DSGVO: Kein immaterieller Schaden durch Übermittlung von Mobilfunk-Positivdaten an Auskunftei
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte u.a. immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, (weitere) Auskunft nach Art. 15 DSGVO sowie Unterlassung wegen der Übermittlung von Servicekonto- bzw. Positivdaten zu einem Mobilfunkvertrag an eine Auskunftei. Das LG Köln wies die Klage ab; der Feststellungsantrag zu künftigen Schäden war mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Ein immaterieller Schaden sei nicht substantiiert dargelegt; bloße Befürchtungen und behaupteter Kontrollverlust genügten hier nicht. Der Auskunftsanspruch sei erfüllt, und der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst, weil er auch rechtmäßige Datenübermittlungen erfassen könne.
Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen; Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt neben einem DSGVO-Verstoß einen konkret dargelegten und nachweisbaren Schaden sowie Kausalität voraus; der bloße Verstoß genügt nicht.
Beruft sich die betroffene Person zur Begründung eines immateriellen Schadens auf Angst, Stress oder Kontrollverlust, bedarf es eines substantiierten Vortrags mit objektivierbaren Anhaltspunkten, die die behaupteten negativen Folgen stützen.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn der Eintritt eines künftigen (materiellen) Schadens ungewiss und nicht hinreichend wahrscheinlich ist.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist erfüllt, wenn der Verantwortliche (auch konkludent) erklärt, die Auskunft vollständig erteilt zu haben; die behauptete inhaltliche Unrichtigkeit hindert die Erfüllung nicht.
Ein Unterlassungsantrag ist unbegründet, wenn er so weit gefasst ist, dass er auch zulässige Datenverarbeitungen bzw. -übermittlungen erfassen kann; er ist auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger erhielt auf Anfrage am 03.11.2022 eine Kopie der zu seiner Person bei
der Y. F. AG (nachfolgend Y.) gespeicherten
personenbezogenen Daten. Aus dieser ergab sich, dass Daten zu einem
Mobilfunkvertrag mit der „H. Q. GmbH (L.)“ vom 23.04.2019 an die
Y. übermittelt worden sind.
So hieß es in dem Schreiben der Y.: „Am 23.04.2019 hat H. Q.
GmbH (L.) den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und
hierzu das Servicekonto unter der Nummer N01 übermittelt. Diese Information
wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht“ (Anlage K1).
Eine Einwilligung in die Übermittlung der Daten durch die Beklagte an die Y.
erteilte der Kläger nicht.
Die Beklagte übermittelte in der Vergangenheit ausschließlich Service-Konto-Daten
(„SK-Daten“) zu sog. Postpaid-Mobilfunkverträgen mit einer gewissen Laufzeit an die
Y.. Die Beklagte beendete 2020 die Praxis der Übermittlung von SK-Daten an
die Y..
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur
Auskunft auf, ob personenbezogene Daten des Klägers gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO
gespeichert und/oder verarbeitet werden, bis spätestens zum 22.12.2022. Zusätzlich
wurde die Beklagte zur Auskunft aufgefordert, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie
personenbezogene Daten des Klägers an die Y. weitergegeben habe (Anlage
K2). Mit Schreiben vom 09.12.2022 an die Wohnadresse des Klägers teilte die
Beklagte Informationen über ihre Datenverarbeitung in Bezug auf den Kläger mit
(Anlage K5). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2023 machte der Kläger sein
Schadensersatzbegehren gegenüber der Beklagten in Bezug auf die
Datenverarbeitung geltend (Anlage K6). Mit Email vom 09.02.2023 teilte die Beklagte
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mit, dass sie die streitgegenständliche Datenübermittlung an die Y. als
rechtmäßig ansieht (Anlage K7).
Er ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz
gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO
sowie gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO zustehe. Die Beklagte
habe vorliegend gegen Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO verstoßen.
Insbesondere habe der Kläger keine Einwilligung erteilt. Zudem könne die
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht auf ein vertragliches Erfordernis oder ein
berechtigtes Interesse der Beklagten gestützt werden. Die Datenschutzkonferenz
habe bereits in zwei Beschlüssen (11.06.2018 und 22.09.2021) festgestellt, dass
Kreditauskunfteien in Bezug auf die Erhebung und Weiterverarbeitung von
Positivdaten von Mobilfunkunternehmen kein berechtigtes Interesse hätten.
