Themis
Anmelden
Landgericht Köln·28 O 372/20·14.10.2020

Einstweilige Verfügung gegen Videoveröffentlichung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

ZivilrechtAllgemeines PersönlichkeitsrechtUnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner zur Unterlassung bestimmter Videoäußerungen. Streitgegenstand war die Behauptung, es gebe keinen Zeugen für die Vorwürfe gegen die Antragstellerin. Das Landgericht Köln gab die Verfügung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823 I, 1004 BGB; Art. 1, 2 GG) statt; die Unwahrheit wurde durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Die Entscheidung erfolgte ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine Abmahnung erfolgt war.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Veröffentlichung eines Videoausschnitts wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. den Grundrechten (Art. 1, 2 GG) ergeben, wenn eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung vorliegt.

2

Bei Meinungsäußerungen, die einen Tatsachenkern enthalten, ist auf die vom durchschnittlichen Empfänger verstandene Aussage abzustellen; behauptet die Äußerung das Fehlen jeglicher Zeugen, so kann dies als tatsachenbehauptende Schädigung gelten.

3

Die Unwahrheit einer behaupteten Tatsachenbehauptung kann durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden und begründet damit den Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.

4

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist möglich, wenn die Interessenlage der Meinungsäußerung berücksichtigt ist und der Antragsgegner zuvor durch Abmahnung Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

Relevante Normen
§ 937 Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ Art. 1 GG§ Art. 2 GG§ 91 ZPO

Tenor

I.                    Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

in Bezug auf die Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

wenn dies geschieht wie in dem auf dem Z Kanal von B am 12.09.2020 veröffentlichten Video „entfernt.." zwischen Minute 23:15 und Minute 23:37 geschehen.

II.                  Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

III.               Streitwert: 10.000 €

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.10.2020 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

3

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn dieser wurde mit Schreiben vom 24.09.2020 seitens der Antragstellerin abgemahnt, so dass er Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragstellerin zu äußern.

4

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bei der antragsgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung die den Tatsachenkern enthält, dass es keinen Zeugen gibt, der die Vorwürfe der Antragstellerin ganz oder teilweise bestätigen kann. Die Antragstellerin hat die Unwahrheit der Äußerungen durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn N vom 14.10.2020 glaubhaft gemacht, in der dieser angibt, dass er sich auf einer After-Show-Party zum X-Preis 2016 an der Bar mit der Antragstellerin unterhalten und mitbekommen habe, dass ein bekannter Z diese angesprochen und eine Geste gemacht habe, die einen „Blowjob“ simuliere, indem er die Hand wiederholt zum Mund geführt habe. Dabei ist es unschädlich, dass er weiter angibt, nicht im Einzelnen mitbekommen zu haben, was besprochen worden sei, nachdem sich der Antragsgegner in das Gespräch eingeschaltet habe, da der durchschnittliche Rezipient die Äußerung des Antragsgegner dahingehend versteht, dass es niemanden gibt, der auch nur einen Teil der Vorwürfe bezeugen könnte.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

8

Köln, 15.10.202028. Zivilkammer