Verdachtsberichterstattung: Sinnentstellende Wiedergabe der Stellungnahme führt zur Unzulässigkeit
KI-Zusammenfassung
Ein Unternehmer wandte sich im Eilverfahren gegen einen Presseartikel über ein rumänisches Ermittlungsverfahren wegen Korruptionsvorwürfen. Streitpunkt war, ob die Beklagte die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhielt, insbesondere die Stellungnahme des Betroffenen ausgewogen wiedergab. Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung, weil die Stellungnahme in einem Punkt sinnentstellend und im Übrigen nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dadurch fehle es an einer ausgewogenen Darstellung entlastender Umstände; der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die konkrete Verdachtsberichterstattung wurde nach Widerspruch bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren greift regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein und bedarf einer Abwägung mit der Pressefreiheit.
Zulässige Verdachtsberichterstattung setzt u.a. eine ausgewogene Darstellung voraus; entlastende Umstände und die Position des Betroffenen dürfen nicht in entscheidungserheblicher Weise verschwiegen werden.
Die Presse darf eine Stellungnahme kürzen, muss deren wesentlichen Gehalt jedoch in einem dem Umfang und Gewicht der Berichterstattung angemessenen Rahmen und ohne Sinnentstellung wiedergeben.
Eine „journalistische Einschätzungsprärogative“ rechtfertigt es im Rahmen der Verdachtsberichterstattung nicht, substantiierte entlastende Argumente des Betroffenen als unerheblich auszusondern; die Bewertung ist den Rezipienten zu überlassen.
Entlastende Angaben, die die Presse nicht verifizieren kann, können bei Verdachtsberichterstattung nicht allein deshalb weggelassen werden, sondern sind als solche (als Einlassung des Betroffenen) einzuordnen und wiederzugeben, wenn sie für die Ausgewogenheit wesentlich sind.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 29.12.2016 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist ein Unternehmer, israelischer Staatsbürger und einer der reichsten Menschen der Welt. Die Verfügungsbeklagte ist verantwortlich für die Internetseite www.anonym.de und die „T-Zeitung“. Am 15.12.2016 bzw. am 16.12.2016 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte einen Artikel mit der Überschrift „Plötzlich auf der Anklagebank“, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage Ast2 Bezug genommen wird.
Am 12.12.2016 hatte die Autorin des Artikels den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers via E-Mail um eine Stellungnahme zu verschiedenen Vorwürfen bzw. Fragen gebeten, woraufhin der Verfügungskläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 14.12.2016 ein „presserechtliches Hinweisschreiben“ an die Verfügungsbeklagte gesandt hatte, in dem er zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen Stellung nahm. Hinsichtlich der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf die Anlagen Ast3 und Ast4 zugenommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2016 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen habe, weil sie seine Stellungnahme in dem streitgegenständlichen Artikel in einem Punkt falsch und im Übrigen unvollständig wiedergegeben habe, da sie von sechs inhaltlichen und validen Verteidigungsargumenten lediglich zwei in knapper Form aufgegriffen und eines davon entscheidend verfälscht habe. Denn zum einen habe sie unzutreffend wiedergegeben, dass er eingeräumt habe, an den angeblichen Geschehnissen beratend beteiligt gewesen zu sein, obwohl er mitgeteilt habe, dass an den Geschehnissen lediglich ein Unternehmen als Joint Venture-Partner beteiligt gewesen sei, zu dem er selbst keine Verbindung habe, dessen Mutterunternehmen er aber berate. Zum anderen habe die Verfügungsbeklagte ihren Lesern verschwiegen, dass er bei den Geschehnissen selbst keine aktive Rolle gespielt habe, auch nicht als Berater, dass das gesamte Projekt durch eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei geprüft und begleitet worden sei, dass die rumänische Justiz Probleme mit politischer Einflussnahme und Korruption habe und dass er den Eindruck habe, dass auch in hiesigen Fall politische Einflussnahme auf die Justizbehörden ausgeübt worden sei, und dass bereits früher von den beteiligten Stellen ein Haftbefehl erlassen worden sei, diese Entscheidung aber aufgehoben worden sei, obwohl die Verfügungsbeklagte – unstreitig – wusste, dass der gegen ihn gerichtete Haftbefehl – unstreitig – bereits am 30.03.2016 aufgehoben wurde. Hinzu komme, dass die Verfügungsbeklagte ihre Pflicht zur Herstellung von Waffengleichheit verletzt habe, weil sie es unterlassen habe, seine Stellungnahme in einem ihr zumutbaren Umfang zu berücksichtigen, zumal es nicht darauf ankomme, ob die Verfügungsbeklagte seine Gegenargumente für überzeugend halte. Infolgedessen sei die streitgegenständliche Berichterstattung einseitig, unausgewogen und vorverurteilend.