Er behauptet, dass sich bei ihm, nachdem er das Auskunftsschreiben der Beklagten
durchgelesen habe, unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes eingestellt habe.
Seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen
Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder
was auch immer. Er frage sich ständig, inwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder
seinen Y.-Score haben kann, z. B. dass er eine Handy-SIM-Karte bei einem
sog. Billig-Anbieter habe oder dass überhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn
angemeldet seien oder inwiefern es von einer wie auch immer gearteten Norm
abweiche, häufigere Providerwechsel durchzuführen. Ihm sei bekannt, dass eine
Y.-Auskunft und der dort errechnete Y.-Score weitreichende Folgen
bezüglich der Kreditwürdigkeit, des gesellschaftlichen Standings, der Wohnungsvergabe, Banken, Versandhäuser, Telekommunikationsunternehmen und
vielen weiteren Auswahlkriterien habe. Er verstehe daher nicht, aus welchem Grund
die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtete und diese Daten an die
Y. übermittele. Dass der Y.-Score, dessen konkrete Berechnung
sowieso schon nicht öffentlich bekannt sei und daher für Besorgnis sorge, aus diesen
unrechtmäßig weitergeleiteten Daten berechnet werde, habe für noch stärkere
Sorgen gesorgt. Er habe große Sorge, wenn die Beklagte rechtswidrig Daten
verarbeite. Aus dieser Angst resultiere ein starkes Gefühl der Hilflosigkeit und des
Verlustes der Kontrolle über seine eigenen Daten. Der Gedanke an die
Fremdbestimmtheit in Bezug auf seine Daten lasse den Kläger nicht mehr los. Vor
allem vor dem Hintergrund, dass Daten in der aktuellen Zeit als wertvolles Gut
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gehandelt werden, hätten sich nach und nach immer mehr Gefühle der Angst ein
sowie Beklemmungen eingestellt. Die Sorge, dass fremde Personen die Daten für
allerlei Zwecke, gegebenenfalls illegale, nutzen, lasse den Kläger nicht zur Ruhe
kommen. Er mache sich Gedanken über die Ausmaße der unerlaubten
Datenweitergabe, Datenübermittlungen an Drittstaaten und Datennutzung für illegale
Zwecke. Gerade durch diese Vorkenntnis habe sich beim Kläger ein intensives
Gefühl des Unwohlseins und des psychischen und physischen Drucks eingestellt,
das er als körperlichen Schaden wahrnahm. Er ist der Ansicht, dass diesbezüglich
ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 EUR angemessen sei.
Er habe von der Einmeldung der SK-Daten durch die Beklagte erstmals durch die
Auskunft der Y. im Jahr 2022 erfahren.
Ihm stehe zudem nach wie vor ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO
zu. Das Auskunftsschreiben der Beklagten vom 09.12.2022 sei unvollständig und
teilweise unrichtig. Die Datenauskunft der Beklagte enthalte keine Information
darüber, welche als Positivdaten zusammengefassten Informationen sie auf welcher
Rechtsgrundlage und zu welchen Zwecken an die Y. übermittelt hat. Sofern
die Beklagte die Datenauskunft so verstanden wissen wollte, dass auch die
Übermittlung der Positivdaten an die Y. zu den zuvor zitierten
Bonitätsprüfungs- und Betrugspräventionszwecken erfolgt sei, sei die Auskunft
jedenfalls intransparent.
Dem Kläger stehe zudem gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und aus Abs. 2 BGB
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie Art. 17 DSGVO gegen die Beklagte ein Anspruch
auf Unterlassung zu, seine personenbezogenen Daten in Zukunft unbefugt, d.h.
konkret ohne Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage zu
verarbeiten, insbesondere zu übermitteln.
Aus der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus den
dargestellten Schadensereignissen folge auch die Pflicht, zukünftige Schäden, die
auf Grund der rechtswidrigen Verarbeitung der Daten und deren Beauskunftung
entstünden, zu tragen.
