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Landgericht Köln·28 O 361/21·21.12.2021

LG Köln: Verdachtsberichterstattung zu Sexualvorwurf verletzt Intimsphäre – EV bestätigt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtPersönlichkeitsrecht (Presse- und Äußerungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein bekannter Künstler wandte sich im Eilverfahren gegen eine Magazinberichterstattung, die den Verdacht erweckte, er habe eine Ex‑Partnerin zu einer Sexualpraktik gedrängt und mit Trennung gedroht. Das LG Köln bestätigte die zuvor erlassene einstweilige Verfügung. Die beanstandete Passage betreffe das behauptete Sexualverhalten und damit die Intimsphäre; schon die Mitteilung solcher Vorgänge eröffne Außenstehenden Einblick. Daher überwiege das Persönlichkeitsrecht; weitere Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung ließ das Gericht offen.

Ausgang: Widerspruch der Verfügungsbeklagten erfolglos; einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch wegen identifizierender Verdachtsberichterstattung kann aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG folgen, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

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Berichte, die das behauptete Sexualverhalten einer Person zum Gegenstand haben, können die Intimsphäre betreffen, auch wenn die konkrete Sexualpraktik nicht benannt und der Vorgang nur detailarm dargestellt wird.

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Ein Eingriff in die Intimsphäre liegt bereits darin, dass über normalerweise Außenstehenden verborgene Vorgänge des Sexuallebens berichtet wird, etwa über behauptete Druckausübung zur Durchsetzung sexueller Wünsche.

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Fällt die Abwägung wegen Betroffenheit der Intimsphäre zugunsten des Betroffenen aus, kann die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung unabhängig von weiteren Voraussetzungen verneint werden.

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Wird eine einstweilige Verfügung nach Widerspruch durch Urteil bestätigt, wirkt dies wie die ursprüngliche Verfügung und ist mit Verkündung sofort vollstreckbar (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 StPO§ 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 936 ZPO§ 929 Abs. 1 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 05.11.2021, Az. 28 O 361/21, wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger ist ein deutschlandweit bekannter Comedian, Moderator und Schauspieler. Die Verfügungsbeklagte ist Verlegerin des wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins „T “ und Diensteanbieterin der Internetseiten www.T .de.

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Von Mitte 2017 bis März 2019 befand sich der Verfügungskläger mit einer Unterbrechung zwischen November 2018 und Februar 2019 in einer Beziehung mit der Zeugin B , die als Podcasterin, Youtuberin und Comedian tätig ist. Nach dem Ende der Beziehung Ende März 2019 erfuhr der Verfügungskläger durch eine Vorladung des Polizeipräsidiums Köln von einem Ermittlungsverfahren, welches die Zeugin B mit Strafanzeige vom 10.07.2019 gegen den Verfügungskläger eingeleitet hatte. In ihrer Strafanzeige vom 10.07.2019 behauptete die Zeugin B , der Verfügungskläger habe in der Nacht vom 18.03. auf den 19.03.2019 gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vornehmen wollen. Der Verfügungskläger bestreitet dies. Das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Az. 250 Js 430/19 wurde am 05.05.2020 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Anlage ASt 8). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Zeugin B wurde am 02.11.2020 von der Generalstaatsanwalt in Köln zurückgewiesen (vgl. Anlage ASt 9). Weitere Rechtsmittel wurden insoweit nicht eingelegt, so dass die Einstellung rechtskräftig ist.

4

Die Zeugin B äußerte sich ferner in einem Podcast vom 11.04.2019 über eine frühere Beziehung, die sie unter anderem als „toxisch“ bezeichnete. Am 28.02.2021 griff sie dies in einem öffentlichen Instagram-Post wieder auf (vgl. Anlage ASt 10), wobei das Posting in den sozialen Medien (zutreffend) auf die Beziehung der Zeugin mit dem Verfügungskläger bezogen wurde und dort für ein großes Echo sorgte. Der Verfügungskläger seinerseits äußerte sich am 21.08.2021 in einem Video-Statement über seinen Instagram-Account zu den von Frau B erhobenen Vorwürfen und wies diese zurück (vgl. Anlagen ASt 13 und 14).

