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Landgericht Köln·28 O 355/17·17.07.2018

LG Köln: Zulässige Verdachtsberichterstattung über Haftgrund und identifizierende Nennung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger begehrte die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegen eine identifizierende Presseberichterstattung über den Haftgrund „Verdunkelungsgefahr“ im Kontext eines Ermittlungsverfahrens. Das LG Köln hielt die Berichterstattung im Veröffentlichungszeitpunkt als zulässige Verdachtsberichterstattung für rechtmäßig, da ausreichende Anhörung, ein Mindestbestand an Beweistatsachen und keine Vorverurteilung vorlagen sowie ein erhebliches Öffentlichkeitsinteresse bestand. Zudem fehle wegen der Erklärung, künftig nicht mehr in der beanstandeten Form zu berichten, die (Erst‑)Begehungsgefahr. Die einstweilige Verfügung wurde daher aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Einstweilige Verfügung aufgehoben und Antrag auf Erlass wegen fehlenden Unterlassungsanspruchs zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die identifizierende Berichterstattung über ein gegen eine Person geführtes Ermittlungsverfahren greift regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein und bedarf einer Abwägung mit der Pressefreiheit.

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Eine Verdachtsberichterstattung ist im Ermittlungsstadium nur zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die Darstellung nicht vorverurteilend ist, ein erhebliches Informationsinteresse besteht und der Betroffene vorab regelmäßig ausreichend zur Stellungnahme angehört wird.

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Die Anhörungspflicht der Medien verlangt eine substantiiert-konkrete Konfrontation mit den wesentlichen Details, die in die geplante Berichterstattung aufgenommen werden sollen; eine allgemein gehaltene Anfrage genügt nicht.

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Medien sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Informanten offenzulegen; bestreitet der Betroffene die Tatsachengrundlage, kann jedoch ein Vortrag zu näheren Umständen der Quellenlage erforderlich sein, andernfalls trägt das Presseunternehmen prozessuale Nachteile.

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Ein Unterlassungsanspruch setzt eine (Erst‑ oder Wiederholungs-)Begehungsgefahr voraus; erklärt das Presseunternehmen nachträglich, die beanstandete Darstellung künftig nicht mehr zu veröffentlichen, kann es an der erforderlichen Erstbegehungsgefahr fehlen.

Relevante Normen
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 5 GG§ 193 StGB

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 05.12.2017 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Verfügungskläger hatte im Laufe seiner Berufslaufbahn diverse Positionen im W-Konzern inne. Von 2001 bis 2009 war er Leiter der Motorenentwicklung bei der B AG. In seinem Zuständigkeitsbereich fiel die gesetzeskonforme Ausgestaltung der Abgaswerte der Fahrzeuge des W-Konzerns. Im Anschluss an seine Tätigkeit bei B wechselte der Verfügungskläger zur Muttergesellschaft nach X, verantwortete dort die Aggregate-Entwicklung im W -Konzern und war zugleich Generalbevollmächtigter der W AG. Ab dem Jahre 2011 gehörte er als Verantwortlicher für Forschung und Entwicklung zum Vorstand der Q AG. Diese Position hatte er bis zu seiner Beurlaubung im September 2015 inne.

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Die Verfügungsbeklagte zu 1 ist verantwortlich für die Printausgabe und den Online-Auftritt des I1. Dort veröffentlichte sie am 18.10.2017 und am 19.10.2017 zwei Artikel u.a. der Verfügungsbeklagten zu 2 und 3 mit der Überschrift „Mittendrin statt nur dabei“, in dem u.a. der Verdacht geäußert wird, dass der Verfügungskläger wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft sitze, weil er sich in einer Runde mit weiteren ehemaligen Führungskräften aus dem W -Konzern im Hinblick auf die womöglich anstehenden Ermittlungen getroffen und besprochen haben könnte. Hinsichtlich der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlagen AS1 und AS2 Bezug genommen. Zuvor gab es zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 2 und den Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers eine E-Mail-Korrespondenz, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage AS4 Bezug genommen wird.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.10.2017 und vom 25.10.2017 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

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Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagten die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht gewahrt hätten, weil sie ihm vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätten, da sich die Anfrage der Verfügungsbeklagten nicht auf die später tatsächlich berichteten Verdachtsmomente bezogen habe. Denn es habe keine präzise Anfrage zu der konkreten Verknüpfung zwischen dem in der Anfrage genannten Treffen und der in der Anfrage erwähnten Verdunkelungsgefahr gegeben. Hinzu komme, dass es – unstreitig - unzutreffend ist, dass das Amtsgericht München die zur Begründung des Untersuchungshaftbefehls angenommene Verdunkelungsgefahr auf das – vermeintliche – in dem streitgegenständlichen Artikel genannte Treffen stützte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die weit überwiegend nicht lesbare Anlage AS11 Bezug genommen. Schließlich ist er der Auffassung, dass bereits seine Identifizierung in dem streitgegenständlichen Artikel rechtswidrig sei.

