Einstweilige Verfügung gegen Online-Verbreitung bestimmter Musikwerke durch Dienst W
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung nach § 97 UrhG gegen Betreiber des Dienstes W wegen unautorisierter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung bestimmter Musikwerke. Sie legte Lizenzverträge, Screenshots, Domain- und Streamingdokumentation sowie weitere Nachweise vor. Das Landgericht Köln gewährte die Verfügung wegen glaubhaft gemachter Verletzungswahrscheinlichkeit und Dringlichkeit und ordnete Androhung von Ordnungsmitteln für Zuwiderhandlungen an. Die Kosten wurden hälftig auferlegt, teilweise durch Antragsrücknahme entstehende Mehrkosten der Antragstellerin.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegner wegen unautorisierter Online-Verbreitung bestimmter Musikwerke unter Androhung von Ordnungsmitteln stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche kann nach § 97 UrhG im summarischen Verfahren eine einstweilige Verfügung ergehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Verletzung wahrscheinlich ist und Dringlichkeit besteht.
Im einstweiligen Rechtsschutz genügen Urkunden, Screenshots, Domainabfragen, Streamingdokumentationen und Aufstellungen von Verfügbarkeiten als hinreichende Glaubhaftmachung der behaupteten Urheberrechtsverletzungen.
Das Gericht kann zur Sicherung der Wirksamkeit eines Unterlassungsgebots Zwangsmittel wie Ordnungsgeld und, bei Nichtbeitreibung, Ordnungshaft anordnen; dies ist insbesondere bei Wiederholungsgefahr zulässig.
Bei Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren gilt grundsätzlich der Obsiegenden-Grundsatz; führt eine teilweise Antragsrücknahme zu zusätzlichen Gerichtskosten, können diese der Antragstellerin auferlegt werden.
Tenor
Urheberrechtssache
Rubrum
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 03.07.2007, ergänzt durch Schriftsatz vom 04.07.2007, wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, nämlich Berechtigungsverträge zwischen der Antragstellerin und den als Komponisten oder Textdichter beteiligten Personen an den im Tenor bezeichneten Musikwerken, der Satzung der Antragstellerin, des Impressums von www(anonymisiert), des Ergebnisses der Domainabfrage bei der DENIC zu www(anonymisiert), eines Auszuges aus dem Handelsregister Landshut vom 20.06.2007 zu der W-GmbH, der Startseite von www(anonymisiert), Screenshots zu "Video hochladen", "Registrieren", "Video hochladen – Datei auswählen", "Video hochladen – Kategorien", Video hochladen – Music", "Video hochladen – Mirabe", "Mirabe", "Video hochladen – Der Upload war erfolgreich", "Video Details" des Videos "WeiScho-Tonight", "Video hochladen" mit Dateieigenschaften von "3Movie", "Einstellungen Macromedia Flash Player" während des Abspielens des Videos "Mirabe", Screenshot zu dem Stream des Musikvideos "Vendetta" aus dem Internetauftritt www(anonymisiert), DVD-ROM Dokumentation zu dem Stream des Videos "Die Flasche", Ausdruck Video Details zu dem aufgerufenen Video "Die Flasche", Ausdruck der Kategorie "Musikvideos" auf www(anonymisiert), Ausdruck der Kategorie "Musik" und zu den Aufrufen der Videos, in welchen die streitgegenständlichen Werke beinhaltet sind, vom 03.07.2007 auf www(anonymisiert), Ausdruck zu den Ergebnissen der Suchanfrage zu "Bushido", "Bushido Vendetta", "Das Beste", "Was wir alleine nicht schaffen" im Rahmen von www(anonymisiert), DVD-ROM Dokumentation zu den Streams der Musikvideos "Vendetta", "Das Beste", "Was wir alleine nicht schaffen" sowie der Streaming-Vorgänge der streitgegenständlichen Werke am 25.06.2007, Excel-Liste von Urheberrechtsverletzungen/Werke des GEMA-Repertoires vom 04., 12. und 25.06.2007 inklusive der Links von www(anonymisiert), über die diese Werke verfügbar waren, Anwaltsschreiben von Rechtsanwältin Dr. C vom 04.06.2007, 15.06.2007, 21.06.2007 und sonstigem vorprozessualen Schriftverkehr glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, § 97 UrhG, und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der
einstweiligen Verfügung
angeordnet:
Den Antragsgegnern wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Fall der Ordnungshaft für die Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an deren Geschäftsführer – für jeden Fall der Zuwiderhandlung
v e r b o t e n,
die folgenden Musikwerke zu vervielfältigen und über den Dienst W unter der Domain www(anonymisiert) öffentlich zugänglich zu machen:
| Titel | Interpret | Komponist/Textdichter |
| Ek is back | Eko Fresh | Eko Fresh (Bora, Ekrem) |
| Gheddo | Eko Fresh feat. Bushido | Eko Fresh |
| Nemesis | Eko Fresh | Eko Fresh (Bora, Ekrem) |
| Vendetta | Bushido, Eko Fresh | Bushido (Ferchichi, Anis) |
| Von der Skyline zum Bordstein zurück | Bushido | Bushido |
| Janine | Bushido | Bushido |
| Sonnenbank | Bushido | Bushido |
| Endgegner | Bushido | Bushido |
| Sonnenschein | Rapsoul/Vanessa Dedmon | Faerger, Jan Markus |
| Neue deutsche Welle 2005 | Fler | Fler (Losensky, Patrick) |
| Der Chef (Clip & Klar) | Fler | Losensky, Patrick |
| Schrei | Tokio Hotel | Jost, David |
| Durch den Monsun | Tokio Hotel | Jost, David |
| Freunde Bleiben | Tokio Hotel | Jost, David |
| Das Beste | Silbermond | Kloß, Stefanie |
| Sonne | Rammstein | Kruspe, Richard |
| Ich will | Rammstein | Kruspe, Richard |
| Was wir alleine nicht schaffen | Xavier Naidoo | Xavier Naidoo |
| Immer noch | Sebastian Hämer | Pelham, Moses Peter |
| Missin’ Ur Kisses | Rapitile feat. Trey Songz | Garvey, Raymond Michael |
| Ein Teil von mir | Sido | Wuerdig, Paul |
| Strassenjunge | Sido | Wuerdig, Paul |
| Virus | Lafee | Zimmermann, Gerd |
| Was ist das | Lafee | Zimmermann, Gerd |
| Prinzesschen | Lafee | Zimmermann, Gerd |
Die Kosten aus einem Streitwert von 125.000 € tragen die Antragsgegner zu jeweils 50 %. Soweit durch die teilweise Antragsrücknahme darüber hinausgehende Gerichtskosten entstanden sind, werden diese der Antragstellerin auferlegt.
Streitwert: Bis zum 04.07.2007: 187.500,00 €
Seitdem: 125.000,00 € (2 x 25 x 2.500,00 €)