5

Am 24.09.2021 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte über www.T .de im Rahmen ihres Bezahlangebots „T +“ einen Artikel unter dem Titel „Bisher ungekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte N  “ (vgl. Anlage ASt 22) über den Verfügungskläger. In der Printausgabe des T vom 25.09.2021 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte einen fast gleichlautenden Artikel auf den Seiten 108 ff mit dem Titel „entfernt“ (vgl. Anlage ASt 23).

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Aufgrund der Berichterstattung ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung mit Schreiben vom 28.09.2021 in Anspruch nehmen (vgl. Anlage ASt 24). Die Verfügungsbeklagte wies mit Schreiben vom 30.09.2021 die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zurück (vgl. Anlage ASt 25).

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Am 15.10.2021 hat der Verfügungskläger bei der Kammer wegen der vorgenannten Berichterstattung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte gestellt, wobei er nach einem Hinweis der Kammer vom 28.10.2021 wesentliche Teile des Antrags am 29.10.2021 zurücknahm (vgl. im Einzelnen Bl. 405 GA). Nach Anhörung der Verfügungsbeklagten erließ die Kammer mit Beschluss vom 05.11.2021 bei Zurückweisung des noch anhängigen Antrags im Übrigen eine einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:

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Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu250.000,-EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung zu vollstrecken ist,

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              v e r b o t e n,

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in Bezug auf den Verfügungskläger den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Verfügungskläger habe von einer Ex-Freundin eine bestimmte Sexualpraktik gegen deren Willen eingefordert und mit Trennung für den Fall gedroht, dass sie sich seinem Willen nicht füge,

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wenn dies durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der nachfolgend wiedergegebenen Passage aus dem über www.T .de verbreiteten Artikel vom 24.09.2021 mit der Überschrift „Bisher unbekannte Details zu Vergewaltigungsvorwürfen – Die Akte N  “ und/oder dem im T Nr. 00 vom 25.09.2021 veröffentlichten Inhaltsverzeichnis und dem auf den Seiten 108 ff. veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „entfernt“ geschieht:

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„(…) Auch bei ihr sei er im Bett häufig „hartnäckig“ gewesen, „akzeptierte kein Nein“. Am schlimmsten sei es gewesen, als er eine bestimmte Sexualpraktik eingefordert und mit Trennung gedroht habe, als sie nicht wollte. Aus Angst habe sie eingewilligt, aber schnell gesagt, dass er aufhören solle. Trotz ihrer Schmerzen habe er erst aufgehört, als sie weinte. (…)“

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Gegen die einstweilige Verfügung vom 05.11.2021 hat die Verfügungsbeklagte am 16.11.2021 Widerspruch eingelegt.

