Aufhebung einstweiliger Verfügung und Zurückweisung des Erlassantrags
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln hebt die einstweilige Verfügung vom 16.05.2011 (Az. 28 O 351/11) auf und weist den Antrag auf ihren Erlass zurück. Damit wird der beantragte vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt, weil die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung nicht erfüllt sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abgewendet werden, sofern die Antragsgegnerin nicht zuvor entsprechende Sicherheit leistet.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen; einstweilige Verfügung aufgehoben; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung wird aufgehoben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Erlass nicht vorliegen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist abzuweisen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen nicht substantiiert darlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits sind dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.
Das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären und die Vollstreckung durch Anordnung einer Sicherheitsleistung abwendbar machen (hier: 110 % des zu vollstreckenden Betrags).
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.05.2011 – 28 O 351/11 – wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.