Mit Beschluss vom 29.12.2016 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über den Verfügungskläger im Zusammenhang mit dem gegen ihn in Rumänien geführten Strafverfahren wegen Korruptionsvorwürfen zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der Ausgabe der T-Zeitung vom 16.12.2016 und am 15.12.2016 auf der Internetseite www.anonym.de in dem Artikel „Plötzlich auf der Anklagebank“.
Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 29.12.2016 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 29.12.2016 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass sie die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung eingehalten, insbesondere sorgfältig recherchiert und dem Verfügungskläger eine umfassende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Auch habe sie seine Stellungnahme nicht unzutreffend wiedergegeben, da er ihr gegenüber in seiner Stellungnahme eingeräumt habe, an den inkriminierten Geschehnissen als Berater beteiligt gewesen zu sein. Ferner ist sie der Meinung, dass der Verfügungskläger keinen Anspruch darauf habe, sie zu verpflichten, in ihrer Berichterstattung die von ihm vorgetragenen Umstände in größtmöglichem Umfang zu berücksichtigen und zu veröffentlichen. Ein solches Begehren würde in eklatanter Weise gegen die für sie streitende Pressefreiheit verstoßen, da sie aufgrund ihrer journalistischen Einschätzungsprärogative selbst darüber entscheiden könne, was sie für veröffentlichungswürdig erachte und in welcher Form sie eine Veröffentlichung vornehme. Insbesondere obliege es ihrer Entscheidung, in welchem Umfang sie die Stellungnahme eines angehörten Betroffenen wiedergebe, solange sie keine wesentlichen Punkte der Stellungnahme weglasse, wenn diese Gegenstand der Berichterstattung seien. Es könne aber von ihr nicht verlangt werden, irrelevante, unzutreffende oder irreführende Passagen der Stellungnahme eines Betroffenen in ihrer Berichterstattung aufzunehmen. Sie habe – so meint sie weiter – die Stellungnahme des Verfügungsklägers in ihrer Berichterstattung hinreichend berücksichtigt und seine Sicht der Dinge dargestellt. Diejenigen Ausführungen des Verfügungsklägers, die keine Berücksichtigung gefunden hätten, seien entweder irreführend, substanzarm oder schlicht unerheblich und seien deshalb in der Berichterstattung nicht erwähnt worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Argumentation wird auf die Seiten 8 - 14 des Schriftsatzes vom 30.03.2017, Bl. 77 – 83 GA, Bezug genommen. Schließlich ist sie der Auffassung, dass das gerichtliche Verbot zu weitgehend sei, weil ihre gesamte Berichterstattung vom 15.12.2016 bzw. vom 16.12.2016 verboten worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach wie vor begründet.
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers liegt vor.
Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; BGH, GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.).
Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist rechtswidrig.
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager).
Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor.
Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).
Diese Grundsätze gelten auch für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager).
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).
Es kann hier dahinstehen, ob die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorliegen.
Denn aufgrund des Umstandes, dass die Stellungnahme des Verfügungsklägers in einem Punkt zumindest sinnentstellend und im Übrigen nicht wiedergegeben wurde, fehlt an einer ausgewogenen Darstellung.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten hat sie keine so weitreichende „journalistische Einschätzungsprärogative“ hinsichtlich der Überzeugungskraft der von dem jeweils von einer Verdachtsberichterstattung Betroffenen vorgebrachten Argumente, dass es ihr obliegt, diese als unerheblich oder unbeachtlich beiseite zu schieben, weil sie der Meinung ist, die Argumente seien nicht substantiiert vorgetragen oder überzeugend (vgl. BGH, NJW 1966, 1213 (1215)). Denn diese Entscheidung muss sie ihren Lesern überlassen. Im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung muss - sofern sie bekannt ist – auch die Position des jeweils Betroffenen nach Möglichkeit angesprochen und den Rezipienten zu Gehör gebracht werden, um auch den Standpunkt des Betroffenen zur Geltung zu bringen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.06.1989 – 15 U 190/88; OLG Köln, AfP 2014, 155 (159); OLG Hamburg, NJW-RR 2006, 1707 (1708); Rinsche, AfP 2014, 1 (3)).