Der Kläger habe schließlich einen Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die ihm
vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in
angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen
des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000 nebst Zinsen seit
Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;
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3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die den Kläger
betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu
erteilen, namentlich welche Daten auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet
und an welche Empfänger übermittelt werden;. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR
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50.000, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die
keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten
zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung,
Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien,
namentlich Y. F. AG, U.-straße 00000 E., zu
übermitteln;
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5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen
Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung
personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden;
. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 3) unzulässig sei. Der in dem
Klageantrag enthaltene Begriff „Positivdaten“ sei auslegungsbedürftig, der
Klageantrag daher zu unbestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch die
Formulierung „insbesondere“ lasse offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst
seien sollen.
Die Beklagte behauptet, dass sich die von der Beklagten an die Y. übermittelten
Servicekonto-Daten auf die Identitätsdaten des Kunden sowie auf den Umstand,
dass ein Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde, ohne darüber hinaus
nähere Informationen zum konkreten Inhalt des Vertrags zu geben, beschränkten.
Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO
nicht bestehe. Es fehle bereits an einem Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO.
Die streitgegenständliche Datenübermittlung sei gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. lit. f)
DSGVO gerechtfertigt gewesen. Die Übermittlung von SK-Daten diene dem
berechtigten Interesse der Y. an der Verbesserung ihrer Datenqualität und
damit einhergehend letztlich der Verbesserung von Bonitätsprüfung und
Betrugsprävention durch die Y.. Letzteres komme mittelbar auch den
Vertragspartnern der Y., wie der Beklagten, zu Gute, die selbst ein
berechtigtes Interesse an möglichst effektiver Betrugsprävention und Bonitätsprüfung
hätten. Die Beklagte verfolge mit der Einmeldung der streitgegenständlichen SK-
Daten ihr eigenes schutzwürdige Interesse, sich durch effektive Betrugsprävention
und die Durchführung von Bonitätsprüfungen vor Forderungsausfällen zu schützen.
Im Gegensatz zu Prepaid-Verträgen würden Mobilfunkdienstleister, wie die Beklagte,
bei Postpaid-Verträgen in nicht unerheblichem Maße in Vorleistung gehen. Hieraus
würden sich erhebliche Ausfallrisiken für die Beklagte ergeben. Sollten die Kunden
der Beklagten ihre Verbindlichkeiten aus einem Postpaid-Mobilfunkvertrag mangels
Zahlungsfähigkeit nicht erfüllen können, entstehe der Beklagten ein erheblicher
wirtschaftlicher Schaden. Dasselbe gelte, wenn der Kunde betrügerische Absichten
verfolge und von vornherein nicht die Absicht habe, den vertraglich vereinbarten
Betrag zu bezahlen. Die dargestellten Risiken ließen sich durch effektive
Bonitätsprüfung und Betrugsprävention erheblich minimieren. Grundvoraussetzung
hierfür sei aber eine solide Datengrundlage bei der jeweiligen Auskunftei, die
Rückschlüsse auf etwaige Betrugsabsichten und die Bonität einer Person zulasse.
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Die Anzahl der bei einem Kunden vorhandenen Postpaid-Mobilfunkverträge sei ein
solches Datum. Eine marktübliche Anzahl solcher Verträge spreche für sich
genommen für die finanzielle Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit des
Verbrauchers. Einer auffällig hohen Anzahl von parallellaufenden Mobilfunkverträgen
lasse sich wiederum gewisse Betrugsrisiken entnehmen. Eine beliebte Taktik von
Betrügern bestehe beispielsweise darin, in kürzester Zeit mehrere Postpaid-
Mobilfunkverträge abzuschließen und dabei darüber hinwegzutäuschen, dass gar
keine Absicht besteht, die aus den Verträgen entstehenden Verbindlichkeiten zu
bedienen. Dahinterliegendes Ziel sei es regelmäßig, auf diese Weise an teure
Smartphones zu gelangen. Anhand von SK-Daten ließen sich solche Fälle
identifizieren. Ebenfalls mit Blick auf die Grundidee jeder Bonitätsbewertung durch
Auskunfteien, differenzierte Aussagen nach mehr oder weniger vertrauenswürdigen
Vertragspartnern zu treffen, sei es zwingend erforderlich, sowohl Negativ-als auch
Positivdaten zu verarbeiten. Ausgehend von dem Zweck eines umfassenden Bildes
eines möglichen Vertragspartners sei die Übermittlung von Positivdaten selbst bei
negativen Scoringeinflüssen erforderlich, wenn nach den mathematisch-statistischen
belastbaren Erfahrungswerten von Auskunfteien aus dem Umstand, dass eine
Person viele Telekommunikationsverträge mit kreditorischem Risiko unterhält, das
erhöhte Risiko eines Zahlungsausfalls folge. Eine entsprechende Datenübermittlung
wäre auch dann als erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO
einzuordnen. Dem berechtigten Interesse der Beklagten und der Y. an der
Verbesserung der von der Y. durchgeführten Bonitätsbewertungen sowie
Betrugsrisikoprüfungen durch die Übermittlung der konkreten Daten an die Y.
