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Landgericht Köln·28 O 380/13·12.09.2013

Einstweilige Verfügung: Unterlassung der Behauptung 'Rohdaten > 5 %' angeordnet

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtPresse-/MedienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt einstweiligen Rechtsschutz gegen in einem Interview verbreitete Behauptungen, wonach in den Rohdaten einer Forschungsgesellschaft ein Wert von deutlich über fünf Prozent vorliege. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung und untersagte dem Antragsgegner die Verbreitung dieser konkreten Aussage unter Androhung von Ordnungsmitteln. Die Entscheidung stützt sich auf die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen, §§ 935 ff. ZPO sowie §§ 823, 1004 BGB.

Ausgang: Einstweilige Verfügung erlassen: Antragsgegner zur Unterlassung der konkreten Interview-Behauptung verpflichtet; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung genügt die glaubhaft gemachte Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs sowie die Darlegung der Dringlichkeit; insoweit muss der Antragsteller die für den Anspruch sprechenden Tatsachen substantiiert vortragen.

2

Bei der Verbreitung behaupteter Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf oder berechtigte Interessen zu beeinträchtigen, kommt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB in Betracht, sofern schutzwürdige Rechte verletzt werden.

3

Das Verfügungsgebot kann konkret nach Wortlaut oder für sinngleiche Wiederholungen einer im Interview getätigten Äußerung gefasst werden; maßgeblich ist der inhaltliche Schutzbereich der untersagten Behauptung.

4

Das Gericht kann zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festsetzen; die Kosten des Verfahrens trägt regelmäßig der unterliegende Antragsgegner.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 916 ZPO§ 938 ZPO§ 823 BGB§ 1004 BGB§ 937 ZPO

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 9.9.2013 wird, nachdem diese durch Vorlage des in der Zeitung „T“ Nr. 167 vom 30.8./1.9.2013 erschienenen Interviews mit dem Antragsgegner mit der Überschrift „Wie teuer wäre der Euro-Austritt?“,  des auf der Internetseite www.anonym.de am 30.8.2013 erschienenen Artikels mit der Überschrift „Es gibt ein Problem mit den Meinungsumfragen“, einer eidesstattlichen Versicherung vom 6.9.2013 sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht haben, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß den §§ 935 ff., 916 ff., 938 ZPO, §§ 823, 1004 BGB, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der

Rubrum

1

einstweiligen Verfügung

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angeordnet:

3

1.               Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,v e r b o t e n,

4

              zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen:

5

              „In den Rohdaten von (…) R (sc. der R Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH) liegen wir deutlich über fünf Prozent.“

6

wenn dies geschieht wie in dem im T vom 30. August 2013 veröffentlichten Interview mit dem Antragsgegner.

7

2.               Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

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3.               Streitwert:                                          20.000,- €.