Das bedeutet zwar nicht, dass die Stellungnahme des Betroffenen im Wortlaut oder auch nur in den wesentlichen Zügen wiedergegeben werden müsste. Denn dies würde die medialen Möglichkeiten der Verdachtsberichterstattung sprengen und damit die Kommunikationsfreiheit unverhältnismäßig einschränken. Jedoch muss der wesentliche Gehalt der Erwiderung, soll sie ihre materielle Bedeutung behalten, in einem dem Umfang der Berichterstattung angemessenen Umfang wiedergegeben werden (vgl. Rixecker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7.Auflage 2015, § 12 BGB Anh., Rn. 195).
Hat der Betroffene – wie hier der Fall - eine substantiierte Stellungnahme zu den berichteten Vorwürfen abgegeben, so muss diese zumindest in ihren wesentlichen Punkten in die Berichterstattung aufgenommen werden, da eine pauschale oder sinnentstellende zusammenfassende Wiedergabe die mögliche Überzeugungskraft der Entgegnung entwerten könnte. Dies bedeutet jedoch – wie bereits angedeutet - nicht, dass der Betroffene einen Anspruch gegenüber der Presse hat, dass seine Stellungnahme ungekürzt oder wortgetreu in einer dem Umfang der Berichterstattung nicht entsprechenden Breite wiedergegeben wird. Denn der Presse muss es möglich sein, eine dem Umfang und der Tragweite der Berichterstattung angemessene und nicht sinnentstellende Kürzung der Stellungnahme vorzunehmen (vgl. Rinsche, AfP 2013, 1, (3)).
In Anbetracht der Tatsache, dass es Sinn und Zweck der Möglichkeit der Stellungnahme ist, den Standpunkt des Betroffenen zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in Erfahrung zu bringen, um dessen Position dem Rezipienten zu vermitteln, ist es zum einen erforderlich, dass dem Betroffenen substantiiert der Sachverhalt zur Stellungnahme vorgelegt wird, der den Verdacht begründet. Denn allein hierdurch wird der Betroffene in die Lage versetzt, im Einzelnen den vorgehaltenen Tatsachen und Argumenten zu entgegnen. Wenn er jedoch diese Möglichkeit nutzt und der Presse die seines Erachtens für ihn streitenden Argumente nennt, müssen diese in einer dem Umfang des Artikels und der Bedeutung und Tragweite des Vorwurfs angemessenen Weise berücksichtigt und zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden (vgl. Hohmann, NJW 2009, 881 (882)). Denn Stellungnahmen oder Indizien, die von dem aufgestellten Verdacht entlasten, dürfen nicht verschwiegen werden, sondern es ist ausgewogen sowohl über die belastenden als auch über die entlastenden Umstände zu berichten (vgl. Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 7.Auflage 2015, § 824 BGB, Rn. 53; Rinsche, AfP 2014, 1 (5)).
Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 14.12.2016 ausführlich seine Sicht der Dinge schilderte und mehrere Argumente nannte, die aus seiner Sicht entlastenden Charakter haben. So teilte er mit, dass an den Geschehnissen lediglich ein Unternehmen als Joint Venture-Partner beteiligt gewesen sei, zu dem er selbst keine Verbindung habe, dessen Mutterunternehmen er aber berate, dass er bei den Geschehnissen selbst keine aktive Rolle gespielt habe, dass das gesamte Projekt durch eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei geprüft und begleitet worden sei, dass die rumänische Justiz Probleme mit politischer Einflussnahme und Korruption habe und dass er den Eindruck habe, dass auch in seinem Fall politische Einflussnahme auf die Justizbehörden ausgeübt worden sei, und dass bereits früher ein Haftbefehl erlassen, diese Entscheidung jedoch wieder aufgehoben worden sei. Gleichwohl erwähnte die Verfügungsbeklagte in dem streitgegenständlichen Artikel lediglich den Punkt, dass der Verfügungskläger die Ansicht vertritt, in dieser Angelegenheit keine aktive Rolle gespielt zu haben, und gibt sein weiteres Argument, dass an den Geschehnissen lediglich ein Unternehmen als Joint Venture-Partner beteiligt gewesen sei, zu dem er selbst keine Verbindung habe, dessen Mutterunternehmen er aber berate, zumindest sinnentstellend dahingehend wieder, dass er eingeräumt habe, in dieser Angelegenheit zwar keine aktive Rolle gespielt zu haben, jedoch beratend tätig gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass seine Ansicht zu seiner Rolle in dem strafrechtlich relevanten Sachverhalt lediglich verkürzt und darüber hinaus teilweise zumindest sinnentstellend wiedergeben wurde, entsteht bei dem Rezipienten der Eindruck, dass der Verfügungskläger zugegeben habe, zumindest beratend involviert gewesen sei, obwohl er in seiner Stellungnahme gerade das Gegenteil vermitteln wollte. In Anbetracht dessen und der fehlenden Darstellung der weiteren Argumente des Verfügungsklägers fehlt es jedoch an einer Wiedergabe der den Verfügungskläger seines Erachtens entlastenden Umstände. Vor dem Hintergrund der ausführlichen Darstellung des Lebenslaufs des Verfügungsklägers und der gegen ihn in der Vergangenheit und im aktuellen Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe sowie des Umfangs des Artikels hätte es jedoch einer eingehenderen Darstellung der Position des Verfügungsklägers bedurft, um dem Leser auch die Sicht und die Argumente des Verfügungsklägers näherzubringen. Die – wie bereits dargestellt – verkürzte und zumindest sinnentstellend Wiedergabe seiner Argumente wirkt auf den Leser wie ein pauschales Dementi, verbunden mit dem Eingeständnis, zumindest eine beratende Rolle in der Angelegenheit gespielt zu haben.