stünden keine überwiegenden Interessen des Klägers als betroffene Person
entgegen. Derjenige, der Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit in
Anspruch nehmen wolle, müsse auch dahingehende Auskünfte zu seiner Person,
seien sie positiver oder negativer Art, hinnehmen. Bei SK-Daten zu
Mobilfunkverträgen handele es sich um Daten mit im Verhältnis zu „Negativdaten“
vergleichsweise geringer Eingriffsintensität, was bereits für die Zulässigkeit der
Weitergabe dieser Daten spreche. Im Übrigen sei im Rahmen der Abwägung zu
beachten, dass die Weitergabe an einen langjährig aktiven und zuverlässigen
Partner im Segment Auskunfteien (die Y.) erfolgt sei. Zudem hätte der Kläger
vernünftigerweise mit einer Weitergabe rechnen müssen. Zuletzt sei zu beachten,
dass der Kläger auch einen Prepaid-Mobilfunkvertrag hätte abschließen können oder
der Weitergabe seiner Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO widersprechen können.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere des Weiteren daran, dass der
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Beklagten kein Verschulden zukomme. Die Beklagte habe im Jahr 2019 jedenfalls
einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Denn selbst der Beschluss der
DSK von 2018 – der allein für die Einmeldung 2019 maßgeblich sein könne – ginge
davon aus, dass die dort festgehaltene Position der Aufsichtsbehörden sich nicht auf
den Markt der Telekommunikationsanbieter beziehe. Ohnehin sei der
Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Mitverschulden ausgeschlossen,
nachdem dieser es unterlassen habe, spätestens mit Erhalt der
Datenschutzinformationen 2019 gegenüber der Beklagten, wie auch gegenüber der
Y. Widerspruch gegen die ihn störende Verarbeitung einzulegen. Weiterhin
habe der Kläger auch einen kausalen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Die
Darlegung eines konkreten Schadens erfordert einen substantiierten, auf den
konkreten Sachverhalt bezogenen Tatsachenvortrag. Im Übrigen sei der geltend
gemachte Anspruch aus Art. 82 DSGVO nach §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB
verjährt. In den Datenschutzhinweisen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der
Kläger am 23.04.2019 ausdrücklich über die Einmeldung der SK-Daten informiert
worden (Anlage B1). Der Kläger habe seinen Anspruch aber erstmalig am
02.02.2023 geltend gemacht.
Die Beklagte habe dem Kläger eine vollständige Datenauskunft erteilt und seinen
Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO erfüllt. Der Kläger sei umfassend über
sämtliche Datenverarbeitungen bei der Beklagten informiert worden. Dies habe sie
auch mit der als Anlage K5 vorgelegten Auskunft vom 9. Dezember 2022 und dem
als Anlage K7 vorgelegten Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, sodass das
Auskunftsersuchen erfüllt sei, § 362 BGB.
Sie ist der Ansicht, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf das begehrte
Unterlassen habe. Es liege schon kein die Wiederholungsgefahr begründender
Verstoß der Beklagten vor. Die Datenübermittlung sei rechtmäßig gewesen. Darüber
sei der – von der konkreten Verletzungsform losgelöste – Unterlassungsantrag
deswegen unbegründet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine
Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention und zur Verbesserung der
Bonitätsprüfung bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im
berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 f)
DSGVO liegen könne.
Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da für den Eintritt eines künftigen
Schadens keine Anhaltspunkte bestehen würden, ein Feststellungsinteresse sei nicht
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ersichtlich. Von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei der Kläger mangels
Begründetheit der Ansprüche nicht freizustellen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrag (Antrag zu 4.) unzulässig und im
Übrigen unbegründet.