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Der Verfügungskläger trägt vor, dass im Hinblick auf die angeblichen Vorwürfe der Ex-Freundin die Intimsphäre des Verfügungsklägers betroffen sei. In diese dürfe nur in Ausnahmefällen eingegriffen werden, was hier nicht zulässig sei. Es handele sich um einseitige Anschuldigungen einer Ex-Freundin des Verfügungsklägers, die sich noch nie zuvor mit diesem Vorwurf an den Verfügungskläger gewandt habe. Es gebe hierzu auch keine Anzeige oder andere Maßnahmen, die die Ex-Freundin eingeleitet habe. Von dem Vorwurf habe der Verfügungskläger erstmalig durch die Anfrage der Verfügungsbeklagte an den Unterzeichner vom 20.09.2021 erfahren. Im Antwortschreiben des Unterzeichners vom 23.09.2021 habe der Verfügungskläger den Vorwurf seiner Ex-Freundin bestritten, was nicht in den Artikel eingeflossen sei. Soweit die Verfügungsbeklagte vortrage, der Intimsphärenschutz greife vorliegend nicht ein, weil im Artikel nur darüber berichtet werde, dass der Verfügungskläger Druck- und Zwangsmittel bzw. seine Machtposition zur Durchsetzung sexueller Wünsche eingesetzt habe, sei dieses Argument unbehelflich. Die Berichterstattung über das Sexualleben des Verfügungsklägers verlasse  nicht dadurch den Bereich der Intimsphäre, weil es heiße, der Verfügungskläger habe seine Sexualpartnerin zu einer bestimmten Sexualpraktik genötigt. Genau das Gegenteil sei der Fall. Durch diesen Vorwurf werde der unzulässige Eingriff in die Intimsphäre noch viel intensiver, da er mit dem Vorwurf einer Straftat verbunden werde. Es fehle zudem an dem für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung notwendigen öffentlichen Berichterstattungsinteresse. Dies könne auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Vorwürfe genutzt würden, um die von Frau B erhobenen Vorwürfe zu stützen. Darüber hinaus fehle es in Bezug auf den Vorwurf der Ex-Freundin an dem Vorliegen hinreichender Beweistatsachen. Deren eidesstattliche Versicherung reiche als Beweistatsache nicht aus, zumal der Verfügungskläger seinerseits an Eides statt versichere, dass die von Frau L   erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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              die einstweilige Verfügung vom 05.11.2021 zu bestätigen.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 05.11.2021 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass auch der verbliebene Verfügungsantrag zurückzuweisen sei. Auch hier bestehe kein Unterlassungsanspruch. Die Schilderung der Vorwürfe der Zeugin L   sei zulässig und von einem hohen öffentlichen Berichterstattungsinteresse gedeckt. Durch die zurückhaltende Wiedergabe der Schilderungen werde die Intimsphäre des Verfügungsklägers nicht berührt oder gar verletzt. Es gehe im Kern um den Vorwurf der Drohung mit der Beendigung der Beziehung für den Fall der Verweigerung einer bestimmten Sexualpraktik, also ein bestimmtes Beziehungsverhalten des Verfügungsklägers. Es gehe darum, dass er empfindliche Drohungen (Trennung, Beziehungsende) zur Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche einsetze, und nicht etwa um nähere Beschreibungen dieser sexuellen Wünsche, also gerade nicht um die detaillierte Schilderung eines konkreten sexuellen Vorgangs oder gar um eine szenische Darstellung der Vornahme konkreter sexueller Handlungen. Es werde nicht nur erkennbar auf jegliche voyeuristische oder reißerische Darstellungen verzichtet und stattdessen sachlich und nüchtern berichtet, sondern vor allem auch ganz bewusst besonders detailarm. So habe die Verfügungsbeklagte nicht nur die in Rede stehende Sexualpraktik nicht genannt, sondern zahlreiche weitere von Frau L   beschriebene Details vollkommen aus der Berichterstattung herausgehalten, obwohl auch bei diesen durchaus ein hinreichender Sachzusammenhang zu den im Raum stehenden Vorwürfen bestanden hätte. Es werde nicht in das Recht und die Freiheit des Verfügungsklägers eingegriffen, seine Sexualität ungestört ausleben zu können. Durch die Intimsphäre geschützt sei das Recht, "die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten". Dieser verfassungsrechtliche Schutzbereich sei vorliegend nicht berührt. Es gehe schlicht darum, dass der Verfügungskläger Druck- und Zwangsmittel und seine Machtposition zur Durchsetzung von sexuellen Wünschen eingesetzt haben soll und nicht etwa um nähere Beschreibungen dieser sexuellen Wünsche.

