf etwaige Betrugsabsichten und die Bonität einer Person zulasse.

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7

156

Die Anzahl der bei einem Kunden vorhandenen Postpaid-Mobilfunkverträge sei ein

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solches Datum. Eine marktübliche Anzahl solcher Verträge spreche für sich

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genommen für die finanzielle Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit des

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Verbrauchers. Einer auffällig hohen Anzahl von parallellaufenden Mobilfunkverträgen

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lasse sich wiederum gewisse Betrugsrisiken entnehmen. Eine beliebte Taktik von

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Betrügern bestehe beispielsweise darin, in kürzester Zeit mehrere Postpaid-

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Mobilfunkverträge abzuschließen und dabei darüber hinwegzutäuschen, dass gar

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keine Absicht besteht, die aus den Verträgen entstehenden Verbindlichkeiten zu

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bedienen. Dahinterliegendes Ziel sei es regelmäßig, auf diese Weise an teure

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Smartphones zu gelangen. Anhand von SK-Daten ließen sich solche Fälle

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identifizieren. Ebenfalls mit Blick auf die Grundidee jeder Bonitätsbewertung durch

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Auskunfteien, differenzierte Aussagen nach mehr oder weniger vertrauenswürdigen

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Vertragspartnern zu treffen, sei es zwingend erforderlich, sowohl Negativ-als auch

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Positivdaten zu verarbeiten. Ausgehend von dem Zweck eines umfassenden Bildes

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eines möglichen Vertragspartners sei die Übermittlung von Positivdaten selbst bei

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negativen Scoringeinflüssen erforderlich, wenn nach den mathematisch-statistischen

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belastbaren Erfahrungswerten von Auskunfteien aus dem Umstand, dass eine

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Person viele Telekommunikationsverträge mit kreditorischem Risiko unterhält, das

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erhöhte Risiko eines Zahlungsausfalls folge. Eine entsprechende Datenübermittlung

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wäre auch dann als erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO

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einzuordnen. Dem berechtigten Interesse der Beklagten und der Y. an der

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Verbesserung der von der Y. durchgeführten Bonitätsbewertungen sowie

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Betrugsrisikoprüfungen durch die Übermittlung der konkreten Daten an die Y.

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stünden keine überwiegenden Interessen des Klägers als betroffene Person

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entgegen. Derjenige, der Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit in

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Anspruch nehmen wolle, müsse auch dahingehende Auskünfte zu seiner Person,

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seien sie positiver oder negativer Art, hinnehmen. Bei SK-Daten zu

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Mobilfunkverträgen handele es sich um Daten mit im Verhältnis zu „Negativdaten“

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vergleichsweise geringer Eingriffsintensität, was bereits für die Zulässigkeit der

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Weitergabe dieser Daten spreche. Im Übrigen sei im Rahmen der Abwägung zu

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beachten, dass die Weitergabe an einen langjährig aktiven und zuverlässigen

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Partner im Segment Auskunfteien (die Y.) erfolgt sei. Zudem hätte der Kläger

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vernünftigerweise mit einer Weitergabe rechnen müssen. Zuletzt sei zu beachten,

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dass der Kläger auch einen Prepaid-Mobilfunkvertrag hätte abschließen können oder

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der Weitergabe seiner Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO widersprechen können.

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Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere des Weiteren daran, dass der

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8

193

Beklagten kein Verschulden zukomme. Die Beklagte habe im Jahr 2019 jedenfalls

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einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Denn selbst der Beschluss der

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DSK von 2018 – der allein für die Einmeldung 2019 maßgeblich sein könne – ginge

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davon aus, dass die dort festgehaltene Position der Aufsichtsbehörden sich nicht auf

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den Markt der Telekommunikationsanbieter beziehe. Ohnehin sei der

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Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Mitverschulden ausgeschlossen,

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nachdem dieser es unterlassen habe, spätestens mit Erhalt der

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Datenschutzinformationen 2019 gegenüber der Beklagten, wie auch gegenüber der

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Y. Widerspruch gegen die ihn störende Verarbeitung einzulegen. Weiterhin