Sofern die Verfügungsbeklagte meint, dass die Mitteilung des Umstands, dass das gesamte Projekt durch eine renommierte Rechtsanwaltskanzlei geprüft und begleitet worden sei, habe unterbleiben können, weil die Einlassung des Verfügungsklägers für sie nicht nachprüfbar gewesen sei, weshalb sie die Stellungnahme des Verfügungsklägers dahingehend zusammenfassen habe dürfen, dass es seiner Ansicht nach keine Beweise für die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gebe, überzeugt dies nicht. Denn der Umstand, dass eine Rechtsanwaltkanzlei das gesamte Projekt geprüft haben soll, vermittelt dem Leser des streitgegenständlichen Artikels ein entlastendes Indiz, dass unabhängig von der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 S. 1 StGB auch nach dem Verständnis eines Rechtsunkundigen Zweifel an der Schuld des Verfügungsklägers wecken könnte. Das Argument, dass sie diese Behauptung nicht habe verifizieren können, weshalb eine Darstellung habe unterblieben können, trägt ebenfalls nicht. Denn dass der von einer Verdachtsberichterstattung Betroffene Umstände, Indizien, Vermutungen o.ä. im Rahmen seiner Stellungnahme nennt, die durch die Presse schon aufgrund des Verfahrensstands nicht in eigener Regie verifiziert werden können, dürfte der Verdachtsberichterstattung immanent sein. Diesem Umstand kann die Verfügungsbeklagte jedoch Rechnung tragen, indem sie die Mitteilung des – vermeintlich – entlastenden Umstands als Stellungnahme des Betroffenen wiedergibt.
Soweit die Verfügungsbeklagte die Auffassung vertritt, dass auch die Erwähnung der Aufhebung des Haftbefehls habe unterbleiben können, weil sie den Erlass desselben nicht mitgeteilt habe, ist nicht überzeugend. Denn für den rechtsunkundigen Leser – und hierauf kommt es an - ist die Aufhebung eines Haftbefehls gerade von einer höheren Instanz ein entlastendes Indiz, welches ebenfalls geeignet ist, Zweifel an der Begründetheit des gegen den Verfügungskläger erhobenen Verdachts zu wecken. Da die Verfügungsbeklagte aufgrund der Stellungnahme des Verfügungsklägers (nach-)recherchierte und infolgedessen wusste, dass der Haftbefehl aufgehoben worden war, sprach nichts gegen die Erwähnung dieses allein entlastenden Umstands.
In Anbetracht des Umstands, dass ein nach Ansicht des Verfügungsklägers entlastendes Argument sinnentstellend dargestellt wurde und zwei der von ihm genannten Umstände verschwiegen wurden, kann es dahinstehen, ob auch der lediglich pauschale Hinweis darauf, dass die rumänische Justiz Probleme mit politischer Einflussnahme und Korruption habe und dass er den Eindruck habe, dass auch in hiesigen Fall politische Einflussnahme auf die Justizbehörden ausgeübt worden sei, hätte erwähnt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil ist – auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung - sofort vollstreckbar ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 925 ZPO, Rn. 9).
Streitwert: 30.000,- EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.