Kostenentscheidung nach Erledigung: Äußerungen als zulässige Meinungsäußerung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht Köln entschied nach § 91a ZPO über die Kosten und legte sie der Beklagten auf. In der Begründung stellte das Gericht fest, dass die beanstandeten Äußerungen als Meinungsäußerungen mit hinreichendem Tatsachenkern zu qualifizieren sind und das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht verletzt wird. Der Verhandlungstermin wurde aufgehoben.
Ausgang: Hauptsache von den Parteien für erledigt erklärt; Kosten der Beklagten auferlegt; Gericht stellt fest, dass die streitgegenständlichen Äußerungen zulässige Meinungsäußerungen sind.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache kann das Gericht gemäß § 91a ZPO durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens entscheiden.
Bei der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit überwiegt die Meinungsäußerung, wenn die kritische Äußerung als wertende Stellungnahme zu qualifizieren ist und einen hinreichenden Tatsachenkern aufweist.
Äußerungen mit wertenden Elementen (z. B. Bewertungen zu ‚Expert:innen‘ oder zur Einbeziehung von Fachliteratur) sind regelmäßig als Meinungsäußerungen zu behandeln und nicht ohne Weiteres als Tatsachenbehauptungen anzusehen.
Bei der rechtlichen Einordnung von Kommunikationen ist der Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung und die Sichtweise des durchschnittlichen Rezipienten maßgeblich; polemische, überspitzte Kritik kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Tenor
werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Termin vom 22.03.2023 wird aufgehoben.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 13.01.2023: 15.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung des Klagebegehrens in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten wegen der streitgegenständlichen Äußerungen ein Unterlassungsanspruch zustehen könnte. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Die Äußerung der Klägerin greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten ein, verletzt dieses aber nicht. Bei der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls überwiegt die Meinungsfreiheit der Klägerin das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten.
Der durchschnittliche Rezipient versteht die Äußerung der Klägerin "tatsächlich hat sie in den letzten Jahrzehnten weder journalistisch [...] zu S gearbeitet" nicht als Tatsachenbehauptung, dass die Beklagte in den letzten Jahrzehnten nicht journalistisch zu S gearbeitet hat. Dem durchschnittlichen Rezipienten ist die Beklagte bekannt. Er weiß auch, dass sie in den letzten Jahrzehnten eine Vielzahl an Werken zu S veröffentlicht hat und auch in Fernsehbeiträgen vielfach Stellung zu einschlägigen Themen bezieht. Dies erfährt man sogar aus dem gesamten Verlauf des von der Klägerin veröffentlichten U-U1, in dem die Klägerin mitteilt, dass die Beklagte mehrere Bücher zum Thema veröffentlicht hat. Sämtliche U2 sind für das Verständnis des durchschnittlichen Lesers als unmittelbarer Kontext zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund stellt die Äußerung der Klägerin sich als Meinungsäußerung dar, dass die Beklagten nicht journalistischen Mindeststandards genüge, weil sie, wie die Klägerin ausführt, Tatsachen "systematisch verdreht, Halbwahrheiten [...] verbreitet, Ereignisse selektiv, unpräzise und oft faktisch falsch darstellt". Hierbei handelt es sich ebenfalls um Meinungsäußerungen, weshalb die Kammer nicht zu entscheiden braucht, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Jedenfalls finden die Äußerungen im Werk der Beklagten einen hinreichenden Tatsachenkern, der die Klägerin berechtigt, ihre Kritik zu äußern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Klageschrift unter II. Bezug genommen. Die Beklagte, die lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen wird, hat sich insoweit auch übertriebene, polemische und aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Kritik an ihrem Werk gefallen zu lassen.
Auch die Äußerung "und ignoriert in ihren Büchern sämtliche Expert:innen, die das getan haben" verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht. Hierbei handelt es sich schon alleine deshalb nicht um eine Tatsachenbehauptung, weil die Frage, ob eine Person als Experte oder Expertin bezeichnet werden kann, ein wertendes Element enthält, und damit ebenfalls eine Meinungsäußerung darstellt. Zudem versteht der durchschnittliche Leser die Äußerung nicht so, als würde die Beklagte in ihren Büchern überhaupt nicht auf Sekundärliteratur eingehen und diese ignorieren. Damit wäre nämlich der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte "verdrehe" Ergebnisse oder nehme diese nur selektiv wahr, nicht zu vereinbaren. Die Klägerin gibt aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten lediglich ihre Meinung kund, dass die Arbeit der Beklagte hinter dem wissenschaftlichen Konsens zurückbleibe. Auf die Richtigkeit dieses Vorwurfs kommt es nicht an. Die Meinung der Klägerin beruht insoweit auf einem hinreichenden Tatsachenkern, so dass die Beklagte sie hinzunehmen hat.
Ebenso stellt die Aussage "(...) sondern sie ingoriert in ihren Büchern gänzlich die breite Fachliteratur, die es zum System Q gibt" eine reine Meinungsäußerung dar und keine Tatsachenbehauptung. Was zur "breiten Fachliteratur" gezählt werden kann, ist eine Meinungsfrage. Gerade bei dieser an einen engen Adressatenkreis versendeten Mail kann davon ausgegangen werden, dass die Empfänger wissen, dass sich die Beklagte in ihren eigenen Werken Sekundärliteratur bezieht. Wieder versteht der Leser die Äußerung so, dass die Klägerin schlicht ihre Meinung kundtun will, die Beklagte ignoriere die Ergebnisse, die aus Sicht der Klägerin wissenschaftlicher Konsens seien. Diese Meinung hat die Beklagte ebenfalls hinzunehmen.
Köln, 23.01.202328. Zivilkammer