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habe der Kläger auch einen kausalen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Die

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Darlegung eines konkreten Schadens erfordert einen substantiierten, auf den

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konkreten Sachverhalt bezogenen Tatsachenvortrag. Im Übrigen sei der geltend

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gemachte Anspruch aus Art. 82 DSGVO nach §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB

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verjährt. In den Datenschutzhinweisen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der

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Kläger am 23.04.2019 ausdrücklich über die Einmeldung der SK-Daten informiert

208

worden (Anlage B1). Der Kläger habe seinen Anspruch aber erstmalig am

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02.02.2023 geltend gemacht.

210

Die Beklagte habe dem Kläger eine vollständige Datenauskunft erteilt und seinen

211

Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO erfüllt. Der Kläger sei umfassend über

212

sämtliche Datenverarbeitungen bei der Beklagten informiert worden. Dies habe sie

213

auch mit der als Anlage K5 vorgelegten Auskunft vom 9. Dezember 2022 und dem

214

als Anlage K7 vorgelegten Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, sodass das

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Auskunftsersuchen erfüllt sei, § 362 BGB.

216

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf das begehrte

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Unterlassen habe. Es liege schon kein die Wiederholungsgefahr begründender

218

Verstoß der Beklagten vor. Die Datenübermittlung sei rechtmäßig gewesen. Darüber

219

sei der – von der konkreten Verletzungsform losgelöste – Unterlassungsantrag

220

deswegen unbegründet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine

221

Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention und zur Verbesserung der

222

Bonitätsprüfung bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im

223

berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 f)

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DSGVO liegen könne.

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Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da für den Eintritt eines künftigen

226

Schadens keine Anhaltspunkte bestehen würden, ein Feststellungsinteresse sei nicht

227

9

228

ersichtlich. Von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei der Kläger mangels

229

Begründetheit der Ansprüche nicht freizustellen.

230

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien

231

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

233

I.

234

Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrag (Antrag zu 4.) unzulässig und im

235

Übrigen unbegründet.

236

Dem Antrag zu 4. fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1

237

ZPO. Nach dieser Vorschrift kann auf Feststellung des Bestehens oder

238

Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein

239

rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche

240

Entscheidung alsbald festgestellt wird. Nachdem die immateriellen Schäden des

241

Klägers bereits Gegenstand eines gegenüber dem Feststellungs- vorrangigen

242

Zahlungsantrages sind, kann insofern lediglich auf bislang nicht eingetretene, aber

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vom Kläger für die Zukunft befürchtete Vermögensschäden abgestellt werden.

244

Insofern wäre es ausreichend, dass nach der Lebenserfahrung und dem

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gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig

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aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann.

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Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen

248

Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht,

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wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 15.

250

Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259 f., Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR

251

4

252

9/02, WM 2005, 2110, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12 –Rn. 11, juris). So

253

liegt der Fall hier. Es ist völlig ungewiss und auch sehr unwahrscheinlich, dass es

254

aufgrund der Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die Y. zu

255

einem materiellen Schaden – und nur auf einen solchen kann es vorliegend

256

ankommen, nachdem der Kläger seinen immateriellen Schaden bereits mit dem

257

Antrag zu 1. verfolgt - kommen wird, zumal die Einträge bei der Y.

258

zwischenzeitlich gelöscht sind.

259

Im Hinblick auf die weiteren Anträge bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.

260

II.101)

261

Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz eines

262

immateriellen Schadens gegen die Beklagte nach Art. 82 Abs.1 DSGVO zu. Nach

263

dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese

264

Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf

265

Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

266

Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beklagten Verstöße gegen die

267

DSGVO i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorzuwerfen sind, denn der Kläger hat

268

diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm ein Schaden

269

entstanden ist.

270

Nach der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris) gilt

271

Folgendes:

272

Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die

273

Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch

274

zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris). Vielmehr muss

275

der Kläger einen konkreten immateriellen oder materiellen Schaden darlegen und

276

beweisen, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines

277

Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei

278

Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, Rn.