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Die Kammer hat den Verfügungsbeklagten auf Antrag des Verfügungsklägers im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über den Verfügungskläger im Zusammenhang mit dem Verdacht, er habe sich mit mehreren Personen aus dem B -Umfeld im Hinblick auf womöglich bevorstehende Ermittlungen getroffen und besprochen, weswegen Verdunkelungsgefahr angenommen und ein Haftbefehl angeordnet worden sei, identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem am 18.10.2017 unter der URL http:// link entfernt veröffentlichten Artikel.

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Der Verfügungskläger beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 05.12.2017 zu bestätigen.

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Die Verfügungsbeklagten beantragen,

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die einstweilige Verfügung vom 05.12.2017 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, dass die beanstandete Berichterstattung als zulässige Verdachtsberichterstattung rechtmäßig gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass sie erstmals mit der wahrgenommenen Akteneinsicht Kenntnis von der Begründung des Haftbefehls gegen den Verfügungskläger erhalten hätten, berühmten sie sich nicht des Rechts auch aktuell noch in der antragsgegenständlichen Form über den Haftgrund des Verfügungsklägers zu berichten.

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Sie sind der Meinung, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Verdachtes den Haftgrund betreffend zum Zeitpunkt der Berichterstattung hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte vorgelegen hätten, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr deshalb angenommen worden sei, weil der Verfügungskläger mit anderen Beteiligten und Beschuldigten bezüglich des Ermittlungsverfahrens Gespräche, u.a. im Herbst 2017, geführt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Seiten 5 f. der Widerspruchsbegründung, Bl. 96 f. d.A., und die eidesstattlichen Erklärungen (Anlagen AG3 bis AG5) Bezug genommen. Es habe nämlich einen glaubhaften Hinweis auf eine Gesprächsrunde in Anwesenheit des Verfügungsklägers, bei der eine gemeinsame Verteidigungslinie abgestimmt habe werden sollen, als Haftgrund gegeben, die von zwei weiteren voneinander unabhängigen Quellen bestätigt worden sei. Ferner sind sie der Auffassung, dass sie dem Verfügungskläger eine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Umständen gegeben hätten. Zudem sind sie der Meinung, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände, die das Amtsgericht München – unstreitig – zur Begründung der Verdunkelungsgefahr annahm, er gradueller Natur sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

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Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

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Ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers lag zwar vor.

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Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.).

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Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers war jedoch nicht rechtswidrig.

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Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager).

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Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung lagen zum Zeitpunkt der Berichterstattung vor.

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Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).

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Diese Grundsätze gelten auch für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager).

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Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).

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Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung lagen vor.

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Die Verdachtsberichterstattung war nicht vorverurteilend, da sie nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Verfügungskläger sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Aufgrund der Bedeutung und Tragweite des „Diesel- oder Abgasskandals“ für die Öffentlichkeit, der nicht ganz untergeordneten Position des Verfügungsklägers im W -Konzern bzw. bei der Q AG und des nicht unerheblichen Vorwurfs, der dem Verfügungskläger seitens der Staatsanwaltschaft gemacht wird, war die streitgegenständliche Berichterstattung von einem erheblichen öffentlichen Berichterstattungsinteresse getragen, das zweifellos auch eine Identifizierung des Verfügungsklägers rechtfertigte.

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Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers wurde er durch die Verfügungsbeklagten ausreichend zu dem hier relevanten Teilaspekt des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, namentlich dem Haftgrund und dessen Grundlage, angehört.

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Die Medien sind im Rahmen ihrer journalistischen Sorgfalt verpflichtet, vor der Veröffentlichung eines Verdachts die Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dabei dürfen sich die Medien nicht auf das pauschale Angebot eines Interviews oder auf eine allgemein gehaltene Frage nach einer Stellungnahme zu einem bestimmten Sachverhalt beschränken, sondern müssen den Betroffenen substantiiert mit allen Details konfrontieren, die in die geplante Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Nur auf diese Weise wird der von einer Verdachtsäußerung Betroffene in die Lage versetzt, in angemessener Weise den im Raum stehenden Verdacht zu entkräften (vgl. Lehr, NJW 2013, 728, 731).

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Dies ist hier jedoch geschehen. Denn bereits in der E-Mail vom 06.10.2017 teilte der Verfügungsbeklagte zu 2 den Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers mit, dass er Informationen habe, dass die Staatsanwaltschaft den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zumindest auch deshalb angenommen habe, weil es kürzlich ein Treffen von zehn Personen bei dem Verfügungskläger gegeben habe, um eine gemeinsame Linie bezüglich der Ermittlungen im Umfeld von B abzustimmen, und bat darum mitzuteilen, ob der Verfügungskläger hierzu etwas sagen könne, wann das Treffen stattgefunden habe und was dort besprochen worden sei.

