Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung eines Fotos wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die in einem Bericht ein Foto der Antragstellerin publizierte. Zentral war, ob die Abbildung durch ein Informationsinteresse gerechtfertigt ist oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach §§22,23 KUG und BGB verletzt wird. Das Landgericht Köln gab die Verfügung und verbot die Veröffentlichung, weil kein rechtfertigender Anlass für die Abbildung vorlag und die Berichterstattung keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistete. Die Kammer hielt die Dringlichkeit wegen rechtzeitigen Antrags binnen Monatsfrist für gewahrt.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung eines Fotos der Antragstellerin in Bericht über Dritten stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses kann sich aus §§ 1004 Abs.1 S.2, 823 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG sowie grundrechtlichen Schutzpflichten ergeben, wenn die Abbildung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt und kein rechtfertigender Anlass besteht.
Die Abbildung einer nur entfernt mit der berichteten Person verschwägerten Drittperson ist nicht gerechtfertigt, sofern kein engeres persönliches oder zeitgeschichtliches Interesse die Veröffentlichung rechtfertigt und die Darstellung keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet.
Das Gericht kann beim Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 938 Abs.1 ZPO den Tenor zur Erreichung des Verfügungszwecks formell anpassen, darf dabei jedoch von der Begründung des Antrags nicht abweichen.
Die Dringlichkeit für einstweiligen Rechtsschutz entfällt bei verzögertem Vorgehen; ein innerhalb der von der Kammer als maßgeblich erachteten Frist (hier: etwa ein Monat) gestellter Antrag kann die erforderliche Dringlichkeit wahren.
Tenor
wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 15.12.2017, ergänzt durch Schriftsatz vom 19.12.2017, gemäß den §§ 935 ff., 938 Abs. 1, 916 ff. ZPO, §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, §§ 22, 23 KUG, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,
v e r b o t e n,
das nachfolgend wiedergegebene Foto der Antragstellerin in einem Bericht über Herrn K zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
Bilddateie wurde entfernt
wie in „O“ vom 15.11.2017 auf der Seite 9 geschehen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Streitwert: 20.000,- EUR
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.
Es liegt ein Verfügungsanspruch vor. Denn die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, da sie glaubhaft gemacht hat, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bericht in Bezug auf die Antragstellerin um eine unzulässige Berichterstattung handelt.
Die Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 23.11.2017 hat vorgelegen.
Das Landgericht Hamburg untersagte mit Beschluss vom 20.12.2017 (Az. 324 O 633/17) der Antragsgegnerin über Herrn K unter Bezugnahme und Abbildung des Ehemanns der Antragstellerin zu berichten und/oder berichten zu lassen. Es führte zur Begründung aus, dass die – auch hier streitgegenständliche – Berichterstattung nach Abwägung den Ehemann der Antragstellerin in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Prozessual sei davon auszugehen, dass das – als wahr unterstellte – Verwandtschaftsverhältnis so weit entfernt sei, dass es keinen rechtfertigenden Anlass gebe über den Ehemann der Antragstellerin, so wie geschehen, zu berichten. Die Berichterstattung diene vielmehr nur dazu, einen Anlass für die Abbildung und Nennung des Ehemanns der Antragstellerin zu schaffen und stelle keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung dar.
Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung zumindest in Bezug auf die Antragstellerin an. Das sehr weit entfernte Verwandtschaftsverhältnis des Ehemanns der Antragstellerin ist in Bezug auf diese nochmals weiter entfernt, schon da sie mit Herrn K lediglich verschwägert ist. Ein rechtfertigender Anlass zur Abbildung der Antragstellerin liegt damit jedenfalls nicht in der Berichterstattung über Herrn K. Ob ein solcher rechtfertigender Anlass bzw. ein zeitgeschichtliches Ereignis in dem Zitat des Ehemanns der Antragstellerin liegt, kann dahinstehen, da die Antragstellerin mit dem Verfügungsantrag das Verbot ihrer Abbildung gerade in der Berichterstattung über Herrn K begehrte. Nach § 938 Abs. 1 ZPO konnte die Kammer deshalb den Tenor nach freiem Ermessen – abweichend vom wörtlichen Antrag der Antragstellerin, nicht jedoch von ihrer Begründung – zur Erreichung des Zweckes bestimmen.
Ferner liegt ein Verfügungsgrund vor, da die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb der nach Auffassung der Kammer zur Vermeidung einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit maßgeblichen Monatsfrist eingereicht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Köln, den 22.12.2017
Landgericht, 28. Zivilkammer