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Das überragende öffentliche Interesse ergebe sich insbesondere aus dem konkreten Sachzusammenhang mit den aktuellen Vorwürfen der Zeugin B , die Gegenstand einer breiten öffentlichen Debatte und auch der medienwirksamen öffentlichen Einlassung des Verfügungsklägers seien. Die Parallelen zwischen den beiden Vorfällen bzw. Vorwürfen seien auffällig und gravierend. Dies gehe von dem allgemeinen aggressiven Verhalten des Verfügungsklägers über seine Hartnäckigkeit und Druckausübung in sexuellen Angelegenheiten, den in beiden Fällen auffälligen Kitzeleien und Raufereien, mit denen Situationen "aufgelockert" oder Grenzüberschreitungen überspielt werden sollten, bis hin zum konkreten Vorwurf des Hinwegsetzens über den Willen der Partnerin in sexuellen Angelegenheiten und endet beim Vorwurf manipulativen Verhaltens und dem Fazit, in einer toxischen Beziehung gesteckt zu haben. Es trete vielmehr ein Verhaltensmuster zu Tage und zeige sich eine Kontinuität im Beziehungsverhalten des Verfügungsklägers. Dieses besondere öffentliche Interesse an den Schilderungen werde auch nicht dadurch geschmälert, dass die betreffenden Vorgänge "sehr lange" zurücklägen. Frau L   sei bis Februar 2015 mit dem Verfügungskläger liiert gewesen; im Jahr 2017 habe dann die Beziehung mit Frau B begonnen, so dass ein enger Zusammenhang bestehe. Auch der erforderliche Mindestbestand sei erfüllt. Es sei eine eidesstattliche Versicherung der direkt beteiligten Ex-Freundin L   vorgelegt worden, in der diese den Vorgang detailliert geschildert habe, während das Bestreiten des Verfügungsklägers unsubstantiiert sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen.

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Soweit im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch streitgegenständlich, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.10.2021 zulässig und begründet. Der Verfügungskläger hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

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Insbesondere hat der Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte den tenorierten Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 und 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Verdachtsberichterstattung, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verletzt. Die Voraussetzungen einer zulässigen, den Verfügungskläger identifizierenden Verdachtsberichterstattung liegen insoweit nicht vor.

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Die Kammer hält auch nach umfassender Würdigung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren daran fest, dass hinsichtlich der untersagten Passagen die Abwägung im konkreten Fall zu Gunsten des Verfügungsklägers ausfällt. Hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Verfügungskläger von einer Ex-Freundin eine bestimmte Sexualpraktik gegen deren Willen eingefordert und mit Trennung für den Fall gedroht habe, dass sie sich seinem Willen nicht füge, ist nach Auffassung der Kammer dessen Intimsphäre betroffen. Die im Widerspruchsverfahren erneut thematisierte Argumentation der Verfügungsbeklagten, dass nur ein bestimmtes Beziehungsverhalten des Verfügungsklägers beschrieben werde und es – anders im Fall 28 O 951/11 – gerade nicht um die detaillierte Schilderung eines konkreten sexuellen Vorgangs oder eine szenische Darstellung der Vornahme konkreter sexueller Handlungen gehe, verfängt aus Sicht der Kammer weiterhin nicht. Auch wenn die Verfügungsbeklagte die in Rede stehende Sexualpraktik nicht ausdrücklich genannt bzw. ausdrücklich beschrieben (und nach ihrer Darstellung sogar zahlreiche weitere von der Zeugin L   beschriebene Details aus der Berichterstattung herausgehalten hat), betrifft die konkrete Berichterstattung wie ausgeführt dennoch die Intimsphäre des Verfügungsklägers, da es um dessen behauptetes Sexualverhalten geht und dem Leser Details daraus offenbart werden. Nicht ausschlaggebend ist, dass das Sexualverhalten insoweit auch das Beziehungsverhalten des Verfügungsklägers betrifft. Soweit die Verfügungsbeklagte argumentiert, dass das Recht des Verfügungsklägers, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten, nicht berührt sei, greift auch dies nicht durch, da Einblick in die Intimsphäre auch schon dadurch gewährt wird, dass überhaupt mitgeteilt wird, der Verfügungskläger habe zur Durchsetzung sexueller Wünsche mit dem Beziehungsende gedroht. Auch solche Vorgänge bleiben üblicherweise dem Blick Außenstehender verborgen.

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Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit mit dem Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt wird, wirkt dies wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 1 ZPO) und ist daher mit der Verkündung sofort vollstreckbar, auch wegen der Kosten (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 925 Rn. 9).

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Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

32

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

34

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

35

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

36

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

37

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

38

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

39

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.