279

3

280

2). Die nationalen Gerichte haben bei der Festsetzung der Höhe des

281

Schadenersatzes die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten

282

über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die

283

unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden

284

(EuGH, a.a.O.). Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO spricht für eine weite Auslegung

285

des Begriffs des Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Damit ist etwa eine

286

Erheblichkeitsschwelle in dem Sinne, dass immaterielle Bagatellschäden nicht

287

ausgeglichen werden müssen, nicht zu vereinbaren (EuGH, a.a.O.).

288

Mit Urteil vom 14.12.2023 (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Rs. C-340/21) hat der

289

EuGH die Anforderungen an einen immateriellen Schaden weiter konkretisiert:

290

Eine Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin, dass der Begriff „immaterieller

291

Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung keine Situationen umfasst, in denen sich eine

292

betroffene Person nur auf ihre Befürchtung beruft, dass ihre Daten in Zukunft von

293

Dritten missbräuchlich verwendet werden, wäre nicht mit der Gewährleistung eines

294

hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung

295

personenbezogener Daten in der Union vereinbar, die mit diesem Rechtsakt

296

11

297

bezweckt wird (EuGH, a.a.O., Rn. 83). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine

298

Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative

299

Folgen gehabt hat, nachweisen muss, dass diese Folgen einen immateriellen

300

Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 84).

301

Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die

302

auf dieser Grundlage Schadenersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre

303

personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes

304

missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den

305

gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als

306

begründet angesehen werden kann (EuGH, a.a.O., Rn. 85). Nach alledem kann ein

307

„Kontrollverlust“ einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO

308

darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 86).

309

Einen immateriellen Schaden hat der Kläger vorliegend jedoch nicht dargelegt und

310

ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger trägt hierzu vor, dass sich bei ihm,

311

nachdem er das Auskunftsschreiben der Beklagten durchgelesen habe, unmittelbar

312

ein Gefühl des Kontrollverlustes eingestellt habe. Seitdem lebe er mit der ständigen

313

Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein

314

Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder was auch immer. Er frage sich ständig,

315

inwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder seinen Y.-Score haben kann, z. B.

316

dass er eine Handy-SIM-Karte bei einem sog. Billig-Anbieter habe oder dass

317

überhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn angemeldet seien oder inwiefern es

318

von einer wie auch immer gearteten Norm abweiche, häufigere Providerwechsel

319

durchzuführen. Ihm sei bekannt, dass eine Y.-Auskunft und der dort

320

errechnete Y.-Score weitreichende Folgen bezüglich der Kreditwürdigkeit, des

321

gesellschaftlichen Standings, der Wohnungsvergabe, Banken, Versandhäuser,

322

Telekommunikationsunternehmen und vielen weiteren Auswahlkriterien habe. Er

323

verstehe daher nicht, aus welchem Grund die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben

324

nicht beachtete und diese Daten an die Y. übermittele. Dass der Y.-

325

Score, dessen konkrete Berechnung sowieso schon nicht öffentlich bekannt sei und

326

daher für Besorgnis sorge, aus diesen unrechtmäßig weitergeleiteten Daten

327

berechnet werde, habe für noch stärkere Sorgen gesorgt. Er habe große Sorge,

328

wenn die Beklagte rechtswidrig Daten verarbeite. Aus dieser Angst resultiere ein

329

starkes Gefühl der Hilflosigkeit und des Verlustes der Kontrolle über seine eigenen

330

Daten. Der Gedanke an die Fremdbestimmtheit in Bezug auf seine Daten lasse den

331

Kläger nicht mehr los. Vor allem vor dem Hintergrund, dass Daten in der aktuellen

332

Zeit als wertvolles Gut gehandelt werden, hätten sich nach und nach immer mehr

333

12

334

Gefühle der Angst ein sowie Beklemmungen eingestellt. Die Sorge, dass fremde

335

Personen die Daten für allerlei Zwecke, gegebenenfalls illegale, nutzen, lasse den

336

Kläger nicht zur Ruhe kommen. Er mache sich Gedanken über die Ausmaße der

337

unerlaubten Datenweitergabe, Datenübermittlungen an Drittstaaten und

338

Datennutzung für illegale Zwecke. Gerade durch diese Vorkenntnis habe sich beim

339

Kläger ein intensives Gefühl des Unwohlseins und des psychischen und physischen

340

Drucks eingestellt, das er als körperlichen Schaden wahrnahm.

