LG Köln: Foto der Moderatorenehefrau in NS-Familienhistorie unzulässig (KUG)
KI-Zusammenfassung
In einem Verfügungsverfahren wandte sich die Ehefrau eines bekannten Moderators gegen die Bebilderung eines Zeitschriftenartikels über einen NS-Staatsanwalt mit einem Paarfoto. Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung, weil das Bildnis ohne Einwilligung weder als zeitgeschichtliches Bildnis gerechtfertigt war noch die Interessenabwägung zugunsten der Presse ausfiel. Der Artikel stelle keinen tragfähigen Sachbezug zur Abgebildeten oder zum erwähnten Weingut her; die Veröffentlichung diene im Wesentlichen der Befriedigung von Neugier. Etwaige Gehörs-/Waffengleichheitsrügen seien durch die mündliche Verhandlung geheilt.
Ausgang: Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt; der Widerspruch blieb erfolglos und die Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bildnisse dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden; eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist nur im Rahmen der Ausnahmen des § 23 KUG zulässig.
Ob ein Bildnis ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) ist, erfordert eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG; Art. 8 EMRK) und Pressefreiheit (Art. 5 GG; Art. 10 EMRK) unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts von Bild und Wortbericht.
Fehlt ein aktueller, in der Berichterstattung erkennbarer Bezug des Fotos zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis und dient die Abbildung vornehmlich der Befriedigung von Neugier, überwiegen regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, sodass die Veröffentlichung unzulässig ist.
Die bloße, nur formelhafte Erwähnung eines sachlichen Anknüpfungspunkts in einer Bildunterschrift kann eine Bildveröffentlichung nicht rechtfertigen, wenn der Artikel selbst keinen inhaltlichen Bezug hierzu herstellt und die Abbildung lediglich als Aufhänger verwendet wird.
Ein etwaiger Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch unterbliebene Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung kann durch eine nachfolgende mündliche Verhandlung im Widerspruchsverfahren geheilt werden.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 22.12.2017 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist die Ehefrau des bekannten Moderators K. Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte in der Zeitschrift „Y“ vom 15.01.2017 einen Artikel mit der Überschrift „Jetzt enthüllt! Drama um die Ks. Unglaublich, was in Hamburg geschah“, in dem es um die – vermeintlich – entfernte Verwandtschaft des Ehemanns der Verfügungsklägerin mit dem Staatsanwalt K2 geht, der zur Zeit des Dritten Reiches in Hamburg erster Staatsanwalt war. Dieser Artikel wird u.a. mit dem streitgegenständlichen Foto bebildert, das die Verfügungsklägerin mit ihrem Ehemann zeigt. Die Bildunterschrift lautet wie folgt: „Der Moderator mit Ehefrau K1. Beide bekennen sich zur K-Geschichte, führen das Familien-Weingut ‚von P‘…“. Hinsichtlich der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage AST 2 Bezug genommen.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, keine Person der Zeitgeschichte zu sein und behauptet, bereits seit geraumer Zeit nicht mehr öffentlich mit ihrem Ehemann aufgetreten zu sein. Ferner werde in dem Artikel in Bezug auf sie weder ein zeitgeschichtliches Ereignis, insbesondere kein öffentlicher Auftritt, oder der gemeinsame Betrieb des Weingutes thematisiert. Allein die kurze Erwähnung des Weingutes in der Bildunterschrift reiche nicht aus, die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses zu legitimieren. Auch die angebliche Familienhistorie ihres Ehemannes sei nicht geeignet, die Veröffentlichung ihres Bildnisses zu rechtfertigen, zumal die Berichterstattung auch hinsichtlich ihres Ehemannes rechtswidrig sei, da K2 kein direkter Vorfahre ihres Ehemanns gewesen sei, sondern zu ihrem Ehemann in einem Verwandtschaftsverhältnis stehe, wie es rechnerisch auf 839.808 Personen zutreffe.
Mit Beschluss vom 22.12.2017 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, das nachfolgend wiedergegebene Foto der Verfügungsklägerin in einem Bericht über Herrn K2 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie in „Y“ vom 15.11.2017 auf der Seite 9 geschehen.
Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 22.12.2017 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 22.12.2017 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass sie aufgrund der Erteilung von Hinweisen an die Verfügungsklägerin und die nicht erfolgte Anhörung vor Erlass der einstweiligen Verfügung in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sei und hierdurch ihre Rechtsverteidigung erschwert werde. In der Sache meint sie, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung des Bildes der Verfügungsklägerin zulässig sei, da diese sich durch eigene öffentliche Äußerungen aktiv in die Familienhistorie ihres Ehegatten und diejenige des Weinguts von P eingegliedert und sich auf diese bezogen habe, worauf in dem Artikel durch die Bildunterschrift hingewiesen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach wie vor begründet.
1.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Fotos einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032 ff.) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 ff.).
Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht gegeben ist, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfG, NJW 2008, 173 ff. – „Caroline von Monaco“).
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bildberichterstattung ist dabei Folgendes zu berücksichtigen:
Es ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; VersR 2010, 673 ff.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.).
Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -– „Caroline von Monaco IV“).
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei in dem Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. –„Caroline von Monaco IV“.).
Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt. In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
Dabei ist zu beachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht der Presse umfasst, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Indessen erfasst dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Dies ist vielmehr in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, die bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten haben, wobei die Gerichte im Rahmen dieser Abwägungsentscheidungen über einen Einschätzungsspielraum verfügen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“).
