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Landgericht Köln·28 O 394/11·25.05.2011

Einstweilige Verfügung wegen Verbreitung behaupteter Kontrollezuschreibung

ZivilrechtDeliktsrechtUnterlassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, der in einem Schreiben behauptet hatte, eine Gesellschaft stehe unter Kontrolle eines Dritten. Das Landgericht Köln gab dem Antrag statt und ordnete das Unterlassungsverbot ohne mündliche Verhandlung an. Zur Glaubhaftmachung reichten vorgelegte Urkunden und eidesstattliche Versicherungen; als Rechtsgrundlagen wurden §§ 823, 1004 BGB und die ZPO-Vorschriften für einstweilige Verfügungen herangezogen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Verbreitung behaupteter Kontrollzuweisung wurde stattgegeben; Unterlassungsgebot erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen behaupteter rechtsverletzender Äußerungen muss der Antragsteller die überwiegende Wahrscheinlichkeit seines Unterlassungsanspruchs glaubhaft machen und die Dringlichkeit darlegen.

2

Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kann sich aus §§ 823, 1004 BGB ergeben, wenn durch eine Äußerung eine rechtswidrige Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen vorliegt.

3

Die Vorlage von Urkunden und eidesstattlichen Versicherungen kann zur Glaubhaftmachung gewichtiger Tatsachen für die einstweilige Verfügung ausreichend sein; eine mündliche Verhandlung kann nach § 937 ZPO entbehrlich sein, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind.

4

Das Gericht kann zur Durchsetzung eines Unterlassungsgebots Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, bei Nichtvollstreckbarkeit Ordnungshaft) anordnen.

Relevante Normen
§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO§ 823 BGB§ 1004 BGB§ 937 ZPO

Tenor

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 24.05.2011, ergänzt durch Schriftsatz vom 26.05.2011, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich des Schreibens des Antragsgegners vom 19.05.2011, der eidesstattlichen Versicherung des Herrn K vom 20.05.2011, eines Handelsregisterauszugs der K Beteiligungsgesellschaft mbH vom 23.05.2011 und der Liste der Gesellschafter der K Beteiligungsgesellschaft mbH vom 16.03.2010 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten

einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

verboten,

in Bezug auf die Antragstellerin wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten

„Abgesehen davon, dass es systemwidrig und völlig unüblich ist, einem Treuhandkommanditisten Handelsregistervollmacht zu erteilen, handelt es sich hierbei auch noch um eine von Herrn K kontrollierte Gesellschaft."

wie im Schreiben vom 19.05.2011 an die K Hotel B Fundus Fonds Nr. 00 KG geschehen.

2.              Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Streitwert:              20.000,00 €.