341

Soweit der Kläger behauptet, dass sich bei ihm, nachdem er das Auskunftsschreiben

342

der Beklagten durchgelesen habe, unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes

343

eingestellt habe und er seitdem mit der ständigen Angst vor - mindestens -

344

unangenehmen Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein Verhalten im

345

Wirtschaftsverkehr oder was auch immer lebe, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn

346

aus den Eintragen der Beklagten zu den bestehenden Mobilfunkverträgen ergeben

347

sich keinerlei negative Rückschlüsse hinsichtlich der Liquidität des Klägers. Vielmehr

348

sprechen diese Dauerschuldverhältnisse aus Sicht potentieller Vertragspartner dafür,

349

dass der Kläger seinen bisherigen vertraglichen Verpflichtungen stets

350

nachgekommen ist und machen ihn somit zu einem attraktiven potentiellen

351

Kunden/Vertragspartner. Soweit der Kläger weiter angibt, dass er sich ständig frage,

352

inwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder seinen Y.-Score haben kann, z. B.

353

dass er eine Handy-SIM-Karte bei einem sog. Billig-Anbieter habe oder dass

354

überhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn angemeldet seien oder inwiefern es

355

von einer wie auch immer gearteten Norm abweiche, häufigere Providerwechsel

356

durchzuführen, ergibt sich aus der Auskunft der Y. vom 03.11.2022 (Anlage

357

K1), dass der Scorewert am 04.10.2022 der Basisscore 99,29 % von theoretisch

358

möglichen 100 % beträgt. Der Auskunft vom 12.12.2022 (Anlage K4) ist der gleiche

359

Wert zu entnehmen. Damit ist für den Kläger klar ersichtlich, dass er über einen sehr

360

hohen Scorewert verfügt, weshalb der Eintrag bezüglich der H. keine negativen

361

Auswirkungen auf den Scorewert haben konnten.

362

Soweit der Kläger weiter geltend macht, er leide aufgrund der der Einträge unter

363

Angst und Stress, ist auch damit kein immaterieller Schaden hinreichend substantiiert

364

vorgetragen worden. Bei den vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen handelt

365

es sich um psychische Folgen, die als solche nur von ihm selbst wahrgenommen

366

werden können. Um daraus einen Schaden ableiten zu können, also einen Nachteil

367

des Betroffenen, der im Sinne von Erwägungsgrund 146 konkret „erlitten“ wurde (vgl.

368

EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 58) und damit über die

369

reine Behauptung des entsprechenden Gefühls hinausgeht, muss der Kläger

370

13

371

konkrete Indizien vortragen und unter Beweis stellen, die eine solche psychische

372

Beeinträchtigung seiner Person stützen können, wonach für die vom Kläger

373

behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst und Stress jedenfalls auch

374

objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße

375

Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender

376

Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde (OLG Köln,

377

Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 108/23 –, Rn. 45; OLG Hamm, Urteil vom

378

1

379

25.8.2023 – 7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 – 4 U

380

0/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124). Derartige Beweiszeichen sind jedoch nicht

381

erkennbar. Vielmehr spricht das Verhalten des Klägers in den sozialen Netzwerken

382

deutlich dagegen. So veröffentlichte der Kläger am 27. September 2023 über seinen

383

Z.-Kanal ein gut 23-minütiges Video mit dem Titel „Titel entf.!“. In dem Video kündigt der

384

Kläger an, derzeit ein „direktes“ Vorgehen gegen die Y. (und nicht nur gegen

385

Telekommunikationsunternehmen) zu prüfen. Hierfür würden auch bereits „einige

386

Testverfahren“ (Minute 16:31) geführt. Diese Angaben zeigen jedoch sehr

387

anschaulich, dass der Kläger gerade davon ausgeht, dass in jedem Fall, in dem

388

Daten über Telekommunikationsverträge im Datenbestand der Beklagten geführt

389

werden, automatisch ein Schadensersatzanspruch besteht, der nicht von weiteren

390

Voraussetzungen abhängig ist. Weiterhin blendete der Kläger bei Minute 18:06 exakt

391

die streitgegenständlichen, bei der Y. eingemeldeten Daten wie folgt ein

392

Bild entf.