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Es lag auch ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der die Verdachtsberichterstattung rechtfertigte, der Verfügungskläger habe sich mit mehreren Personen aus dem B -Umfeld im Hinblick auf womöglich bevorstehende Ermittlungen getroffen und besprochen, weswegen Verdunkelungsgefahr angenommen und ein Haftbefehl angeordnet worden sei, da die Verfügungsbeklagten aufgrund der durch ihre Informanten vermittelten Informationen hiervon ausgehen durften.

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Die Verfügungsbeklagten sind nicht verpflichtet, ihre Informanten zu nennen. Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 117, 244 [259], m.w.N.).

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Andererseits bliebe der Verfügungskläger weitgehend schutzlos, wenn die Verfügungsbeklagten zum Beleg ihrer umstrittenen Behauptung allein auf nicht namentlich benannte Informanten verweisen dürften. In solchen Fällen kann deshalb die Beklagtenseite gehalten sein, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 2008, 2262, m.w.N.). Unterbleibt dies, muss das beklagte Presseunternehmen die prozessualen Folgen seiner Rücksichtnahme auf den Informanten in Kauf nehmen (OLG Köln, AfP 2001, 524, 525; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 1378).

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Hier haben die Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht, dass sie durch einen Rechtsanwalt eines ehemaligen Mitarbeiters der dritten Führungsebene der W AG, der wegen der Ermittlungen im sog. „Dieselskandal“ Kontakte zu StA München II hatte, auf Nachfrage zum Grund der Verhaftung des Verfügungsklägers erfahren hatten, dass dieser die Information erhalten habe, dass es im Zusammenhang mit den o.g. Ermittlungen Gespräche zwischen dem Verfügungskläger und anderen Beteiligten und Beschuldigten gegeben habe und es insbesondere im Herbst 2017 ein Gespräch gegeben habe, an dem mehrere Personen, insbesondere die Herren L und C, teilgenommen hatten. Vor dem Hintergrund, dass sie ferner glaubhaft gemacht haben, dass ein weiterer Rechtsanwalt bestätigte, dass es bei dem Verfügungskläger im Herbst 2017 ein Treffen in „größerer Runde“ zu den Ermittlungen der StA gegeben habe, bei dem u.a. Herr C anwesend gewesen sei, und eine Quelle aus dem Vorstandsumfeld der W AG bestätigt habe, dass es im Herbst 2017 ein Treffen von ca. zehn Personen bei dem Verfügungskläger gegeben habe, an dem die Herren C und L beteiligt gewesen seien und bei dem es um die Ermittlungen der StA und die Besprechung einer gemeinsamen Verteidigungslinie gegangen sei, durften die Verfügungsbeklagten davon ausgehen und berichten, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aufgrund dieses Treffens angenommen worden sei. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass – wie der Verfügungskläger zurecht anführt – lediglich die eidesstattliche Versicherung des Herrn L1 davon spricht, dass er den betreffenden Rechtsanwalt nach dem Haftgrund gefragt habe. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Informant des Herrn L1 ihm gerade auf explizite Nachfrage zum Haftgrund ein Gespräch und die hieran beteiligten Personen nannte und die beiden letztgenannten Umstände von zwei weiteren, voneinander unabhängigen Quellen bestätigt wurden. Selbst wenn man außer Acht ließe, dass es sich bei der den Haftgrund nennenden Quelle um einen Rechtsanwalt handelte, dessen Informationen ein Journalist in der Regel Vertrauen entgegen bringen darf, reicht diese Quellenlage unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Pressefreiheit durch eine Überspannung der Anforderungen an die journalistische Sorgfaltspflicht nicht übermäßig eingeschränkt werden darf, für die streitgegenständliche Berichterstattung aus, zumal der Streitpunkt zwischen Parteien lediglich die Frage nach der Grundlage des – unstreitig – angenommenen Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr ist. Vor dem Hintergrund des weiteren Umstandes, dass die Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger zu diesem Sachverhalt – wie bereits dargestellt – zudem anhörten, wahrten sie ihre journalistische Sorgfalt, so dass die streitgegenständliche Berichterstattung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als rechtmäßig anzusehen ist.

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Da die Verfügungsbeklagten vor dem Hintergrund der nunmehrigen Kenntnis des Haftbefehls erklärt haben, den streitgegenständlichen Bericht in dieser Form nicht mehr zu veröffentlichen, fehlt es an der für die Annahme eines Unterlassungsanspruch erforderlichen Erstbegehungsgefahr.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 6, 709 S. 2, 711 ZPO.

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Streitwert: 60.000,- EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

42

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

43

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

44

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.