Dem Antrag zu 4. fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1
ZPO. Nach dieser Vorschrift kann auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche
Entscheidung alsbald festgestellt wird. Nachdem die immateriellen Schäden des
Klägers bereits Gegenstand eines gegenüber dem Feststellungs- vorrangigen
Zahlungsantrages sind, kann insofern lediglich auf bislang nicht eingetretene, aber
vom Kläger für die Zukunft befürchtete Vermögensschäden abgestellt werden.
Insofern wäre es ausreichend, dass nach der Lebenserfahrung und dem
gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig
aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann.
Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen
Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht,
wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 15.
Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259 f., Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR
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9/02, WM 2005, 2110, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12 –Rn. 11, juris). So
liegt der Fall hier. Es ist völlig ungewiss und auch sehr unwahrscheinlich, dass es
aufgrund der Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die Y. zu
einem materiellen Schaden – und nur auf einen solchen kann es vorliegend
ankommen, nachdem der Kläger seinen immateriellen Schaden bereits mit dem
Antrag zu 1. verfolgt - kommen wird, zumal die Einträge bei der Y.
zwischenzeitlich gelöscht sind.
Im Hinblick auf die weiteren Anträge bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.
II.101)
Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz eines
immateriellen Schadens gegen die Beklagte nach Art. 82 Abs.1 DSGVO zu. Nach
dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese
Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beklagten Verstöße gegen die
DSGVO i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorzuwerfen sind, denn der Kläger hat
diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm ein Schaden
entstanden ist.
Nach der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris) gilt
Folgendes:
Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die
Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch
zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris). Vielmehr muss
der Kläger einen konkreten immateriellen oder materiellen Schaden darlegen und
beweisen, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei
Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, Rn.
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2). Die nationalen Gerichte haben bei der Festsetzung der Höhe des
Schadenersatzes die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten
über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die
unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden
(EuGH, a.a.O.). Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO spricht für eine weite Auslegung
des Begriffs des Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Damit ist etwa eine
Erheblichkeitsschwelle in dem Sinne, dass immaterielle Bagatellschäden nicht
ausgeglichen werden müssen, nicht zu vereinbaren (EuGH, a.a.O.).
Mit Urteil vom 14.12.2023 (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Rs. C-340/21) hat der
EuGH die Anforderungen an einen immateriellen Schaden weiter konkretisiert:
Eine Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin, dass der Begriff „immaterieller
Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung keine Situationen umfasst, in denen sich eine
betroffene Person nur auf ihre Befürchtung beruft, dass ihre Daten in Zukunft von
Dritten missbräuchlich verwendet werden, wäre nicht mit der Gewährleistung eines
hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten in der Union vereinbar, die mit diesem Rechtsakt
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bezweckt wird (EuGH, a.a.O., Rn. 83). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine
Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative
Folgen gehabt hat, nachweisen muss, dass diese Folgen einen immateriellen
Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 84).
Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die
auf dieser Grundlage Schadenersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre
personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes
missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den
gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als
begründet angesehen werden kann (EuGH, a.a.O., Rn. 85). Nach alledem kann ein
„Kontrollverlust“ einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO
darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 86).
Einen immateriellen Schaden hat der Kläger vorliegend jedoch nicht dargelegt und
ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger trägt hierzu vor, dass sich bei ihm,
nachdem er das Auskunftsschreiben der Beklagten durchgelesen habe, unmittelbar
ein Gefühl des Kontrollverlustes eingestellt habe. Seitdem lebe er mit der ständigen
Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein
Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder was auch immer. Er frage sich ständig,
inwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder seinen Y.-Score haben kann, z. B.
