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Landgericht Köln·28 O 371/20·14.10.2020

Einstweilige Verfügung wegen unwahrer Behauptungen in Social‑Media‑Beiträgen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines PersönlichkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner wegen in Instagram‑Stories und YouTube‑Videos getätigter Äußerungen. Das Landgericht Köln gewährte die Verfügung und untersagte konkret zitierte Aussagen als rechtsverletzend. Entscheidungsgrundlage sind §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG; die Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen wurde glaubhaft gemacht. Die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Verbreitung konkreter unwahrer Äußerungen in Social‑Media‑Beiträgen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 GG gegen rechtsverletzende Äußerungen.

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Meinungsäußerungen, die einen tatsachenähnlichen Kern enthalten, verlieren ihren Schutz der Meinungsfreiheit, soweit der hierin enthaltene Tatsachenkern unwahr ist.

3

Für den Erlass einstweiliger Verfügungen genügt im Rahmen des glaubhaft zu machenden Verfügungsanspruchs die substantiiert vorgetragene Glaubhaftmachung der Unwahrheit, insbesondere durch eidesstattliche Versicherungen.

4

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn das Verfahren zügig betrieben wurde und der Beklagte zuvor abgemahnt und zur Äußerung Gelegenheit gehabt hat.

5

Zur Durchsetzung des Unterlassungsgebots können im Tenor Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) angedroht und festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 937 Abs. 2 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ Art. 1 GG§ Art. 2 GG§ 91 ZPO

Tenor

I.                    Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

in Bezug auf die Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a)

„In meinem heutigen Video hört ihr sechs Beweise, dass D Scheiße labert und endgültig lügt"

„...also das war der endgültige und auch der sechste Beweis, dass D Scheiße gelabert hat aber der heftigste Beweis, dass D gelogen hat"

wenn dies geschieht wie jeweils in der auf dem Instagram-Account von „B " am xx.xx.xxxx veröffentlichten Instagram-Story geschehen;

b)

„Ich hab jetzt hart auf hart meine Beweise gebracht, dass D Scheiße gelabert hat und einfach gelogen hat ... und Verleumdung betrieben hat"

„D sagt ,S war mit mir alleine am Start`, obwohl alle Zeugen sagen ,Nee stimmt nicht, ich war nie alleine am Start"`

wenn dies geschieht wie jeweils in der auf dem Instagram-Account von „B " am xx.xx.xxxx veröffentlichten Instagram-Story geschehen;

c)

„...und D selbst sagt schon ,N komm lass es, ich hab schon so viel Scheiße gelabert, ich hab schon alles entfernt, ich hab schon die ganzen Chats gelöscht. Denn durch die ganze Scheiße, die ich gelabert hab, kamen noch mehr Beweise gegen mich"`.

wenn dies geschieht wie in dem auf dem YouTube-Kanal von „B " am xx.xx.xxxx veröffentlichten Video „entfernt.." ab Minute 43:09 geschehen;

d)

„D (...) hat irgendwann einfach alles gelöscht und hat gemerkt, je mehr ich laber, desto mehr Widersprüchlichkeiten kommen."

wenn dies geschieht wie in dem auf dem YouTube Kanal von „B " am xx.xx.xxxx veröffentlichten Video „entfernt.." ab Minute 44:17 geschehen.

II.                  Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

III.               Streitwert: 20.000 €

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.10.2020 ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

3

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal die Antragstellerin das Verfahren zügig betrieben hat. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn dieser wurde mit Schreiben vom 07.10.2020 seitens der Antragstellerin abgemahnt, so dass er Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen der Antragstellerin zu äußern.

4

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

5

Bei den antragsgegenständlichen Äußerungen zu a) handelt es sich um Meinungsäußerungen, die den Tatsachenkern enthalten, dass die Antragstellerin in Bezug auf den Antragsgegner unwahre Vorwürfe erhoben habe. Die Antragstellerin hat die Unwahrheit der Äußerungen des Antragsgegners durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 12.10.2020 glaubhaft gemacht.

6

Gleiches gilt für die antragsgegenständlichen Äußerungen zu b), wobei die Antragstellerin insoweit zusätzlich glaubhaft gemacht hat, dass der von dem Antragsgegner geäußerte Tatsachenkern, dass er mit der Antragstellerin nicht alleine gewesen sei, unwahr ist.

7

Hinsichtlich der antragsgegenständlichen Äußerungen zu c) hat die Antragstellerin durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 14.10.2020 glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner aufgestellte Tatsachenbehauptung – sie habe sich entsprechend gegenüber „N “ geäußert – unwahr ist. Zudem hat sie dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie die in Bezug genommenen Chats nicht gelöscht hat.

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Hinsichtlich der antragsgegenständlichen Äußerungen zu d) hat die Antragstellerin die Unwahrheit des vom Antragsgegner geäußerten Tatsachenkerns, dass sie sämtliche Beweismittel für die von ihr gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe (etwa in Form von Chats) gelöscht habe, ebenfalls durch Vorlage der beiden genannten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

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Köln, 15.10.202028. Zivilkammer