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bildnis der Verfügungsklägerin unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Parteien und der begleitenden Wortberichterstattung nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
Es ist zwar zu beachten, dass das streitgegenständliche Bildnis die Verfügungsklägerin mit ihrem Ehemann bei einem öffentlichen und festlichen Anlass zeigt, dessen Veröffentlichung im unmittelbaren zeitlichen Kontext mit der Veranstaltung aufgrund der Prominenz des Herrn K durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass das Foto selbst weder abträglich noch persönlichkeitsrechtsverletzend ist, sondern die Verfügungsklägerin lächelnd bei einem offiziellen Ereignis zeigt, welches ihrer Sozialsphäre zuzuordnen ist.
Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser Aktualitätsbezug zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Berichterstattung nicht mehr gegeben war und das Ereignis als solches weder in der Wortberichterstattung noch in der Bildunterschrift Erwähnung findet. Vielmehr dient die Veröffentlichung dieses Bildnisses allein dazu, den Lesern ein Foto der Verfügungsklägerin zu präsentieren.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Öffentlichkeit ein nachvollziehbares Interesse auch an der bildlichen Darstellung der Ehefrau eines der beliebtesten deutschen Moderatoren hat, zumal sie sich nur selten in der Öffentlichkeit zeigt.
Ferner ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin – gerichtsbekannt - in die Veröffentlichung ihrer Bildnisse zur Bewerbung des mit ihrem Ehemann geführten Weinguts einwilligte und diese Bildnisse im Internet jederzeit abrufbar sind.
Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass der Rezipientenkreis dieser Internetseite nicht nur ein anderer, sondern auch ein kleinerer ist als derjenige, den die Verfügungsbeklagte mit ihrer Zeitschrift erreicht. Zudem weist der streitgegenständliche Artikel keinerlei Bezug zu dem gemeinsamen Betrieb des Weingutes auf. Allein die kurze Erwähnung des Weinguts in der Bildunterschrift stellt lediglich ein Feigenblatt zur Rechtfertigung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses dar. Denn die Verfügungsklägerin wird lediglich in der Bildunterschrift namentlich genannt, ohne dass der Artikel sich tiefgreifender mit ihr oder dem gemeinsam betriebenen Weingut beschäftigen würde. Folglich dient die Erwähnung der Verfügungsbeklagten in der Bildunterschrift lediglich als Anlass, ein Bildnis ihrer Person zu veröffentlichen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin in keinerlei und selbst ihr Ehemann in einem weit entfernten Verwandtschaftsverhältnis zu K2 steht, so dass die Erwähnung und bildliche Darstellung jedenfalls der Verfügungsklägerin im Kontext der Darstellung der Verbrechen des K2 - selbst wenn man die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unterstellt - aufgrund der überwiegenden berechtigten Interessen der Verfügungsklägerin i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG in diesem Zusammenhang nicht erwähnt zu werden, unzulässig ist.
Hiergegen kann entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht argumentiert werden, dass die Verfügungsklägerin aufgrund ihrer Heirat und des gemeinsam betriebenen Weinguts, das seit Generationen in Besitz der Familie K ist, Teil der Familienhistorie sei, sodass sie die Veröffentlichung hinzunehmen habe. Denn selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie und ihr Ehemann die Tradition des Weingutes zu Werbezwecken hervorheben, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass K2 in irgendeiner Beziehung zu dem Weingut stand oder dass sie oder ihr Ehemann irgendetwas von dem – unterstellt – Verwandtschaftsverhältnis zu K2 wussten.
Im Ergebnis dient das Bildnis der Verfügungsklägerin nur der Befriedigung der Neugier der Leserschaft an dem Aussehen der in der Öffentlichkeit wenig bekannten Verfügungsklägerin, ohne dass der Artikel selbst sich über eine Randnotiz hinaus mit ihr beschäftigte.
Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung der Verletzungshandlung indiziert.
2.
Auch ein Verfügungsgrund liegt vor, da die Verfügungsklägerin innerhalb der nach Auffassung der Kammer maßgeblichen Monatsfrist nach Kenntniserlangung der Verletzungshandlung den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt hat.
3.
Die einstweilige Verfügung war auch nicht aufgrund der seitens der Verfügungsbeklagten monierten – vermeintlichen - Verfahrensfehler aufzuheben.
Sofern die Verfügungsbeklagte der Auffassung ist, dass durch die nicht erfolgte Anhörung vor Erlass der einstweiligen Verfügung ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, erscheint dies vor dem Hintergrund, dass der Kammer sowohl die Antwort auf die Abmahnung als auch die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vor Erlass der einstweiligen Verfügung vorlagen, zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen, da dieser – unterstellte – Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die mündliche Verhandlung vom 18.04.2018 geheilt wurde (vgl. BVerfG, NJW 2017, 2985 m.w.N.).
Soweit die Verfügungsbeklagte ferner die Auffassung vertritt, dass ihre Rechte auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzt seien, vermag die Kammer diese Auffassung nicht zu teilen, weil die seitens der Verfügungsbeklagten monierten Hinweise der Kammer an die Verfügungsklägerin auch im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens hätten erteilt werden müssen, ohne dass die Verfügungsbeklagte dies hätte beeinflussen oder verhindern können, § 139 ZPO, weil der Kammer die rechtliche Bewertung der Verfügungsbeklagten des seitens der Verfügungsklägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs durch die Antwort auf die Abmahnung und die Schutzschrift bekannt waren und weil die Kammer ihre rechtliche Bewertung im Rahmen der Begründung der einstweiligen Verfügung niedergelegt hat.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil sofort vollstreckbar ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage 2018, § 925 ZPO, Rn. 9).
Streitwert: 20.000,- EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.