393

14

394

und machte diese einem Millionenpublikum zugänglich (der Kanal des Klägers hat

395

zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über 1 Mio. Abonnenten). Dies spricht

396

jedoch sehr deutlich dagegen, dass die Anzeige und Übermittlung dieser Information

397

an die Y. den Kläger tatsächlich derart belastet haben könnte.

398

Soweit der Kläger weiter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der

399

Schaden liege bereits in der Verletzung des Rechts auf informationelle

400

Selbstbestimmung, so vermag der Kläger hiermit ebenfalls nicht durchzudringen.

401

Eine derartige Auslegung des Schadensbegriffs liefe im Ergebnis darauf hinaus,

402

dass bereits der Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO einen Schaden i.S.d.

403

Art. 82 DSGVO darstellen würde. Denn die Vorschriften der DSGVO schützen

404

gerade das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sodass mit jedem Verstoß

405

auch eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einhergeht.

406

Dies reicht jedoch gerade nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu

407

begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris).

408

Ein Schadensersatz wegen unvollständiger Auskunft scheitert schon daran, dass

409

eine Verletzung des Auskunftsanspruchs nicht gegeben ist (siehe sogleich).

410

2)

411

15

412

Dem Kläger steht ein (weiterer) Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht

413

zu. Die Beklagte hat den Anspruch erfüllt, § 362 BGB. Dem steht auch nicht

414

entgegen, dass der Kläger sich darauf beruft, die Auskunft sei inhaltlich unrichtig.

415

Die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Auskunft steht der Erfüllung nicht

416

entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist,

417

kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen.

418

Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls

419

konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist

420

(Lembke/Fischels, NZA 2022, 513, 515).

421

Eine derartige konkludente Erklärung ist bereits in den Schreiben vom 09.12.2022

422

(Anlage K5) und vom 09.02.2023 enthalten. Spätestens mit ihrem Vortrag im

423

Klageverfahren (vgl. GA 144, Rn. 190) hat die Beklagte jedoch klargestellt, dass sie

424

ihre Auskunft als vollständig erteilt ansieht.

425

3)

426

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1

427

DSGVO nicht zu.

428

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Übermittlung der SK-Daten durch die

429

Beklagte an die Y. einen Datenschutzverstoß darstellt, denn jedenfalls ist der

430

Unterlassungsantrag zu weitgehend und daher unbegründet. Ein Antrag darf nicht so

431

formuliert werden darf, dass er zulässige Handlungen erfassen kann (BGH GRUR

432

1999, 509/511 - Vorratslücken; GRUR 2002, 706 - vossius.de; GRUR 2004, 70 -

433

Preisbrecher; GRUR 2004, 605 - Dauertiefpreise; GRUR 2007, 987 - Änderung der

434

Voreinstellung, dort unter Tz 22). Der Kläger hat trotz Hinweises der Kammer in der

435

mündlichen Verhandlung davon abgesehen, den Antrag auf die konkrete

436

Verletzungsform zu beschränken.

437

Ein Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein

438

allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern

439

an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls

440

nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der

441

Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im

442

berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f

443

DSGVO liegen kann (OLG Köln, Urteil vom 3. November 2023 – I-6 U 58/23 –, juris,

444

Ls. 1).

445

4)

446

16

447

Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht in der Folge ebenfalls

448

nicht.

449

III.

450

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

451

Streitwert: 7.000 Euro (Antrag zu 1 = 5.000,- €; Antrag zu 2 = 500 €; Antrag zu 3 =

452

1.000 €; Antrag zu 4 = 500 €).