dass er eine Handy-SIM-Karte bei einem sog. Billig-Anbieter habe oder dass
überhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn angemeldet seien oder inwiefern es
von einer wie auch immer gearteten Norm abweiche, häufigere Providerwechsel
durchzuführen. Ihm sei bekannt, dass eine Y.-Auskunft und der dort
errechnete Y.-Score weitreichende Folgen bezüglich der Kreditwürdigkeit, des
gesellschaftlichen Standings, der Wohnungsvergabe, Banken, Versandhäuser,
Telekommunikationsunternehmen und vielen weiteren Auswahlkriterien habe. Er
verstehe daher nicht, aus welchem Grund die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben
nicht beachtete und diese Daten an die Y. übermittele. Dass der Y.-
Score, dessen konkrete Berechnung sowieso schon nicht öffentlich bekannt sei und
daher für Besorgnis sorge, aus diesen unrechtmäßig weitergeleiteten Daten
berechnet werde, habe für noch stärkere Sorgen gesorgt. Er habe große Sorge,
wenn die Beklagte rechtswidrig Daten verarbeite. Aus dieser Angst resultiere ein
starkes Gefühl der Hilflosigkeit und des Verlustes der Kontrolle über seine eigenen
Daten. Der Gedanke an die Fremdbestimmtheit in Bezug auf seine Daten lasse den
Kläger nicht mehr los. Vor allem vor dem Hintergrund, dass Daten in der aktuellen
Zeit als wertvolles Gut gehandelt werden, hätten sich nach und nach immer mehr
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Gefühle der Angst ein sowie Beklemmungen eingestellt. Die Sorge, dass fremde
Personen die Daten für allerlei Zwecke, gegebenenfalls illegale, nutzen, lasse den
Kläger nicht zur Ruhe kommen. Er mache sich Gedanken über die Ausmaße der
unerlaubten Datenweitergabe, Datenübermittlungen an Drittstaaten und
Datennutzung für illegale Zwecke. Gerade durch diese Vorkenntnis habe sich beim
Kläger ein intensives Gefühl des Unwohlseins und des psychischen und physischen
Drucks eingestellt, das er als körperlichen Schaden wahrnahm.
Soweit der Kläger behauptet, dass sich bei ihm, nachdem er das Auskunftsschreiben
der Beklagten durchgelesen habe, unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes
eingestellt habe und er seitdem mit der ständigen Angst vor - mindestens -
unangenehmen Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein Verhalten im
Wirtschaftsverkehr oder was auch immer lebe, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn
aus den Eintragen der Beklagten zu den bestehenden Mobilfunkverträgen ergeben
sich keinerlei negative Rückschlüsse hinsichtlich der Liquidität des Klägers. Vielmehr
sprechen diese Dauerschuldverhältnisse aus Sicht potentieller Vertragspartner dafür,
dass der Kläger seinen bisherigen vertraglichen Verpflichtungen stets
nachgekommen ist und machen ihn somit zu einem attraktiven potentiellen
Kunden/Vertragspartner. Soweit der Kläger weiter angibt, dass er sich ständig frage,
inwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder seinen Y.-Score haben kann, z. B.
dass er eine Handy-SIM-Karte bei einem sog. Billig-Anbieter habe oder dass
überhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn angemeldet seien oder inwiefern es
von einer wie auch immer gearteten Norm abweiche, häufigere Providerwechsel
durchzuführen, ergibt sich aus der Auskunft der Y. vom 03.11.2022 (Anlage
K1), dass der Scorewert am 04.10.2022 der Basisscore 99,29 % von theoretisch
möglichen 100 % beträgt. Der Auskunft vom 12.12.2022 (Anlage K4) ist der gleiche
Wert zu entnehmen. Damit ist für den Kläger klar ersichtlich, dass er über einen sehr
hohen Scorewert verfügt, weshalb der Eintrag bezüglich der H. keine negativen
Auswirkungen auf den Scorewert haben konnten.
Soweit der Kläger weiter geltend macht, er leide aufgrund der der Einträge unter
Angst und Stress, ist auch damit kein immaterieller Schaden hinreichend substantiiert
vorgetragen worden. Bei den vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen handelt
es sich um psychische Folgen, die als solche nur von ihm selbst wahrgenommen
werden können. Um daraus einen Schaden ableiten zu können, also einen Nachteil
des Betroffenen, der im Sinne von Erwägungsgrund 146 konkret „erlitten“ wurde (vgl.
EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 58) und damit über die
reine Behauptung des entsprechenden Gefühls hinausgeht, muss der Kläger
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konkrete Indizien vortragen und unter Beweis stellen, die eine solche psychische
Beeinträchtigung seiner Person stützen können, wonach für die vom Kläger
behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst und Stress jedenfalls auch
objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße
Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender
Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde (OLG Köln,
Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 108/23 –, Rn. 45; OLG Hamm, Urteil vom
1
25.8.2023 – 7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 – 4 U
0/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124). Derartige Beweiszeichen sind jedoch nicht
erkennbar. Vielmehr spricht das Verhalten des Klägers in den sozialen Netzwerken
deutlich dagegen. So veröffentlichte der Kläger am 27. September 2023 über seinen
Z.-Kanal ein gut 23-minütiges Video mit dem Titel „Titel entf.!“. In dem Video kündigt der
Kläger an, derzeit ein „direktes“ Vorgehen gegen die Y. (und nicht nur gegen
Telekommunikationsunternehmen) zu prüfen. Hierfür würden auch bereits „einige
Testverfahren“ (Minute 16:31) geführt. Diese Angaben zeigen jedoch sehr
anschaulich, dass der Kläger gerade davon ausgeht, dass in jedem Fall, in dem
Daten über Telekommunikationsverträge im Datenbestand der Beklagten geführt
werden, automatisch ein Schadensersatzanspruch besteht, der nicht von weiteren
Voraussetzungen abhängig ist. Weiterhin blendete der Kläger bei Minute 18:06 exakt
die streitgegenständlichen, bei der Y. eingemeldeten Daten wie folgt ein
Bild entf.
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und machte diese einem Millionenpublikum zugänglich (der Kanal des Klägers hat
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über 1 Mio. Abonnenten). Dies spricht
jedoch sehr deutlich dagegen, dass die Anzeige und Übermittlung dieser Information
an die Y. den Kläger tatsächlich derart belastet haben könnte.
Soweit der Kläger weiter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der
Schaden liege bereits in der Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung, so vermag der Kläger hiermit ebenfalls nicht durchzudringen.
Eine derartige Auslegung des Schadensbegriffs liefe im Ergebnis darauf hinaus,
dass bereits der Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO einen Schaden i.S.d.
Art. 82 DSGVO darstellen würde. Denn die Vorschriften der DSGVO schützen
gerade das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sodass mit jedem Verstoß
auch eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einhergeht.
Dies reicht jedoch gerade nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu
begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris).
Ein Schadensersatz wegen unvollständiger Auskunft scheitert schon daran, dass
eine Verletzung des Auskunftsanspruchs nicht gegeben ist (siehe sogleich).
2)
15
Dem Kläger steht ein (weiterer) Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht
zu. Die Beklagte hat den Anspruch erfüllt, § 362 BGB. Dem steht auch nicht
entgegen, dass der Kläger sich darauf beruft, die Auskunft sei inhaltlich unrichtig.
Die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Auskunft steht der Erfüllung nicht
entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist,
kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen.
Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls
konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist
(Lembke/Fischels, NZA 2022, 513, 515).
Eine derartige konkludente Erklärung ist bereits in den Schreiben vom 09.12.2022
(Anlage K5) und vom 09.02.2023 enthalten. Spätestens mit ihrem Vortrag im
Klageverfahren (vgl. GA 144, Rn. 190) hat die Beklagte jedoch klargestellt, dass sie
ihre Auskunft als vollständig erteilt ansieht.
3)
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1
DSGVO nicht zu.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Übermittlung der SK-Daten durch die
Beklagte an die Y. einen Datenschutzverstoß darstellt, denn jedenfalls ist der
Unterlassungsantrag zu weitgehend und daher unbegründet. Ein Antrag darf nicht so
formuliert werden darf, dass er zulässige Handlungen erfassen kann (BGH GRUR
1999, 509/511 - Vorratslücken; GRUR 2002, 706 - vossius.de; GRUR 2004, 70 -
Preisbrecher; GRUR 2004, 605 - Dauertiefpreise; GRUR 2007, 987 - Änderung der
Voreinstellung, dort unter Tz 22). Der Kläger hat trotz Hinweises der Kammer in der
mündlichen Verhandlung davon abgesehen, den Antrag auf die konkrete
Verletzungsform zu beschränken.
Ein Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein
allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern
an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls
nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der
Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im
berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f
DSGVO liegen kann (OLG Köln, Urteil vom 3. November 2023 – I-6 U 58/23 –, juris,
Ls. 1).
4)
16
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht in der Folge ebenfalls
nicht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 7.000 Euro (Antrag zu 1 = 5.000,- €; Antrag zu 2 = 500 €; Antrag zu 3 =
1.000 €; Antrag zu 4 = 500 €).